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Entscheid

KBE.2025.41

KBE.2025.41 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-11-21

21. November 2025Deutsch12 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.41 (BE.2025.8) Entscheid vom 21. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A.__...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.41 (BE.2025.8)

Entscheid vom 21. November 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führerin […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 27. Juni 2025

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Pfändung in der Gruppe Nr. xxx (Pfändungsurkunde vom 21. März 2025) / Berechnung des Existenzminimums

Sachverhalt

1.

Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 19. Februar 2025 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Gepfändet wurde sämtliches über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen der Beschwerdeführerin.

In der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigte das Regionale Betreibungsamt Q._____ u.a. einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'200.00.

Am 21. März 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus.

2.

2.1. Am 31. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde bzw. die Berechnung des Existenzminimums. Sie beantragte sinngemäss insbesondere, es seien in der Berechnung ihres Existenzminimums Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 zu berücksichtigen.

2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete seinen Amtsbericht am 22. April 2025.

2.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2025 zum Amtsbericht Stellung.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. Juni 2025:

" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, im Rahmen des Pfändungsvollzuges vom 19. Februar 2025 (Pfändungsgruppe Nr. xxx) der Beschwerdeführerin monatlich:

- bis 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und erst ab dem 1. Juli 2025 Wohnkosten von Fr. 1'200.00 anzurechnen und - ihr bis 31. März 2025 unumgängliche Berufsauslagen von Fr. 290.00 anzurechnen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2025 zugestellten Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe: 9. Juli 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids sei in Bezug auf die Wohnkosten aufzuheben und es seien auch ab dem 1. Juli 2025 Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'960.00 in ihrem Existenzminimum zu berücksichtigen.

3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 16. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung.

3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG.

2.

2.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ gestand der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 19. Februar 2025 ab sofort einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.00 zu.

2.2. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2025 bis am 30. Juni 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 und ordnete ab dem 1. Juli 2025 eine Reduktion auf Fr. 1'200.00 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien Wohnkosten von Fr. 1'960.00 für einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch und auf ein übliches Mass von Fr. 1'200.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin seien vom Betreibungsamt R._____ noch mit Existenzminimumsberechnung vom 10. Januar 2025 Wohnkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden worden. Dass ihr das Betreibungsamt R._____ eine Übergangsfrist angesetzt hätte, um eine günstigere Wohnung zu suchen, sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht von sich aus eine günstigere Wohnung gesucht habe. Ihr seien deshalb Wohnkosten von Fr. 1'960.00 im Existenzminimum zu belassen und eine Übergangsfrist einzuräumen, bevor tiefere Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt werden dürften. Da die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 21. März 2025 mit einer Reduktion der Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums habe rechnen müssen und dementsprechend bereits Vorkehrungen hätte treffen sollen, rechtfertige sich grundsätzlich eine dreimonatige Übergangsfrist bis Ende Juni 2025 (dem Ende der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist für Mietverträge im Bezirk Baden). Ab 1. Juli 2025 seien dementsprechend Wohnkosten von nur noch Fr. 1'200.00 pro Monat zu berücksichtigen.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission geltend, die Vorinstanz habe nicht erläutert, von welchen ortsüblichen Ansätzen gesprochen werde, wie hoch der aktuelle ortsübliche Ansatz für eine möblierte Wohnung sei, ab wann ein monatlicher Mietzins als zu hoch gelte und was ein übliches Normalmass sei. Die Miete eines Schuldners könne kaum einfach mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'200.00 festgelegt werden. Ihre Wohnung in S._____ sei möbliert und koste monatlich Fr. 1'960.00. Eine möblierte Wohnung für Fr. 1'200.00 sei bei keinem Internetanbieter im Markt zu finden, auch keine 1- oder 1 ½-Zimmer-Wohnung. Der Mietzins von Fr. 1'960.00 sei vom Betreibungsamt in T._____ damals vollumfänglich bewilligt worden. Seit mehr als einem Jahr zahle sie die zugesprochene Miete des Betreibungsamts Langenthal jeden Monat ein. Nun solle das alles nicht mehr möglich sein, nur weil die Korrespondenz plötzlich über das Betreibungsamt in U._____ laufe. Mit einem Umzug würden erhebliche Kosten entstehen, die sie in eine Notlage bringen würden. Bis jetzt sei es ihr, trotz grossen Anstrengungen, nicht möglich gewesen, eine möblierte Wohnung zu finden. Sie frage sich, wo es eine möblierte Wohnung für Fr. 1'200.00 gebe.

3.

3.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das unbedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen. Bei Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine reine Vollstreckungsschranke; die Bestimmung hat nicht den Zweck, eine künftige Verschuldung des Schuldners zu vermeiden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).

Für die Bestimmung des Existenzminimums sind im Kanton Aargau die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben in der Fassung vom 21. Oktober 2009) heranzuziehen. Gemäss diesen Richtlinien wird dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ein monatlicher Grundbetrag gewährt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. Miet- oder Hypothekarzinsen, Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, d.h. insbesondere die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung), unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten, werden als Zuschläge zum Grundbetrag berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Existenzminimums werden als Zuschläge nur die vom Schuldner tatsächlich benötigten und bezahlten Beträge berücksichtigt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen vom Schuldner nachgewiesen sein. Handelt es sich um regelmässig wiederkehrende Ausgaben, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Pfändung regelmässig bezahlt wurden. In der Praxis wird bezüglich solcher Zuschläge regelmässig verlangt, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Pfändung bezahlt wurden (THOMAS WINKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG).

Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I bis V der erwähnten Richtlinien können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält (Ziff. VI der Richtlinien).

Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG).

3.2. 3.2.1. Die Wohnkosten gehören ungeachtet dessen, ob sie dem Schuldner als Mieter oder als Wohneigentümer entstehen, zum Existenzminimum. Bei der Miete handelt es sich gemäss Ziff. II/1 der erwähnten Richtlinien um den effektiven Mietzins für die Wohnung ohne Auslagen für Beleuchtung und Kochenergie, da diese im Grundbetrag inbegriffen sind. Zu den Wohnkosten zu zählen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume (Ziff. II/2 der Richtlinien). Allerdings können die effektiv anfallenden Kosten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so sind die zu berücksichtigenden Wohnkosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen, denn der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten. Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Einpersonenhaushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmer-Wohnung angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-Zimmer-Wohnung angemessen. Bei einem Dreipersonenhaushalt sind 3 bis 3,5 Zimmer angebracht. Ein Zuschlag für einen Autoabstellplatz ist bloss zulässig, wenn das Auto als Kompetenzstück gemäss Art. 92 SchKG ausgeschieden wurde. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsüblichen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tatsächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten. Die Herabsetzung erfolgt bei Miete gewöhnlich auf den nächsten Kündigungstermin. Wählt der Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder unmittelbar bevorstehender Einkommenspfändungen, kann sogar eine fristlose Herabsetzung angezeigt sein. Das Betreibungsamt darf beim Entscheid, ob ein überhöhter monatlicher Mietzins vorliegt, dem oft vom Schuldner geltend gemachten Argument, dass es mit Einträgen im Betreibungsregister schwierig ist, eine günstigere Wohnung zu finden, oder dem allgemeinen Verweis auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt keine Rechnung tragen (BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 70 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 SchKG).

Das Betreibungsamt kann den Schuldner jedoch nicht zwingen, eine günstigere Wohnung zu beziehen. Der Schuldner, der in der zu teuren Wohnung nach Ablauf der Frist verbleibt, kann seine Reduktion des Existenzminimums durch Verminderung anderer Ausgaben kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).

Bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 SchKG steht die Frage im Zentrum, wie viel der Schuldner von seinen Einkünften für sich und für seine Familie unbedingt benötigt. Der Vergleich mit ähnlichen Wohnungen in der gleichen Gemeinde und in den umliegenden Ortschaften ist lediglich eine Orientierungshilfe bei der ermessensweisen Bestimmung seines betreibungsrechtlichen Notbedarfs. Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss. Weder dem Gesetz noch der Verfassung lässt sich Gegenteiliges entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.2.2).

3.2.2. Mit Blick auf die in E. 3.2.1 dargestellte Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Herabsetzung des monatlichen Mietzinses der alleinlebenden Beschwerdeführerin von Fr. 1'960.00 auf Fr. 1'200.00 anordnete. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf Online-Plattformen wie "www.homegate.ch", "www.newhome.ch" oder "www.immoscout24.ch" zur Zeit 1- bis 2,5-Zimmer-Wohnungen z.B. in Wohlen, Baden, Wettingen, Untersiggenthal und Schlieren zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'200.00 inseriert sind. Möblierte 1-Zimmer-Wohnungen mit eigener Küche und eigenem Badezimmer für höchstens Fr. 1'200.00 finden sich z.B. in Aristau und Birr (Seiten besucht am 10. November 2025). Die Fahrzeit mit dem Auto beträgt von allen genannten Ortschaften nach V._____, wo sich im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs der Arbeitsort der Beschwerdeführerin befand, weniger als 30 Minuten, was durchaus zumutbar erscheint. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt R._____ in der am 10. Januar 2025 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'960.00 zugestanden hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Regionale Betreibungsamt Q._____ daran bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der von ihm vollzogenen Pfändung gegen die Beschwerdeführerin nicht gebunden ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vermögen an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz somit nichts zu ändern. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber