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Entscheid

KBE.2025.26

KBE.2025.26 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-11-25

25. November 2025Deutsch28 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.26 (BE.2024.1) Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.26 (BE.2024.1)

Entscheid vom 25. November 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Laufenburg vom 28. April 2025

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Gläubiger 1: B._____, […]

Gläubigerin 2: C._____, […]

Sachverhalt

1.

A._____ (fortan: Beschwerdeführer) war Eigentümer der Grundstücke (GB) Q._____ Nr. […], die zusammen den […] Betrieb "D._____" bilden. Im Rahmen einer Grundpfandverwertung ersteigerten C._____ und B._____ am 21. April 2023 die vorgenannten Grundstücke. Die vom Beschwerdeführer gegen die Grundstücksteigerung und den Zuschlag vom 21. April 2023 erhobenen Beschwerden wiesen der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg mit Entscheid vom 26. Mai 2023, die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid KBE.2023.10 vom 23. August 2023 und das Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 jeweils ab, soweit letzteres überhaupt darauf eintrat.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (elektronische Eingabe, eingereicht am 21. April 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Verfahren BE.2024.1) mit folgenden Anträgen:

" SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN

1. Es sei das Betreibungsamt einstweilig anzuweisen, die Grundbuchanmeldung noch nicht vorzunehmen, und den Ersteigern den Antritt noch nicht zu gewähren, bevor die vorliegende Beschwerde behandelt worden ist, und die sich daraus ergebenden Schritte nicht vorschriftsmässig und pflichtgemäss der Reihe nach abgeschlossen und erfüllt worden sind.

2. Es sei den Ersteigerern mitzuteilen, dass ihnen gemäss den Steigerungsbedingungen (Ziff. 17) der Antritt noch nicht gewährt worden ist, und dass ihnen damit noch nicht zusteht, über die Liegenschaft und das […] Gewerbe zu verfügen.

3. Für den Fall, dass das Betreibungsamt die Grundbuchanmeldung bereits vorgenommen haben sollte, sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Anmeldung einstweilig ruhen zu lassen, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Anmeldung einstweilig zurückzuziehen.

4. Die Rechtsbegehren 1 bis 3 seien bei Eingang der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, ohne Anhörung der Beschwerdegegner, zu beschliessen.

RECHTSBEGEHREN

5. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, umgehend einen beschwerdefähigen Entscheid zum Gesuch vom 5. April 2024 zu erlassen; beziehungsweise sei das Betreibungsamt anzuweisen, folgendes zu beschliessen:

5.1. Es sei zu erkennen, dass die Zwangsverwaltung des D._____ durch das Betreibungsamt mit der Eröffnung des Verwertungsverfahrens, welche am 8. September 2022 mitgeteilt wurde, eingetreten ist.

5.2. Es sei zu erkennen, dass der D._____ in der Verwaltung des Betreibungsamts bis zur Grundbuchanmeldung durch das Betreibungsamt verbleibt.

5.3. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt die Bewirtschaftung des D._____ seit dem Eintritt der Zwangsverwaltung beim Gesuchsteller belassen hat.

5.4. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt die Bewirtschaftung des D._____ seit der Versteigerung am 21. April 2023 weiterhin beim Gesuchsteller belassen hat.

5.5. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt in den Steigerungsbedingungen den Antritt der Ersteigerer vor der Grundbuchanmeldung ausgeschlossen hat.

5.6. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer vor der Versteigerung vom 21. April 2023 den Vorsatz gefasst haben, sich über die Steigerungsbedingungen hinwegzusetzen.

5.7. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer bei ihrer Teilnahme an der Versteigerung das Betreibungsamt über ihre Absicht, sich über die Steigerungsbedingungen hinwegzusetzen, getäuscht haben.

5.8. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer den Zuschlag vom 21. April 2023 mittels Täuschung des Betreibungsamts über ihre Absichten erlangt haben.

5.9. Die Erteilung des Zuschlags an die Ersteigerer sei aufgrund der erfolgten Täuschung des Betreibungsamts durch die Ersteigerer zurückzuziehen.

5.10. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer sich seit der Erteilung des Zuschlags über die Steigerungsbedingungen und andere gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt haben.

5.11. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer erhebliche Schäden und Verluste zu schaden der Gläubiger, der vormaligen Eigentümer, und des Betreibungsamts, verübt haben.

5.12. Es sei zu erkennen, dass die zugefügten Schäden und Verluste durch die Ersteigerer zu bezahlen sind, beziehungsweise, die zugefügten Schäden und Verluste seien den Ersteigerern durch das Betreibungsamt zu belasten.

5.13. Es sei zu erkennen, dass die durch die Ersteigerer geleisteten Zahlungen in erster Priorität zur Deckung der Schäden, Verluste und Verwaltungskosten, anzurechnen sind, und dass erst der Überschuss, nach vollständiger Bezahlung der Schäden, Verluste und Verwaltungskosten, dem Kaufpreis anzurechnen ist; beziehungsweise, es sei durch das Betreibungsamt zuerst die Deckung der Schäden, Verluste und Verwaltungskosten bei den Ersteigerern einzuziehen, und erst wenn diese vollständig beglichen sind, sei durch das Betreibungsamt der Rest des vollständigen Kaufpreises von den Ersteigerern einzuziehen.

5.14. Es sei zu erkennen, dass die Steigerungsbedingungen vorschreiben, dass das Betreibungsamt den Rest des Kaufpreises von den Ersteigerern erst nach Rechtskraft des Zuschlags einfordern kann.

5.15. Es sei zu erkennen, dass alle durch die Ersteigerer vor der Rechtskraft des Zuschlags geleisteten Zahlungen erst als Sicherstellung beim Betreibungsamt aufbewahrt wurden, aber noch nicht als Bezahlung des Kaufpreises gelten oder anerkannt werden können.

5.16. Es sei zu erkennen, dass das Betreibungsamt erst dann die Bezahlung des Kaufpreises anerkennen kann, wenn es nach der Rechtskraft des Zuschlags mit den Ersteigerern über alle Schäden, Verluste und entstandenen Verwaltungskosten abgerechnet hat, die entsprechende Geldsumme von den Ersteigerern erhalten hat, und die Bezahlung des Restbetrags für den Kaufpreis von den Ersteigerern eingefordert und erhalten hat.

5.17. Es sei durch das Betreibungsamt die Bezahlung des Kaufpreises nicht zu anerkennen oder zu bestätigen, bevor sowohl alle zugefügten

Schäden, Verluste und aufgelaufenen Verwaltungskosten, wie auch der Kaufpreis, durch die Ersteigerer vollständig bezahlt worden sind.

5.18. Es sei die Grundbuchanmeldung durch das Betreibungsamt nicht vorzunehmen, bevor die Bezahlung aller zugefügten Schäden, Verluste und aufgelaufenen Verwaltungskosten, wie auch des vollständigen Kaufpreises, geleistet, und durch das Betreibungsamt anerkannt und bestätigt worden sind.

5.19. Es sei zu erkennen, dass der D._____ weiterhin bis zum Antritt der Ersteigerer durch den Gesuchsteller bewirtschaftet wird.

5.20. Es sei den Ersteigerern der Antritt nicht vor der Grundbuchanmeldung zu gewähren.

6. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, umgehend einen beschwerdefähigen Entscheid zur Beschwerde vom 26. Februar 2024 und zur Stellungnahme vom 1. April 2024 zu erlassen; beziehungsweise sei das Betreibungsamt anzuweisen, folgendes zu beschliessen:

6.1. Es solle das Betreibungsamt umgehend schriftlich bestätigen, dass die E-Mail Mitteilung vom 11. Dezember 2023 null und nichtig ist, und dass das Betreibungsamt die darin enthaltenen Behauptungen vollumfänglich als ungültig zurückzieht.

VERFAHRENSANTRÄGE

1. Betreffend das Rechtsbegehren Nr. 5 sei folgendermassen vorzugehen:

1.1. Es sei vom Gesuchsteller eine detaillierte und vollständige Erfolgsrechnung seiner Bewirtschaftung des D._____ seit Eintritt der Zwangsverwaltung bis zum Antritt der Ersteigerer anzufordern.

1.2. Es sei vom Gesuchsteller eine detaillierte und vollständige Abrechnung aller Schäden und Verluste, die während der Zwangs Verwaltung unter seiner Bewirtschaftung durch die Ersteigerer zugefügt wurden, anzufordern.

1.3. Es sei dem Gesuchsteller eine angemessene Frist für die Einreichung der anzufordernden Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung und Abrechnung der Schäden und Verluste anzusetzen.

1.4. Es sei mit den Ersteigerern erst abzurechnen, wenn das Betreibungsamt die angeforderte Erfolgsrechnung der Bewirtschaftung, und die Abrechnung der Schäden und Verluste, erhalten hat.

1.5. Es sei die Bezahlung des Kaufpreises nicht anzuerkennen und nicht zu bestätigen, bevor alle durch die Ersteigerer zugefügten Schäden und Verluste, und alle aufgelaufenen Verwaltungskosten, bezahlt worden sind.

1.6. Es sei den Ersteigerern durch das Betreibungsamt mitzuteilen, dass die Bewirtschaftung des D._____ durch den Gesuchsteller bis zu ihrem Antritt fortdauert und nicht «von selbst» mit dem Antritt endet.

1.7. Es sei den Ersteigerern mitzuteilen, dass es ihnen obliegt, nach ihrem Antritt, unter Einhaltung des geltenden und anwendbaren Rechts, die zukünftige Bewirtschaftung des D._____ zu regeln."

2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Amtsbericht ein.

2.2.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte das Regionale Betreibungsamt Q._____ eine Berichtigung zum Amtsbericht vom 3. Mai 2024 ein.

2.3. Mit Eingabe vom 24. Mai 2025 (elektronische Eingabe, eingereicht am 26. Mai 2024) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

" RECHTSBEGEHREN / VERFAHRENSANTRÄGE

1. Es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gehindert wurde, adäquat auf die Eingaben vom 3. und vom 8. Mai 2024 des Betreibungsamts zu replizieren.

2. Es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer erkrankt ist, und eine Rechtsvertretung benötigt.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine mindestens 10-tägige Frist, nach Behebung der Hinderungsgründe, um eine Replik auf die Eingaben des Betreibungsamts zu erstatten.

4. Der verfahrensführende Gerichtspräsident sei in den Ausstand zu treten, beziehungsweise, zu stellen.

5. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident spätestens seit dem 5. Mai 2023 sein Präjudiz gegen den Beschwerdeführer zugunsten der Beschwerdegegner öffentlich erklärt hat.

6. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident seit dem 5. Mai 2023 mit allen unrechten Mitteln versucht, den Beschwerdegegnern die sofortige und bedingungslose Verfügung über den D._____ zu erteilen und zu verschaffen (die ihnen aber gar nicht zusteht), und umgekehrt mit allen unrechten Mitteln versucht, dem Beschwerdeführer die Verfügung über den D._____ zu entziehen (die ihm aber sehr wohl zusteht).

7. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident die Rechtsprechung und die Prozedur mehrfach missbraucht hat, um den Beschwerdegegnern unrechtmässige Vorteile zu verschaffen, und den Beschwerdeführer rechtswidrig zu benachteiligen.

8. Es sei zu erkennen, dass der Gerichtspräsident wiederholt fiktive Rechtsnormen erfunden hat, und die tatsächlichen Rechtsvorschriften ignoriert hat, um die Beschwerdegegner unrechtmässig zu bevorteilen, und den Beschwerdeführer rechtswidrig zu benachteiligen.

9. Es sei zu erkennen, dass sich der Gerichtspräsident wiederholt über die korrigierenden Entscheide der oberen Instanzen hinweggesetzt hat.

10. Es seien die Akten der Verfahren BE.2023.4, SZ.2023.19, SZ.2023.20, KBE.2023.10, ZSU.2023.194, 5A_643/2023, SZ.2023.70, BE.2024.1, SZ.2024.19, SZ.2024.24 in Beweis zu nehmen.

11.Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene und hinreichende Frist zu erteilen, nach Behebung der Hinderungsgründe, um das Ausstandsbegehren betreffend den Gerichtspräsidenten umfassend zu dokumentieren und zu begründen.

12. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

13.Nötigenfalls sei dafür von den Beschwerdegegnern im Ermessen des Gerichts ein Kostenvorschuss einzuverlangen.

14.Es sei dem Beschwerdeführer durch das Gericht ein qualifizierter Rechtsvertreter zuzuteilen.

15.Das Verfahren sei in der Sache nicht fortzusetzen, bevor das Gerichtspräsident das Verfahren abgegeben habe, und ein Rechtsvertreter die Vertretung des Beschwerdeführers aufgenommen habe.

16.Es sei dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seinem noch zuzuteilenden Rechtsvertreter eine neue und hinreichende Frist für die Erstattung der korrigierten und vervollständigten Eingaben.

17.Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen."

2.4. 2.4.1. Am 10. Juni 2024 leitete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg das Ausstandsgesuch an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte, der geltend gemachte Ausstandsgrund werde bestritten.

2.4.2. Mit Entscheid vom KBE.2024.28 vom 7. Oktober 2024 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das Ausstandsgesuch ab.

2.5. Mit Eingabe vom 25. November 2024 (elektronische Eingabe) stellte der Beschwerdeführer in den Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2 sowie BE.2024.3 folgende Anträge:

" SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN UND VERFAHRENS-ANTRÄGE

1. Es seien die Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2, BE.2024.3 in einem einzigen Verfahren zusammenzulegen.

2. Es seien die Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2, BE.2024.3 nicht weiter fortzuführen, bevor diese zusammengelegt worden sind.

3. Es sei ein Beweisverfahren über die Umstände und Absprachen, die zur Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 und zur Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 geführt haben, durchzuführen.

4. Es sei das vorliegende Verfahren nicht fortzuführen, bevor das Beweisverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist.

5. Es seien alle erforderlichen Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen sowie die Edition von amtlichen Akten und Notizen, gerichtlich zu erheben.

6. Diese Rechtsbegehren und Verfahrensanträge seien superprovisorisch nach Eingang der vorliegenden Eingabe zu beschliessen.

WEITERE RECHTSBEGEHREN UND VERFAHRENSANTRÄGE

7. Die Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 sei für unrechtmässig zu erklären und zu annullieren.

8. Die Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 sei für rechtswidrig zu erklären und rückgängig zu machen.

9. Es sei zu erkennen, dass die Ersteigerer den Kaufpreis zu spät und unvollständig bezahlt haben.

10. Der Zuschlag vom 21. April 2023 sei rückgängig zu machen, mit Kosten- und Schadenfolge zulasten der früheren Ersteigerer.

Eventualiter:

11. Es seien die Verwaltungskosten, die Kosten für die Schäden und Verluste, und die Zinsen für den gewährten Zahlungstermin, den Ersteigerern zu belasten.

12.Es sei zu erkennen, dass bis zur vollständigen Zahlung aller Kosten und Zinsen der D._____ in der Verwaltung des Betreibungsamts verbleibt.

13.Es sei zu erkennen, dass seit dem 21. April 2023 unter der Verwaltung des Betreibungsamts der Beschwerdeführer der Bewirtschafter des D._____ geblieben ist und bleibt.

RECHTSBEGEHREN VOM 21. JULI 2024

14. Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Rechtsbegehren Nr. 1 bis 44 aus der Beschwerde vom 21. Juli 2024 an das Bezirksgericht Laufenburg (BE.2024.3 – Beilage B. 15)."

2.6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (elektronische Eingabe) stellte der Beschwerdeführer erneut diverse superprovisorische Anträge.

2.7. Mit Entscheid vom 28. April 2025 erkannte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz):

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selber zu tragen."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (elektronische Eingabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen ihm am 29. April 2025 zugestellten Entscheid Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde und stellte folgende Anträge:

" SUPERPROVISORISCHE RECHTSBEGEHREN

1. Es sei der Zuschlag vom 21. April 2023 rückgängig zu machen und eine neue Versteigerung sofort anzuordnen, unter Auferlegung aller Kosten und Schadensfolgen an die vormaligen Ersteigerer (Art. 143 Abs. 1 u.

2 SchKG).

WEITERE RECHTSBEGEHREN UND VERFAHRENSANTRÄGE

2. Es sei der Entscheid vom 28. April 2025 (Beilage B. 22) vollumfänglich aufzuheben.

3. Es seien die Rechtsbegehren vom 5. April 2024 (Beilagen B. 4, B. 5), vom 19. April 2024 (Beilagen B. 7, B. 8), vom 24. Mai 2024 (Beilage B. 11), vom 21. Juli 2024 (Beilage B. 12), vom 20. September 2024 (Beilage B. 14), vom 25. November 2024 (Beilage B. 15), vom 3. Februar 2025 (Beilage B. 17, B. 18) sinngemäss gutzuheissen.

4. Insbesondere, sei:

1. das Betreibungsamt anzuweisen, den Zuschlag vom 21. April 2023 rückgängig zu machen, und eine neue Versteigerung sofort anzuordnen (Rechtsbegehren N. 1 voran)

2. die Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 für ungültig und nichtig zu erklären, und aufzuheben

3. die Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 für ungültig und nichtig zu erklären, und zu löschen, beziehungsweise, löschen zu lassen

4. das Betreibungsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Erstellung und Einreichung der Bewirtschaftungserfolgsrechnung seit dem Eintritt seiner Verwaltung, einschliesslich aller Schäden und Verluste, welche notorischerweise durch die vormaligen Ersteigerer selbst verübt wurden, zu setzen

5. das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwaltungserfolgsrechnungen unter seiner Verwaltung, unter Konsolidierung der Bewirtschaftungserfolgsrechnung des Beschwerdeführers, zu erstellen, und das Erfolgsergebnis der konsolidierten Verwaltungserfolgsrechnung den vormaligen Ersteigerern zu belasten (Art. 137 SchKG u. Steigerungsbedingungen Ziff. 17 – Beilage B. 1)

6. das Betreibungsamt anzuweisen, die aufgelaufenen Zinsen für den gewährten Zahlungstermin seit dem Zuschlag vom 21. April 2023 zu berechnen und den vormaligen Ersteigerern zu belasten (Art. 136 Abs. 1 u. Steigerungsbedingungen Ziff. 14 – Beilage B. 1)

7. das Betreibungsamt anzuweisen, den vormaligen Ersteigerern den vollständigen, und zu spät bezahlten, Zuschlagspreis zu belasten.

5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6. Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten oder Entschädigungen aufzuerlegen."

3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (elektronische Eingabe) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein mit folgenden ergänzenden Rechtsbegehren:

" 7. Es seien die Beschwerdeverfahren vom 4. April 2025 (gegen den Entscheid vom 24. März 2025 des Bezirksgerichts Laufenburg BE.2024.3 – Beilage B. 19) und vom 9. Mai 2025 (gegen den Entscheid vom 28. April 2025 des Bezirksgerichts Laufenburg BE.2024.1 – Beilage B. 22) zusammenzulegen, und als ein einziges Verfahren zu führen.

8. Es seien die verheimlichten, aussergerichtlichen Eingriffe der Vorinstanz, mittels welcher die Vorinstanz die Grundbuchanmeldung und -eintragung vom 29. April 2024 und 1. Mai 2024 veranlasst hat, aufzudecken und offenzulegen.

9. In diesem Sinne sei den Rechtsbegehren Nr. 3-6 im Gesuch vom 25. November 2024 an das Bezirksgerichts Laufenburg BE.2024.1 BE.2024.2 BE.2024.3 (Beilage B. 15) stattzugeben, namentlich:

3. Es sei ein Beweisverfahren über die Umstände und Absprachen, die zur Grundbuchanmeldung vom 29. April 2024 und zur Grundbucheintragung vom 1. Mai 2024 geführt haben, durchzuführen.

4. Es sei das vorliegende Verfahren nicht fortzuführen, bevor das Beweisverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist.

5. Es seien alle erforderlichen Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen sowie die Edition von amtlichen Akten und Notizen, gerichtlich zu erheben.

6. Diese Rechtsbegehren und Verfahrensanträge seien superprovisorisch nach Eingang der vorliegenden Eingabe zu beschliessen.

10. In diesem Sinne seien insbesondere die unter Rechtsbegehren Nr. 9 Ziff. 3 voran gemeinten Zeugen (welche ebenfalls in den Ergänzungen vom 28. April 2025 zur Beschwerde vom 4. April 2025 gegen den Entscheid vom 25. März 2025 BE.2024.3 – Beilage B. 21 – genannt wurden), einzuvernehmen:

Z.1 E._____, Betreibungsamt Q._____, […]

Z.2 F._____, Betreibungsamt Q._____, […]

Z.3 G._____, Grundbuchamt R._____, […]

Z.4 H._____, […]

Z.5 I._____, [..]."

3.3. Die Vorinstanz reichte am 5. Juni 2025 ihren Amtsbericht ein.

3.4. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:

" 11. Gegebenenfalls, sei das Konkursamt anzuweisen, vom Betreibungsamt zu verlangen, beziehungsweise, gegebenenfalls gegen das Betreibungsamt Beschwerde zu führen, dass das Betreibungsamt die Abrechnungen der Verwaltungskosten, der Bewirtschaftungserfolgsrechnung, der Kosten der Schäden und Verluste, der Zinsen für den gewährten Zahlungstermin, und des vollständigen Kaufpreises, erstellen, und die Bezahlung dieser Summen von den Ersteigerern einziehen, solle.

12. Gegebenenfalls, sei das Konkursamt anzuweisen, vom Betreibungsamt zu verlangen, beziehungsweise, gegebenenfalls gegen das Betreibungsamt Beschwerde zu führen, dass das Betreibungsamt den Zuschlag rückgängig machen, und eine neue Versteigerung sofort anordnen, solle."

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO-METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Ebenso wenig kann Beschwerde erhoben werden, um allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen oder eine abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 120 III 107 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.1).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht, es seien die Beschwerdeverfahren KBE.2025.18 und KBE.2025.26 zu vereinigen. Es wurde bereits im Entscheid KBE.2025.18 vom 22. August 2025 E. 1.2 dargelegt, weshalb die Verfahren KBE.2025.18 und KBE.2025.26 nicht zu vereinen sind, weshalb vorliegend nicht erneut darauf einzugehen ist. Überdies ist im Verfahren KBE.2025.18 der Endentscheid bereits ergangen (Entscheid vom 22. August 2025), weshalb eine Vereinigung gar nicht mehr möglich wäre.

3.

3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer werfe dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ vor, dass dieses sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem vor der Grundbuchanmeldung keine Mitteilung an ihn erfolgt sowie seine Eingaben nicht beantwortet worden seien. Weiter stelle er den Vorwurf unlauterer Vorgänge im Zusammenhang mit der Grundbuchanmeldung in den Raum. Es sei gesetzlich festgehalten, dass die Grundbuchanmeldung von Amtes wegen erfolge, sobald die Beschwerde endgültig abgewiesen werde. Mit Urteil 5A_643/2023 des Bundesgerichts vom 14. März 2024 sei die Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag endgültig abgewiesen worden. Somit sei das Regionale Betreibungsamt Q._____ verpflichtet gewesen, die Grundbuchanmeldung vorzunehmen. Folglich stelle die Grundbuchanmeldung auch keine Gehörsverletzung oder einen unlauteren Vorgang dar, da der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass sie erfolgen würde. Folglich sei die Beschwerde in diesem Zusammenhang abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.4.1).

Zum Vorwurf des verspätet geleisteten Kaufpreises sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher eine Zahlung während der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Beschwerde zu akzeptieren sei. Zugleich hielten die Steigerungsbedingungen fest, dass die Restzahlung spätestens fünf Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlages zu zahlen sei. Vorliegend hätten C._____ und B._____ den Restkaufpreis gemäss Amtsbericht 2 bereits am 24. November 2023 und somit fast vier Monate, bevor die Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag endgültig abgewiesen worden sei, geleistet. Weiter soll die Grundbuchanmeldung gemäss Art. 66 Abs. 2 VZG in der Regel nur erfolgen, wenn der Zuschlagpreis sowie die Kosten der Eigentumsübertragung vollständig bezahlt worden seien. Dieser Betrag von insgesamt Fr. 100'000.00 sei von der Zahlung von Fr. 1'650'000.00 unzweifelhaft gedeckt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es damit für die Grundbuchanmeldung nicht notwendig gewesen, dass eine Aufstellung von Verwaltungskosten, allfälligen Schäden und Verluste gemacht werden müsse, bevor die Grundbuchanmeldung erfolgen könne. Schliesslich habe auch das Obergericht im Entscheid ZSU.2024.286 vom 13. Januar 2025 festgehalten, dass C._____ und B._____ ihren für die Eintragung der Handänderung notwendigen Verpflichtungen – Bezahlung des Kaufpreises – nachgekommen seien, was mit der Anmeldung der Handänderung an das Grundbuchamt R._____ bewiesen sei. Die Grundbuchanmeldung sei somit im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, weswegen die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 2.4.2).

Zu den Verwaltungskosten sei festzuhalten, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ diesbezüglich noch keine Handlung vorgenommen

habe. Indem der Beschwerdeführer seine Beschwerde anhängig gemacht habe, habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Verteilungsliste noch nicht erstellen und folglich auch nicht gleichzeitig mit den Verwaltungskosten auflegen können. Die Verwaltungskosten müssten, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch nicht vorab vom Restkaufpreis bezahlt werden. Es handle sich dabei lediglich um Kosten, welche von den Ersteigerern zu tragen seien, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden. Es sei deshalb keine formelle Rechtsverweigerung ersichtlich, da es sich um eine zukünftige Handlung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ handle. Folglich sei diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2.4.3).

Gleiches würde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schäden und Verluste gelten. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um unsubstanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers handle, weswegen ebenfalls nicht darauf einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.4.3).

Im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren der Aufhebung des Steigerungszuschlags sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) handle. Das Bundesgericht habe endgültig darüber entschieden, weshalb über diesen Anspruch nicht mehr entschieden werden könne. Folglich sei auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2.4.4).

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren BE.2024.2 und BE.2024.3 bereits abgewiesen worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.5).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz erkläre mit keinem Wort, inwiefern Art. 136 Abs. 1, Art. 137, Art. 143 Abs. 1 und 2 SchKG und die Steigerungsbedingungen Ziff. 14 und 17 nicht anwendbar wären oder wie deren Rechtsfolgen nicht eintreten sollen (Beschwerde Rz. 3 ff. zu II.).

Die Vorinstanz zeige mit nichts, wie der Zuschlag nicht rückgängig gemacht werden und eine neue Versteigerung nicht sofort angeordnet werden könne, wenn der Zuschlagpreis wie vorliegend unbestrittenerweise nicht innert Frist und nicht vollständig bezahlt werde (Beschwerde Rz. 6 ff. zu II.).

Die Vorinstanz verweise ungültigerweise auf ihre Ablehnung der Zusammenlegung der Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2 und BE.2024.3 in ihrem Entscheid vom 24. März 2025 im Verfahren BE.2024.3. Die Vorinstanz habe in jenem Entscheid zu Unrecht entschieden, dass die

Zusammenlegung des Verfahrens BE.2024.3 mit dem Verfahren BE.2024.1 abzuweisen sei (Beschwerde Rz. 7 f. zu II.).

Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Verwaltungskosten schienen darauf abzuzielen, den sehr wohl bewusst irreführenden Anschein zu schaffen, dass das Betreibungsamt die Verwaltungskosten später errechnen und belasten könnte und würde. Dies sei falsch und unzulässig (Beschwerde Rz. 22 ff. zu II.).

Die Vorinstanz suggeriere bewusst und irreführenderweise, dass die Schäden und Verluste, die durch die Ersteigerer selbst verübt worden seien, unsubstantiiert erhobene Behauptungen seien. Die Vorinstanz wisse aber von den durch die Ersteigerer verübten Schäden und Verluste respektive seien diese notorisch (Beschwerde Rz. 28 ff. und 33 ff. zu II.; Beschwerdeergänzung). Das Betreibungsamt müsse von sich aus die Verwaltungserfolgsrechnung erstellen und die resultierenden Kosten den Ersteigerern belasten. Hieraus würden sich die zu bestanden Schäden und Verluste ergeben (Beschwerde Rz. 34 zu II.).

4.

Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erneut, bereits rechtskräftig erledigte Entscheide (zumindest implizit) wieder aufzurollen (insbesondere erneutes Anzweifeln der Rechtmässigkeit der Grundstückssteigerung und des Zuschlags sowie der rechtzeitigen Bezahlung des Kaufpreises und der Richtigkeit des Grundbucheintrags). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, hat das Bundesgericht mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 die Beschwerde über den Steigerungszuschlag rechtskräftig abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sodann in seinem Entscheid ZSU.2024.286 vom 13. Januar 2025 E. 3.3 festgehalten, dass der Kaufpreis bezahlt wurde und der Grundbucheintrag rechtsgültig erfolgt ist. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_167/2025 vom 28. Mai 2025 nicht ein. Bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheide können im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht abermals zum Prozessgegenstand gemacht werden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers waren folglich weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren zu hören.

Dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt es somit auch nicht an einer Begründung, wenn sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht mehr äussert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verweise ungültigerweise auf die Ablehnung der Vereinigung der Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2 und BE.2024.3 in ihrem Entscheid vom 24. März 2025 (im Verfahren BE.2024.3). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid BE.2024.3 vom 24. März 2025 in E. 2.5 damit auseinandergesetzt, weshalb die Verfahren nicht zusammenzulegen seien. Die Vorinstanz hat sich somit bereits im Verfahren BE.2024.3 mit dem Antrag des Beschwerdeführers, die beiden Verfahren zusammenzulegen, befasst. Die Vorinstanz war daher im Entscheid BE.2024.1 aufgrund der res iudicata gar nicht mehr befugt, sich mit diesem Antrag auseinanderzusetzen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Überdies war es mit Entscheid BE.2024.1 vom 28. April 2025 gar nicht mehr möglich, die Verfahren zu vereinigen, da der Entscheid im Verfahren BE.2024.3 bereits am 24. März 2025 ergangen ist. Der Beschwerdeführer hatte sodann auch die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren KBE.2025.18 über den Entscheid vom 24. März 2025 (BE.2024.3) über die Nicht-Vereinigung der Verfahren zu beschweren, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Es wurde sodann im Entscheid KBE.2025.18 vom 22. August E. 3.3. ausführlich dargelegt, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Verfahren BE.2024.1, BE.2024.2 und BE.2024.3 nicht vereinigte. Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen.

5.2. 5.2.1. In der Beschwerdeschrift an die Aufsichtsbehörde ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und wie sie geändert werden müsse. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht mangels Begründung auf seine Anträge betreffend Schäden und Verluste nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte in seiner vorinstanzlichen Beschwerde betreffend Schäden und Verlusten Folgendes vor (vorinstanzliche Beschwerde Rz. 36 ff.):

" Die Kosten, und die zugefügten Schaden und Verluste, die zum Schaden der Gläubiger, der Schuldner und des Betreibungsamts erfolgt sind, müssen den Ersteigerern belastet werden."

Diese allgemein behaupteten Ansprüche, ohne detaillierte Darlegung, welches schuldhafte Verhalten zu welchen Schadenersatzansprüchen in welcher Höhe geführt hat, genügen dem Begründungserfordernis mitnichten. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers können Schäden auch nicht notorisch sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind allfällige Schäden und Verluste auch nicht im Rahmen der Verwaltungsrechnung von Amtes wegen zu bestimmen. Die Vorinstanz ist somit auf diese Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich abzuweisen.

5.3. Gemäss Art. 20 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [SR: 281.42]) hat das Betreibungsamt über die Kosten der Verwaltung eine besondere Rechnung zu führen, die gleichzeitig mit der Verteilungsliste den Beteiligten zur Einsicht aufzulegen ist. Wie die Vorinstanz ausführt und vom Beschwerdeführer unbestritten bleibt, wurde im vorliegenden Fall die Verteilungsliste noch nicht erstellt. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ war somit noch nicht verpflichtet, die Rechnung über die Verwaltungskosten aufzulegen. Allfällige Fehler bei der Berechnung der Verwaltungskosten können nach Auflegung der Rechnung mit Beschwerde gegen die Rechnung über die Verwaltungskosten geltend gemacht werden. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt folglich richtigerweise abgewiesen.

6.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

7.

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos ist. Zudem erweist sich die Beschwerde nach hiervor Gesagtem ohnehin auch als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) auch abzuweisen wäre.

8.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; CO-METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG).

Aus den Erwägungen hievor ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war. Der Beschwerdeführer initiierte bis anhin unzählige Beschwerdeverfahren, ergreift dagegen verschiedentlich von vornherein aussichtslose Rechtsmittel (vgl. auch Entscheide KBE.2025.14 vom 6. Juni 2025 E. 8 und KBE.2025.18 vom 22. August 2025 E. 8) und stellt Ausstandsgesuche, obschon er dieselben Ausstandsgründe bereits in früheren Verfahren erfolglos geltend gemacht hatte (vgl. KBE.2024.36 vom 19. Dezember 2024 E. 3.2). In den jeweiligen (Beschwerde-)Verfahren macht er jeweils diverse Eingabeergänzungen, die sich teils über hunderte Seiten erstrecken (inkl. Beilagen) und entweder gänzlich an der Sache vorbeigehen oder durch ausufernde Wiederholungen geprägt sind. Allein im vorinstanzlichen Verfahren stellte er mit seiner ersten Eingabe 28 Rechtsbegehren bzw. Verfahrensanträge, mit seiner zweiten Eingabe 17 Rechtsbegehren, mit seiner dritten Eingabe

14 Rechtsbegehren und mit seiner vierten Eingabe 9 Rechtsbegehren. Gleich verhält es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer einzig darum, die Zwangsverwertung gegen ihn in die Länge zu ziehen. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Auf sein trölerisches Verhalten wurde der Beschwerdeführer bereits im Entscheid im Verfahren KBE.2024.36 hingewiesen, als ihm ebenfalls eine Busse auferlegt wurde. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren ebenfalls eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 1'000.00 auferlegt.

Zustellung an: […]

Mitzuteilen an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin