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Entscheid

KBE.2025.38

KBE.2025.38 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-08-21

21. August 2025Deutsch8 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.38 (BE.2025.10) Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A.___...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.38 (BE.2025.10)

Entscheid vom 21. August 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgargegenstand ten vom 25. Juni 2025

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 23. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa

Gläubigerin: B._____ Anlagestiftung, […] vertreten durch C._____ AG, […] vertreten durch Jürg P. Müller, Rechtsanwalt, […]

Sachverhalt

1.

1.1. Die B._____ Anlagestiftung (fortan: Gläubigerin) liess die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____ für eine Forderung von Fr. 29'334.40 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2024 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. November 2024 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

1.2. Mit Statutenänderung vom 31. Januar 2025 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz von R._____ nach Q._____ (Publikation im SHAB erfolgt am tt.mm.2025; […]).

1.3. Mit Entscheid vom 19. März 2025 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 27'291.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2024 provisorische Rechtsöffnung.

1.4. Am 23. April 2025 stellte die Gläubigerin beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren, woraufhin dieses (neu unter der Betreibung Nr. aaa) gleichentags die Konkursandrohung ausstellte. Die Konkursandrohung wurde der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 zugestellt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" 1. Die sofortige Sistierung oder Abweisung der Konkursandrohung,

2.

Die Rückstellung aller weiterer Vollzugshandlungen, bis ein rechtskräftiger Entscheid durch das Obergericht vorliegt."

2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte am 20. Mai 2025 den Amtsbericht ein.

2.3. Die Gläubigerin reichte am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme ein.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies mit Entscheid vom 25. Juni 2025 die Beschwerde ab.

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 30. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG.

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, könne die Forstsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige. Mit Entscheid vom 19. März 2025 sei der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid habe die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen provisorischen Rechtsöffnungsentscheids nicht gehemmt. Dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gestellt hätte, sei weder behauptet noch belegt. Des Weiteren sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert Frist keine Aberkennungsklage eingereicht habe, sodass das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin den Konkurs habe androhen dürfen bzw. unverzüglich habe androhen müssen.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, die Forderung der Gläubigerin sei inhaltlich bestritten. Sie habe bereits Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid eingereicht. Sie habe zudem Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 1'500.00 an die Gläubigerin geleistet. Dies belege ihre Zahlungsbereitschaft. Die Gläubigerin versuche offensichtlich, mit der Androhung des Konkurses Druck auszuüben, obwohl die Forderung bestritten und der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei.

3.

3.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt ein vollstreckbarer Rechtsöffnungsentscheid, um die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und eine Konkursandrohung zustellen zu lassen. Der Gläubiger kann in diesem Sinn handeln, sobald der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, unabhängig davon, ob die Rechtsöffnung provisorisch oder definitiv ist. Das Betreibungsamt hat folglich einem Fortsetzungsbegehren stattzugeben, sobald der (provisorische oder definitive) Rechtsöffnungsentscheid zugestellt worden ist, selbst wenn dagegen Beschwerde erhoben wurde, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, wie sie das gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28). Gemäss Bundesgericht muss nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens bzw. für die Zustellung der Konkursandrohung die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG somit nicht abgewartet werden (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 159 SchKG). Da sich die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungsentscheids aus dem Gesetz ergibt, muss bei Einreichung des Fortsetzungsbegehren die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden (BGE 149 III 410 E. 6.3.3 = Pra 2024 Nr. 28).

3.2. Ausweislich der Akten erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 19. März 2025 der Gläubigerin in der Betreibung Nr. bbb für den Betrag von Fr. 27'291.00 provisorische Rechtsöffnung (act. 12 ff.). Dass einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gegen die provisorische Rechtsöffnung die aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Folglich ist das am 23. April 2025 gestellte Fortsetzungsbegehren (vgl. act. 16) sowie die darauffolgende Konkursandrohung vom 23. April 2025 (ausgestellt am 8. Mai 2025; vgl. act. 3 inkl. Rückseite) – wie die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht feststellte – nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen mit ihren Vorbringen in der Beschwerde die Rechtmässigkeit bzw. den Umfang der betreibungsgegenständlichen Forderung und damit einhergehend den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 19. März 2025 in Frage stellt, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dient nicht dazu, Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts zu überprüfen. Ebenso dient das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht dazu, materielle Einwände gegen die Forderung zu erheben (Tilgung, Stundung etc.).

5.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

7.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Stutz