KBE.2025.4
KBE.2025.4 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-05-08
8. Mai 2025Deutsch14 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.4 (AU.2024.3) Entscheid vom 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, fü...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2025.4 (AU.2024.3)
Entscheid vom 8. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Aarau vom 16. Dezember 2024
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx
Sachverhalt
1.
1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erliess am 7. Oktober 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte diesen am 11. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer zu.
1.2. Am 11. November 2024 erliess das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsankündigung auf den 22. November 2024.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19. November 2024 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 19. November 2024 stellte der Beschwerdeführer zudem beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstellungsgesuch nicht vernehmen.
2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Dezember 2024:
" 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2024) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 300.00 verrechnet.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 20. Januar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 bei
der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Dezember 2024, Aktenzeichen AU, 2024.3 / cw / an, sei aufzuheben.
2.
Die Frist zur Einreichung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Bearbeitung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen.
4.
Das Betreibungsverfahren xxx sei bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts zu sistieren."
3.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Februar 2025 seinen Amtsbericht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
2.
2.1. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn der Rechtsvorschlag spätestens am letzten Tag der Frist beim Betreibungsamt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsvorschlagsfrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 18 Rz. 15). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
2.2. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zugestellt. Die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG begann somit am 12. Oktober 2024 zu laufen und endete am 21. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer erhob in der genannten Betreibung erst am 19. November 2024 und damit verspätet Rechtsvorschlag (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Am 19. November 2024 stellte er beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau überdies ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
3.
3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ein Arztzeugnis eingereicht, in welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 7. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 bescheinigt worden sei. Dennoch habe er am 19. November 2024, während seiner attestierten Arbeitsunfähigkeit, das Wiederherstellungsgesuch persönlich bei der Vorinstanz abgegeben. Dies zeige auf, dass er während der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist durchaus in der Lage gewesen wäre, beim zustellenden Postbeamten bzw. beim Betreibungsamt mündlich oder innert zehn Tagen schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben oder zumindest eine Vertretung zu bestimmen, die dies für ihn übernommen hätte. Das eingereichte Arztzeugnis bescheinige einzig eine Arbeitsunfähigkeit, d.h. dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme die aktuelle Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne. Eine weitergehende gesundheitliche Einschränkung, nämlich dass es ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen wäre, zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen, gehe daraus nicht hervor. Entsprechendes habe der Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht. Deshalb sei der Antrag auf Fristwiederherstellung abzuweisen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch abgewiesen, da das Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine detaillierte Begründung enthalten habe, aus der seine Handlungsunfähigkeit im juristischen Sinne hervorgehe. Er reiche nun einen ausführlichen ärztlichen Bericht nach, der seine gesundheitliche Situation während des fraglichen Zeitraums detailliert darstelle. Dieser Bericht sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht verfügbar gewesen und bestätige explizit, dass er nicht nur arbeits-, sondern auch handlungsunfähig gewesen sei. Nachdem sein Hindernis weggefallen sei, habe er unverzüglich gehandelt und am 19. November 2024 fristgerecht Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt eingereicht. Während das ursprüngliche Zeugnis lediglich die Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, belege der Bericht, dass er weder selbst habe handeln noch eine Vertretung habe beauftragen können. Diese Tatsache sei der Vorinstanz zuvor nicht bekannt gewesen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe er den detaillierten Bericht nicht rechtzeitig einholen können und sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausreiche. Erst der Entscheid der Vorinstanz habe deutlich gemacht, dass weitergehende Nachweise erforderlich seien. Nachdem die Ablehnung seines Gesuchs auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht habe, belege der nun eingereichte Bericht die Notwendigkeit seiner Berücksichtigung. Als juristischer Laie habe er die strengen Anforderungen des SchKG nicht kennen können und den Bericht erst aufgrund der gerichtlichen Begründung unverzüglich nachgeholt. Das Novum sei daher zuzulassen. Der ärztliche Bericht bestätige, dass er während des relevanten Zeitraums gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig den Rechtsvorschlag einzureichen oder eine Drittperson zu beauftragen. Da die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung somit eindeutig erfüllt seien, sei das Gesuch gutzuheissen.
3.2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldete Hindernisse gelten Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Verschuldete Fristversäumnisse liegen etwa vor bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristberechnung (FRANCIS NORDMANN/STÉPHANIE ONEY-SER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Kein unverschuldetes Hindernis ist auch die Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).
Wurde die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 11a zu Art. 33 SchKG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstellung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei "aufgrund einer unverschuldeten Krankheit" an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert worden, und reichte zum Beweis ein ärztliches Zeugnis vom 28. Oktober 2024 ein, in welchem ihm für die Zeit vom 7. Oktober 2024 bis 1. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bescheinigt wurde.
Mit der vorliegenden Beschwerde legte der Beschwerdeführer den Arztbericht vom 20. Januar 2025 ins Recht. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Episode in Kombination mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit dem 7. August 2024 zu
100 % arbeitsunfähig sei. Zusätzlich liege bei ihm eine schwere Form von ADHS vor, welche die psychische Belastung weiter verstärke. Seit Beginn seiner Erkrankung befinde er sich in medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung, wobei die medikamentöse Therapie mehrfach habe angepasst werden müssen. Die Behandlung sei durch ausgeprägte Nebenwirkungen der Medikamente erschwert worden, welche die Symptomatik zusätzlich beeinflusst hätten. Im Zeitraum vom 16. Oktober 2024 bis zum 10. November 2024 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers temporär erheblich verschlechtert. In dieser Zeit sei er weder in der Lage gewesen, alltägliche Aufgaben wie Haushaltsführung oder Einkäufe zu bewältigen, noch habe er administrative Pflichten wahrnehmen oder delegieren können. Die Bewältigung des Alltags sei vollständig eingeschränkt gewesen, begleitet von einer ausgeprägten sozialen Isolation. Seit Anfang Januar 2025 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers durch die fortlaufenden Behandlung wieder stabilisiert, so dass eine Verbesserung seiner Belastbarkeit und seiner Alltagsfähigkeiten festzustellen gewesen sei.
3.3.2. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT-TER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEI-LER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; CO-METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4a zu Art. 326 ZPO).
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde Umstände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids eingetreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanzlichen Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids substantiiert darzulegen, weshalb er infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sein soll, innert der zehntägigen Frist beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ gegen den Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 in der Betreibung Nr. xxx selber Rechtsvorschlag zu erheben oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter erheben zu lassen, und detaillierte Belege dafür einzureichen.
3.3.4. Echte Noven (d.h. auf das vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezogene Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem anzufechtenden Entscheid ereignen oder entstehen) können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist er im vorliegenden Verfahren somit ebenfalls nicht zu hören.
3.3.5. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswesentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie – formell oder materiell – das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darunter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivierenden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungsweise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG).
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fristwiederherstellungsgrund der Krankheit war ein Sachumstand, der nicht neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2024 Rechtserheblichkeit erlangt hat, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtserheblich war. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren und nicht erst mit der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission geltend zu machen, dass er weder selber fristgerecht Rechtsvorschlag habe erheben noch rechtzeitig einen Vertreter damit habe beauftragen können, und zum Beweis dafür ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen. Die unzutreffende Annahme des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, dass ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis zum Beweis der als Wiederherstellungsgrund geltend gemachten Krankheit ausreichen würde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
3.3.6. Bei den im Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobenen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum und dem als Beleg dafür eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Andere Gründe, die ihn ohne eigenes Verschulden an der Erhebung des Rechtsvorschlags innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) hätten hindern können, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. Mai 2025
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber