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Entscheid

KBE.2025.57

KBE.2025.57 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-11-25

25. November 2025Deutsch17 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.57 (BE.2025.13) Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._...

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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.57 (BE.2025.13)

Entscheid vom 25. November 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Markus Schmuki, Rechtsanwalt, […]

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 14. August 2025

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Arresturkunde vom 24. April 2025

Gläubiger: B._____, […] vertreten durch lic. iur. Stefan Mäder, Fankhauser Rechtsanwälte, […]

Sachverhalt

1.

1.1. Auf Gesuch von B._____ (fortan: Gläubiger) erliess das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, am 22. April 2025 einen Arrestbefehl an das Betreibungsamt Q._____. Der Arrestbefehl richtete sich gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) für eine Forderungssumme von Fr. 1'318'225.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2023 auf Fr. 1'300'000.00 und Kosten. Als Arrestgegenstände wurden das Guthaben sowie die Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der Bank C._____ AG und der dem Beschwerdeführer zustehende Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft mit seiner Ehefrau als Mitgesellschafterin hinsichtlich der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft R-Strasse, Q._____, Grundstück-Nr. aaa, bezeichnet.

1.2. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 23. April 2025 den Arrest und stellte am 24. April 2025 die Arresturkunde aus.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" 1. Es sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom 24.04.2025 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom

24.04.2025 teilweise aufzuheben und der Arrest auf das Kontoguthaben IBAN [...] bei der C._____ AG lautend auf den Beschwerdeführer zu beseitigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten des Staates."

2.2. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 14. Mai 2025 den Amtsbericht ein.

2.3. Am 2. Juni 2025 reichte der Gläubiger eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

2.5. Am 30. Juni 2025 reichte der Gläubiger eine Stellungnahme ein.

2.6. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (fortan: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2025 ab.

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 18. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom 24.04.2025 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Arresturkunde des Betreibungsamtes Q._____ vom

24.04.2025 teilweise aufzuheben und der Arrest auf das Kontoguthaben IBAN [...] bei der C._____ AG lautend auf den Beschwerdeführer zu beseitigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten des Staates."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2025 auf eine Stellungnahme.

3.3. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 10. September 2025 den Amtsbericht ein.

3.4. Der Gläubiger beantragte mit Stellungnahme vom 12. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.

3.5. Der Beschwerdeführer reichte am 25. September 2025 eine Stellungnahme ein.

3.6. Der Gläubiger reichte am 9. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Betreibungsamt Q._____ habe den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, Angaben zu seinem Lebensunterhalt, Vermögen sowie den Einkünften der Familie zu machen. Dieser Aufforderung sei er unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Auch sei er auf den 8. Mai 2025 zur Pfändung vorgeladen worden, jedoch nicht zum Termin erschienen. Damit sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ohne Angaben zum Notbedarf und zum Einkommen der Familie könne eine allfällige Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gar nicht geprüft werden. Aus dem Amtsbericht ergebe sich zudem, dass das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Saldo von Fr. 9'706.89 aufweise, was vermutungsweise ausreiche, um die Lebenshaltungskosten der Familie für 1-2 Monate zu decken. Daher könne nicht von einer Unpfändbarkeit des […]-Kontos ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer mache zudem keinerlei Ausführungen zum Wert der Liegenschaft bzw. zu den darauf lastenden Hypothekarschulden. Er sei auch hier seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend könne nicht beurteilt werden, ob mit dem ihm zustehenden Liquidationsanteil an der entsprechenden einfachen Gesellschaft die gesamte Arrestforderung gedeckt sei.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, der gegenwärtige Arrest habe zur Folge, dass er nicht mehr über die Barmittel für Lebensmittel für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate verfüge. Zudem genüge die bereits verarrestierte, im Gesamteigentum stehende Liegenschaft zur Deckung der gesamten Arrestforderung. Es liege ein klarer Fall eines unzulässigen Überarrestes vor. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dass er dem Termin vom 8. Mai 2025 ferngeblieben sei, sei mit dem Betreibungsamt Q._____ abgesprochen gewesen. Am 15. Mai 2025 sei er erneut zur Pfändung vorgeladen worden und er habe teilgenommen. Zudem habe der Pfändungsbeamte handschriftlich notiert, dass die Unterlagen am 1. August 2025 eingegangen seien. Es obliege dem Betreibungsamt, die für die Beurteilung der Unpfändbarkeit erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Am 1. August 2025 habe er zudem beim Betreibungsamt Q._____ eine Schätzung der Liegenschaft eingereicht. Der geschätzte Kaufpreis betrage bis zu Fr. 3'480'000.00. Auf der Liegenschaft laste eine Hypothekarschuld von Fr. 1'680'000.00. Die Arrestforderung sei daher offensichtlich gedeckt.

2.3. Das Betreibungsamt Q._____ führt in seinem Amtsbericht aus, ergänzend zum Amtsbericht vom 14. Mai 2025 sei darauf hinzuweisen, dass sich mittlerweile weitere Gläubiger der Pfändungsgruppe angeschlossen hätten und sich die Forderung total auf Fr. 2'249'000.00 belaufe. Der Beschwerdeführer sei am 10. Juli 2025 persönlich zum Pfändungsvollzug erschienen, er habe jedoch keine Unterlagen dabei gehabt. Am 1. August 2025 habe der Beschwerdeführer zwar einige Dokumente (Schätzbericht, Krankenkassen- und Stromrechnung, Leasingvertrag) eingereicht und erklärt, seine monatlichen Haushaltskosten würden sich auf rund Fr. 10'000.00 belaufen und er verfüge über kein eigenes Einkommen, sondern lebe mit der Familie vom Einkommen der Ehefrau. Unterlagen zu den Hypothekarschulden und zu den Leasingverträgen der geleasten Fahrzeuge habe das Betreibungsamt aber nicht erhalten. Das Betreibungsamt habe gestützt auf die mündlichen Angaben sowie den Schätzbericht den mutmasslichen Liquidationsanteil auf Fr. 850'000.00 geschätzt. Da dieser Betrag zur Deckung der Forderung nicht ausreiche, werde an der Verarrestierung des Bankkontos festgehalten. Ein unzulässiger Überarrest liege nicht vor.

2.4. Der Gläubiger macht in seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 geltend, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zu Lebensunterhalt, Vermögen und Familieneinkünften nicht rechtzeitig eingereicht habe. Die Nachreichung per E-Mail am 1. August 2025 könne die von der Vorinstanz zutreffend festgestellte fehlende Mitwirkungspflicht nicht wiedergutmachen. Im summarischen Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung trete der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Anhörung der Parteien ein. Da die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten Stellungnahme gesetzt habe, sei der Aktenschluss bereits eingetreten, sodass danach behauptete Noven des Beschwerdeführers nicht mehr zu hören seien. Zudem liege kein Überarrest vor, da die verarrestierten Vermögenswerte seine Forderung nicht deckten.

3.

3.1. Nach Art. 275 SchKG gelten für den Arrestvollzug sinngemäss die Art. 91–

109 SchKG über die Pfändung. Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG).

3.2. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das Betreibungsamt Q._____ sei seinen Pflichten zur Feststellung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen.

Hat der Schuldner bei einem Arrestvollzug die Unpfändbarkeit einer Forderung geltend gemacht, so hat das Betreibungsamt die Feststellungen, die eine Beurteilung der Unpfändbarkeit ermöglichen, von Amtes wegen zu treffen; und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner ungenügende Angaben macht oder Erklärungen abgibt, die nur indirekt auf einen Unpfändbarkeitsanspruch schliessen lassen (vgl. BGE 97 III 52 E. 2; 91 III 57).

Ausweislich der Akten hat das Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführer auf den 13. März 2025, 25. März 2025 und den 8. Mai 2025 zur Pfändung vorgeladen (Betreibung Nr. bbb). Der Beschwerdeführer hat keinen dieser Termine wahrgenommen (act. 9 ff.). Mit E-Mail vom 8. April 2025 wurde der Beschwerdeführer zudem dazu aufgefordert, bis zum 10. April 2025 u.a. für den Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt vorbeizukommen. Diese E-Mail blieb bis zum 29. April 2025 unbeantwortet (Beilage 10 zum Amtsbericht vom 14. Mai 2025). Mit E-Mail vom 29. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 30. April 2025 für den Pfändungsvollzug vorbeizukommen und diverse Unterlagen mitzunehmen (Beilage 12 zum Amtsbericht vom 14. Mai 2025), wobei der Beschwerdeführer abermals nicht auf dem Betreibungsamt erschien und/oder Unterlagen einreichte. Am 10. Juli 2025 konnte der Beschwerdeführer zum Pfändungsvollzug polizeilich zugeführt werden, wobei er abermals keine Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen dabei hatte bzw. einreichte (Amtsbericht vom 10. September 2025).

Daraus wird ersichtlich, dass das Betreibungsamt Q._____ diverse Versuche unternahm, um die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt behaupteten finanziellen Engpässe aufgrund der Verarrestierung abzuklären. Der Beschwerdeführer verunmöglichte jedoch bis hin zur polizeilichen Zuführung vom 10. Juli 2025 seine Mitwirkung, um die notwendigen Unterlagen bzw. Tatsachen für eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG erhältlich zu machen. Wenn der Beschwerdeführer nun vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vortragen lässt, er habe bereits am 15. Mai 2025 an einer Pfändung teilgenommen und die notwendigen Angaben gemacht, er sei lediglich noch verpflichtet gewesen, die entsprechenden Unterlagen nachzureichen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das von ihm eingereichte Pfändungsprotokoll führt zwar unter der Rubrik "Vorladung" als Pfändungsdatum den 15. Mai 2025 auf. Wie sich aus dem Datum der Berechnung des Existenzminimums bzw. dem Datum der Verfügung (Pfändungsprotokoll, S. 1 in fine; Beschwerdebeilage 5) sowie dem Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Vollzugs (Pfändungsprotokoll, S. 5) ergibt, hat die besagte Pfändung erst am 10. Juli 2025 um 11:45 Uhr stattgefunden. Dies entspricht jenem Datum, zu welchem der Beschwerdeführer gemäss Amtsbericht vom 10. September 2025 polizeilich zugeführt werden musste. Diese vom Beschwerdeführer gemachten und zu diesem Zeitpunkt noch unbelegten Angaben konnten mithin erst am 10. Juli 2025 und nur durch polizeilichen Zwang erhältlich gemacht werden, nachdem der Beschwerdeführer sämtlichen bis dahin erfolgten Vorladungen zum Pfändungsvollzug keine Folge leistete. Bei einer derartigen Verweigerung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer ist es dem Betreibungsamt nicht möglich, die notwendigen Abklärungen zu treffen. Das Betreibungsamt Q._____ ist damit seinen Pflichten zur Feststellung des Sachverhalts genügend nachgekommen.

3.3. Damit stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob auch die Vorinstanz ihren Pflichten zur Erstellung des Sachverhalts genügend nachgekommen ist.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die am Zwangsverwertungsverfahren Beteiligten trifft eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie die Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich entsprechend den Umständen äussern; tun sie dies nicht, so haben die Aufsichtsbehörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (BGE 123 III 328 E. 3).

Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz keine Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen eingereicht. Er begnügte sich vielmehr damit, zu behaupten, er habe eine negative Feststellungsklage gegen den Gläubiger erhoben, er brauche die verarrestierten Bankguthaben für den Lebensunterhalt und die ebenfalls verarrestierte, im Gesamteigentum stehende Liegenschaft genüge zur Deckung der Arrestforderung. Die beiden letzteren Behauptungen blieben gänzlich unbelegt. Der Beschwerdeführer verweigerte mithin auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren weiterhin jede Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen, was es der Vorinstanz verunmöglichte, eine allfällige Unpfändbarkeit des verarrestierten Bankguthabens im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG zu prüfen.

Insofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, vor Erlass des Entscheids zumindest beim Betreibungsamt Q._____ nachzufragen, ob die erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen eingereicht worden seien, verkennt er, dass die Vorinstanz das Betreibungsamt Q._____ nach Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer zur Einreichung des Amtsberichts aufforderte (act. 8). Dieses hat daraufhin mit Amtsbericht vom 14. Mai 2025 sämtliche zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Angaben und Informationen eingereicht. Dem Beschwerdeführer wurde der Amtsbericht zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 14). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers reichten diese Angaben und Unterlagen des Amtsberichts jedoch weiterhin nicht, um eine allfällige Unpfändbarkeit zu prüfen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts ebenfalls genügend nachgekommen.

Macht der Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens und nach dem Einholen des Amtsberichts neue Angaben gegenüber dem Betreibungsamt, so liegt es an ihm, diese Angaben auch der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Betreibungsamts, nach dem Einreichen des Amtsberichts jede weitere Entwicklung von Amtes wegen der Aufsichtsbehörde zu melden. Ebenso wenig ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, während dem laufenden Beschwerdeverfahren mehrere Amtsberichte desselben Betreibungsamts einzuholen.

3.4. Schliesslich ist fraglich, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission beschwerdeweise vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel noch zu berücksichtigen sind.

Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom

14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau somit die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO).

Damit sind die vom Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals vorgetragenen Behauptungen betreffend den Wert des verarrestierten Grundstücks inklusive der dazugehörigen Belege sowie die behaupteten Lebenshaltungskosten gemäss Pfändungsprotokoll vom 15. Mai 2025 (recte: 10. Juli 2025) bzw. gemäss Belegen in der Beschwerdebeilage 6 nicht zu hören.

Doch selbst wenn die erstmals vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission behaupteten Tatsachen und Belege berücksichtigt werden dürften, könnte nicht von einem Überarrest ausgegangen werden. Gemäss Preiseinschätzung von D._____ vom 23. September 2021 beträgt der Verkehrswert der besagten Liegenschaft Fr. 3'420'000.00 bis Fr. 3'480'000.00 (vgl. Beschwerdebeilage 6). Gemäss Pfändungsprotokoll vom 15. Mai 2025 (recte: 10. Juli 2025) beläuft sich die Grundpfandbelastung gemäss Aussage des Beschwerdeführers auf rund Fr. 1'680'000.00 (Beschwerde, S. 6). Nachdem die Liegenschaft im Gesamteigentum mit der Ehefrau des Beschwerdeführers steht und dem Beschwerdeführer daher nur die Hälfte des Liquidationsergebnisses zusteht, beläuft sich der ihm zustehende Liquidationsanteil auf rund Fr. 850'000.00. Dies ist deutlich weniger als die Arrestforderung von Fr. 1'318'225.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. September 2023 auf Fr. 1'300'000.00 und Kosten. Die Arrestforderung ist im Übrigen auch nicht mit den ebenfalls verarrestierten Bankkonti gedeckt (vgl. Kontosaldi gemäss Kontoliste E._____, Beilage 11 zum Amtsbericht vom 14. Mai 2025).

Was schliesslich die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers betrifft, so genügen die von ihm der Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kommission eingereichten Unterlagen ohnehin nach wie vor nicht, um eine allfällige Unpfändbarkeit zu überprüfen. Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 275 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Verfügt der Schuldner über ein regelmässiges pfändbares Erwerbseinkommen, so kann ihm, soweit dieses sein Existenzminimum (Art. 93) abdeckt, nicht auch noch ein gesonderter Barnotbedarf zur Anschaffung von Nahrungs- und Feuerungsmitteln zugestanden werden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 92 SchKG). Bei der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handelt es sich nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve. Die Unpfändbarkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2). Der Beschwerdeführer belegt zwar die monatlichen Ausgaben der Familie für Krankenkasse, Leasing eines Fahrzeugs (BMW X5 xDrive M50d Steptronic) sowie Stromlieferungen von monatlich insgesamt rund Fr. 3'730.00, was zuzüglich des Grundbedarfs der Familie von Fr. 2'700.00 Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 6'430.00 ausmacht. Ob dem geleasten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt ist fraglich. Unbelegt sind jedenfalls weiterhin die Kosten für den Hypothekarzins bzw. die Differenz zu den behaupteten Lebenshaltungskosten von Fr. 10'000.00. Demgegenüber verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Kontoliste der E._____ über ein nicht verarrestiertes Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 9'706.89. Zudem ist die Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbstätig (vgl. Amtsbericht vom 14. Mai 2025). Es finden sich keine Angaben über die Höhe ihres Erwerbseinkommens. Damit kann nicht geprüft werden, ob die familiären Lebenshaltungskosten bzw. die zur Anschaffung der notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erforderlichen Barmittel für die zwei auf die Pfändung resp. Verarrestierung folgenden Monate nicht bereits mit dem Erwerbseinkommen der Ehefrau der Beschwerdeführerin zuzüglich des nicht verarrestierten Bankkontos mit einem Saldo von Fr. 9'706.89 gedeckt sind. Dies erscheint nach Ausgeführtem jedoch als sehr wahrscheinlich, weshalb eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG auch unter Berücksichtigung der erstmals vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel ausser Betracht fällt.

3.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu

erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Stutz