KBE.2025.33
KBE.2025.33 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-08-18
18. August 2025Deutsch7 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.33 / CS / SD (BE.2025.10) Entscheid vom 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin B...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2025.33 / CS / SD (BE.2025.10)
Entscheid vom 18. August 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 22. Mai 2025
in Sachen Regionales Betreibungsamt S._____
Betreff Existenzminimumberechnung
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erhob am 26. Februar 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter des Bezirks Kulm Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Regionalen Betreibungsamts S._____ vom 21. Februar 2025. Er beantragte die Neuberechnung und rückwirkende Vergütung des Existenzminimums. Zudem ersuchte er um Übertragung der Zuständigkeit an die Gemeinde R._____.
1.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Beschwerde vom 26. Februar 2025 mit Entscheid vom 22. Mai 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die vom Beschwerdeführer beantragten personalrechtlichen Konsequenzen gegen die Betreibungsbeamtin wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und der entsprechende Antrag wurde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zur Beurteilung weitergeleitet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eröffnete diesbezüglich das Verfahren mit der Verfahrensnummer KBE.2025.29.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Juni 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2025 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts S._____ vom 21. Februar 2025 sowie die Neuberechnung seines Existenzminimums.
2.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 16. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung.
2.3. Das Regionale Betreibungsamt S._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
2.
2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Mietzinsreduktion. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten bzw. die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Mietzinsreduktion wie folgt (angefochtener Entscheid E. 3.3):
" Am 2. Juli 2024 wurde anlässlich einer Revision der Pfändung wegen dem Wegzug des Beschwerdeführers eine sofortige Mietzinsreduktion auf den bisherigen Mietzins von Fr. 1'720.00 verfügt und die entsprechende Pfändungsurkunde vom 23. September 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat diese Mietzinsreduktion innert Frist nicht angefochten, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr gerügt werden kann, zumal bisher in diesem Punkt keine relevanten Veränderungen eingetreten sind. Im Übrigen erscheint ein Mietzins von Fr. 1'720.00 für R._____ und die nähere Umgebung den Verhältnissen des Beschwerdeführers durchaus angemessen und zumutbar, zumal er und seine Familie sich in der Lebenshaltung einzuschränken haben, solange in Betreibung gesetzte Forderungen bestehen. Auch ist es den Kindern durchaus zumutbar, sich für eine gewisse Dauer ein Zimmer zu teilen."
2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, er "erhebe ausschliesslich Beschwerde gegen den Entscheid der Mietzinsreduktion unter Beibehaltung aller Argumente, im Besonderen den Aspekt der Nebenkosten". Er bittet darum, ihm mitzuteilen, falls noch Unterlagen oder Begründungen benötigt würden. Im Rahmen des ebenfalls hängigen Verfahrens KBE.2025.29 sollten alle relevanten Unterlagen vorliegen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Ein Verweis auf die Unterlagen in einem anderen Verfahren genügt nicht. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids explizit auf das Begründungserfordernis hingewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2025 genügt den in E. 2.1 hiervor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verlangt, ist festzuhalten, dass bei mangelhaften Begründungen auch bei Laieneingaben keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen ist. Vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Möglichkeit der Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (BGE 131 II 470 E. 1.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).
3.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Holliger De Martin