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Entscheid

KBE.2025.40

KBE.2025.40 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-09-09

9. September 2025Deutsch13 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.40 (BE.2025.6) Entscheid vom 9. September 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.40 (BE.2025.6)

Entscheid vom 9. September 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin

Beschwerde- A._____, führer […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Bremgarten gegenstand vom 13. Juni 2025

in Sachen Betreibungsamt D._____

Betreff Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa wurde gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung eingeleitet. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss der auf dem Zahlungsbefehl selbst aufgeführten Zustellungsbescheinigung dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 durch die Regionalpolizei D._____ zugestellt.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe: 9. Mai 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bremgarten eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, dass die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa festzustellen, die entsprechende Betreibung zu löschen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

2.2. Mit Amtsbericht vom 16. Mai 2025 (Postaufgabe: 23. Mai 2025) beantragte das Betreibungsamt D._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Am 8. Juni 2025 (Postaufgabe: 10. Juni 2025) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. Juni 2025:

" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 25. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2025 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa, die Löschung der entsprechenden Betreibung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe: 14. Juli 2025) auf eine Vernehmlassung.

3.3. Am 13. Juli und 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

2.

Das Betreibungsamt D._____ stellte in der gegen den Beschwerdeführer als Schuldner eingeleiteten Betreibung Nr. aaa am 26. Februar 2025 den Zahlungsbefehl aus. Dieser Zahlungsbefehl wurde gemäss der auf dem Zahlungsbefehl selbst aufgeführten Zustellungsbescheinigung dem Beschwerdeführer am 29. April 2025 durch die Regionalpolizei D._____ zugestellt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Gültigkeit dieses Zahlungsbefehls.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – vorab geltend, der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa sei auf die vermutete Kaufmannsperson "B._____" anstelle auf die urkundlich nachweisbare Person "C._____" ausgestellt worden. Das Betreibungsamt habe die mittels eSchKG übermittelnden Daten zu einer unzulässigen Person "B._____" zusammengefasst. Damit habe sich das Betreibungsamt ins Handelsrecht begeben, wo einer Behörde indessen keinerlei hoheitliche Befugnisse zukomme. Der Zahlungsbefehl sei daher nichtig (Beschwerde S. 4 f.). Auch die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer falsch mit "A._____" zitiert und sich damit ins Handelsrecht begeben und daher alle hoheitlichen Rechte verloren (Beschwerde S. 6 ff.). Die Vorinstanz habe keinerlei Aussagen zur eigenen – gemäss dem Beschwerdeführer nach Ausgeführtem nicht vorhandenen – Legitimation getroffen, was einer Rechtsverweigerung entspreche (Beschwerde S. 4).

Diese Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich bekannten und in bereits mannigfachen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von Vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vorinstanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entsprechend ist weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit in Erwägung I/1 des angefochtenen Entscheids unter Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlagen sodann auch einlässlich dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen mitnichten auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde des Beschwerdeführers den in E. 1.2 hiervor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa sei ohne identifizierbare Unterschrift (also ohne jegliche Angabe eines Verfassers oder Verantwortlichen) ausgestellt worden und somit ungültig.

Die Vorinstanz führte dazu in Erwägung II/3.2 des angefochtenen Entscheids aus:

" Der Zahlungsbefehl ist vom Betreibungsamt zu unterzeichnen (Art. 6 VFRR; KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, Art. 69 N 7; Vock/Aepli-Wirz, Art. 69 N 6). Der vorliegende Zahlungsbefehl vom 26.02.2025 wurde mit einer Unterschrift versehen, wobei es sich wohl um eine digitalisierte Unterschrift handelt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Mit dem zusätzlichen Stempel des Betreibungsamtes D._____ wurde ausserdem bestätigt, dass der Zahlungsbefehl tatsächlich von einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes unterzeichnet wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt es für den Schuldner keine wesentliche Rolle, von wem und wie der Zahlungsbefehl unterzeichnet wird. Das Interesse an dessen Inhalt ist vor allem darauf gerichtet, vom betreibenden Gläubiger, von der Forderung sowie vom Forderungsgrund Kenntnis zu erhalten. Es ist demnach sogar zulässig, dass ein Mitarbeiter die Faksimileunterschrift eines unterzeichnungsbefugten Mitarbeiters des Betreibungsamtes verwendet und elektronisch anbringt (BGer 5A_356/2023 vom 13.02.2024, E. 3.3.1; vgl. auch BGer 5A_980/2023 vom 23.01.2024). Der Zahlungsbefehl dient somit überwiegend der Mitteilung der Forderung, des Forderungsgrunds und des Gläubigers, wobei der ausstellende Mitarbeiter zweitrangig ist. Vorliegend wurde ausserdem durch den Stempel des Betreibungsamtes D._____ bestätigt, dass der Zahlungsbefehl vom zuständigen Betreibungsamt unterzeichnet wurde (Art. 6 VFRR). Konkrete Hinweise auf eine ungenügende Unterschrift liegen sodann keine vor."

In Bezug auf die Unterzeichnung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission einzig aus, ein Zahlungsbefehl ohne jegliche Angabe eines Verfassers oder Verantwortlichen erfülle den Tatbestand des Eröffnungsmangels gemäss VwVG. Ein Gekritzel ohne jegliche Angabe eines dazugehörigen Mitarbeitenden sei vollkommen wertlos. Man könne im Gesetz das Erfordernis einer Unterschrift gleich komplett streichen, wenn niemand als verantwortlich ermittelt werden könne (Beschwerde S. 7). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, inwiefern ihm – im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – ein Interesse an der Identifikation des unterzeichnenden Betreibungsbeamten zukommen soll. Auch insoweit genügt die Beschwerde des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.3. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei habe ihm den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts D._____ vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa in den Briefkasten geworfen. Eine solche Zustellung sei ungesetzlich.

Dazu führte die Vorinstanz in Erwägung II/3.1 aus:

" Der Zahlungsbefehl wurde nachweislich mit Postaufgabe vom 07.03.2025 dem Beschwerdeführer erfolglos versucht zuzustellen (vgl. Amtsberichtsbeilage 1 und Beschwerdebeilage 2). Daraufhin beauftragte das Betreibungsamt D._____ die Regionalpolizei D._____ mit der Zustellung an den Beschwerdeführer. Gemäss Anmerkung auf dem Zahlungsbefehl wurde dieser am 29.04.2025 dem Beschwerdeführer zugestellt (Beschwerdebeilage 1). Die Zustellart ist auf dem Zahlungsbefehl hingegen nicht erkennbar. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm der Zahlungsbefehl nicht persönlich überreicht, sondern nach telefonischer Ankündigung in seinen Briefkasten eingeworfen.

Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG sind Betreibungsurkunden an natürliche Personen in deren Wohnung oder an deren Arbeitsort zuzustellen. Falls der Schuldner nicht selbst angetroffen wird, kann die Betreibungsurkunde an eine zu seinem Haushalt gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten übergeben werden. Gemäss Art. 64 Abs. 2 SchKG ist die Betreibungsurkunde bei fehlendem Antreffen einer Person nach Absatz 1 einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. Die Art der Zustellung durch den Polizeibeamten wird im SchKG nicht geregelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Art und Weise, wie sich die Polizei ihrer Aufgabe entledigt, nach den die polizeiliche Tätigkeit überhaupt beherrschenden Regeln. In dieser Hinsicht haben die Betreibungsbehörden nichts zu bestimmen, sondern es handelt die Polizei insoweit auf eigene Verantwortung (BGE 87 III 87, E. 4). Gegen das Vorgehen der Polizei stehen demnach nur die von der Strafprozessordnung und dem kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung, wodurch die Gültigkeit der Zustellung jedoch nicht in Frage gestellt werden kann (BSK SchKG I – ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 64 N 21). Die – nach vorgängigem erfolglosen Zustellversuch durch die Schweizer Post – angebliche Zustellung durch Einwurf des Zahlungsbefehles in den Briefkasten durch die Regionalpolizei D._____ erwirkt somit keine Ungültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Selbst wenn von einer fehlerhaften Zustellung auszugehen wäre, nahm der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten vom Zahlungsbefehl spätestens am 30.04.2025 Kenntnis (vgl. Beschwerde, S. 2 und Beschwerdebeilage 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine mangelhafte Zustellung dann nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind und somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers fehlt (BGE 112 III 81, E. 2). Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl entfaltet demnach seine Wirkung dennoch, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erhält, weshalb per diesem Zeitpunkt auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (BGE 104 III 12; BGer 5A_843/2016 vom 31.01.2017, E. 4.4; BGer 5A_837/2016 vom 06.03.2017, E. 3.1; BGE 128 III 101, E. 2; BSK SchKG I – WÜTH-RICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 72 N 16)."

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer dazu einzig aus, dass das Bezirksgericht bei Beurteilung der polizeilichen Zustellung jegliche Persönlichkeitsrechte verweigert habe. Der Verweis auf den Rechtsweg gegenüber der Polizei sei lächerlich, weil vollkommen aussichtslos. Die

Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass eine Zustellung egal wie erfolgen dürfe, was den Persönlichkeitsrechten und auch der verfassungsmässigen Menschenwürde widerspreche (Beschwerde S. 7). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Mit seinen allgemeinen Ausführungen zeigt er nicht auf, inwiefern ihm ein Interesse an einer persönlichen Zustellung des Zahlungsbefehls zukommen würde. Auch legt er in der Beschwerde mitnichten nachvollziehbar dar, inwiefern die erfolgte Zustellung die von ihm pauschal behaupteten Persönlichkeitsrechte oder seine Menschenwürde verletzt haben soll. Auch in Bezug auf die Thematik der Zustellung des Zahlungsbefehls genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen somit nicht, weshalb insoweit ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach Ausgeführtem abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

5.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. September 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Holliger De Martin