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Entscheid

KBE.2025.6

KBE.2025.6 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-07-03

3. Juli 2025Deutsch13 min

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.6 (AU.2024.2) Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, f...

Source ag.ch

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.6 (AU.2024.2)

Entscheid vom 3. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Betroffener B._____, Wohnort unbekannt

Gläubiger 1 Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau

Gläubigerin 2 C._____ AG, […]

Gläubiger 3 Kanton Aargau, vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gläubiger 4 Kanton Aargau vertreten durch Kantonales Steueramt, Verlustscheinbewirtschaftung, Postfach, 5001 Aarau

Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen gegenstand vom 4. Februar 2025

in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____

Betreff Verwertung von Gemeinschaftsvermögen (Art. 132 SchKG)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann B._____ sind Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft des Grundstücks LIG R._____/aaa.

1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 25. August 2023 gegen die Beschwerdeführerin die Pfändung in der Gruppe Nr. bbb. Gepfändet wurde unter anderem ihr Liquidationsanteil am Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns B._____ am Grundstück LIG R._____/aaa.

1.3. Am 30. Oktober 2023, 30. Januar 2024 und 2. Juli 2024 vollzog das Regionale Betreibungsamt Q._____ zudem die Pfändung in den Gruppen Nr. ccc, ddd und eee. Der bereits zugunsten der Gruppe Nr. bbb gepfändete Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin wurde dabei jeweils erneut gepfändet.

1.4. Am 24. September 2024 fand vor dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ bezüglich der Verwertung des gepfändeten Liquidationsanteils der Beschwerdeführerin eine Einigungsverhandlung nach Art. 9 VVAG statt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, setzte das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Beteiligten eine Frist von zehn Tagen an zur Stellung von Anträgen bezüglich der weiteren Verwertungsmassnahmen.

1.5. Der Gläubiger 1 teilte dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 1. Oktober 2024 mit, dass er an seinem Verwertungsbegehren für die Jahre 2016 bis 2019 festhalte und der Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 bereits geleistet worden sei.

1.6. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

2.

2.1. Am 21. Oktober 2024 übermittelte das Regionale Betreibungsamt Q._____ seine Akten an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde.

2.2. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme zum Antrag des Gläubigers 1 angesetzt und auf die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung verzichtet. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann liessen sich nicht vernehmen.

2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 4. Februar 2025:

" 1. Unter dem Vorbehalt der Leistung des vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ zu verlangenden Kostenvorschusses durch den Gläubiger 1 wird die Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft A._____ und B._____, bestehend aus dem Grundstück Liegenschaft R._____ / aaa, […], angeordnet.

2.

Das Regionale Betreibungsamt Q._____ wird eingeladen vom Gläubiger 1 den Vorschuss für die Kosten der vom Betreibungsamt durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und für die weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung der einfachen Gesellschaft gemäss Ziffer 1. hiervor zu verlangen.

3.

Für den Fall, dass der Kostenvorschuss gemäss Ziffer 2. hiervor nicht geleistet wird, wird die Versteigerung des Anteils der Gesuchsgegnerin an der einfachen Gesellschaft angeordnet.

4.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 6. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid vom 04. Februar 2025 betreffend Auflösung und Liquidation der einfachen Ehegattengesellschaft A._____ und B._____ sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Es seien keine Kosten zu verlegen."

3.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 erteilte der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 19. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung.

3.4. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich am 19. Februar 2025 zur Beschwerde vernehmen.

3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe: 22. April 2025) zur Vernehmlassung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ Stellung.

Erwägungen

1.

Sind Vermögensbestandteile wie z.B. Anteile an Gesellschaftsgut zu verwerten (Art. 132 Abs. 1 SchKG) und kann zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft keine gütliche Einigung herbeigeführt werden (Art. 9 Abs. 1 VVAG), so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 18 SchKG).

Sind Vermögensbestandteile wie z.B. Anteile an Gesellschaftsgut zu verwerten (Art. 132 Abs. 1 SchKG) und kann zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den anderen Teilhabern der Gemeinschaft keine gütliche Einigung herbeigeführt werden (Art. 9 Abs. 1 VVAG), so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsverfahrens (Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der oberen Aufsichtsbehörde angefochten werden (Art. 18 SchKG).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) und B._____ sind als Ehegatten zufolge einfacher Gesellschaft Gesamteigentümer des Grundstücks LIG R._____/aaa. Der Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2023 und 2024 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ zugunsten der Pfändungsgruppen Nr. bbb, ccc, ddd und eee gepfändet.

2.2. Nachdem an der Einigungsverhandlung vom 24. September 2024 vor dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ weder Gläubiger noch Schuldner teilgenommen haben und deshalb keine Einigung erzielt werden konnte, ordnete die Vorinstanz mit Entscheid vom 4. Februar 2025 die Auflösung und

Liquidation der einfachen Gesellschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns B._____ an und wies das Regionale Betreibungsamt Q._____ an, den Anteil der Beschwerdeführerin an der einfachen Gesellschaft zu versteigern, falls der erforderliche Vorschuss für die Kosten der vom Betreibungsamt durchzuführenden Auflösungsverhandlungen und die weiteren ausserprozessualen Kosten der Auflösung der einfachen Gesellschaft nicht geleistet werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zum Wert der Liegenschaft habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ keine Angaben gemacht. Gegenstand einer Verwertung bilde indessen das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin und nicht die zu gesamter Hand gehaltene Liegenschaft. Da vorliegend die Höhe des Anteilsrechts bzw. die quotenmässige Beteiligung der Beschwerdeführerin am Liquidationserlös der Gesamteigentümergemeinschaft nicht feststehe, sei es auch nicht möglich, den Wert ihres Anteilsrechts zu bestimmen. Letztlich sei auch den Wünschen der Beteiligten Rechnung zu tragen. Der Gläubiger 1 habe einzig die Fortführung der Verwertungsmassnahmen beantragt. Dabei spezifiziere der Gläubiger 1 nicht, ob er die anteilsmässige Verwertung oder die quotenmässige Beteiligung am Liquidationserlös bevorzuge. Mangels Bestimmbarkeit des Werts des Anteilsrechts könne vorliegend die Versteigerung des Anteilsrechts daher nicht angeordnet werden. Folglich sei die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens anzuordnen. Nur ein Gläubiger habe die Weiterführung der Verwertungsmassnahmen – im konkreten Fall die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens – beantragt, weshalb ihm Frist zur Kostenvorschussleistung nach Art. 10 Abs. 4 VVAG anzusetzen sei. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ könne die Höhe der mutmasslichen Kosten besser abschätzen als die Aufsichtsbehörde. Der Gläubiger 1 habe in seiner Benachrichtigung mitgeteilt, dass bereits ein Kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 geleistet worden sei. Entsprechend sei das Betreibungsamt einzuladen, diesen Kostenvorschuss selbst zu erheben oder festzustellen, dass der Kostenvorschuss bereits geleistet worden sei.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der vorinstanzliche Entscheid beziehe sich darauf, dass am 24. September 2024 vor dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ angeblich eine Einigungsverhandlung betreffend die Verwertung des gepfändeten Anteilsrechts der Beschwerdeführerin an deren im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft stattgefunden habe. Der Begriff "Verhandlung" sei jedoch nicht angebracht, weil die beiden Betroffenen von der Verhandlung nichts gewusst hätten und deshalb nicht vor Ort gewesen seien. Es sei demnach nicht verhandelt worden. Die Beschwerdeführerin leide schon seit einigen Jahren an einer schweren Depression und sei nicht in der Lage, amtliche Post zu öffnen, zu verarbeiten oder zur Verarbeitung an entsprechende Vertreter weiterzugeben. Dies habe zur Folge, dass während dieser Krankheitsphase zugestellte Post keine fristauslösende Wirkung entfalten könne bzw. entsprechende Fristen nach Wegfall des Hinderungsgrundes wiederhergestellt werden müssten. Diese Situation habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der auf den 24. September 2024 angesetzten Einigungsverhandlung gehabt habe. Der Ehegatte B._____, der sich aus gesundheitlichen Gründen in Griechenland aufhalte, habe ebenfalls keine Kenntnis von dieser Einigungsverhandlung gehabt, so dass die beiden Hauptbetroffenen ihre Rechte am 24. September 2024 nicht hätten wahren können. Deshalb sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Einigungsverhandlung unter Beizug der beiden Betroffenen nochmals neu anzusetzen.

3.2. Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Mangels gesetzlicher Grundlage sind die Eingeladenen nicht verpflichtet, an der Einigungsverhandlung teilzunehmen (JÜRG ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 132 SchKG).

Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG).

Kann keine Einigung erzielt werden, verfügt die Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VVAG).

3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ lud die Beteiligten mit Schreiben vom 11. September 2024 zur Einigungsverhandlung auf den 24. September 2024, 16:00 Uhr, ein. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post konnte die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden, sondern wurde am 12. September 2024 mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Regionale Betreibungsamt Q._____ retourniert. Ein weiterer Zustellversuch fand ausweislich der Akten nicht statt. B._____ wurde mittels öffentlicher Bekanntmachung (Art. 66 Abs. 4 SchKG) zur Einigungsverhandlung eingeladen, da von ihm keine gültige Zustelladresse bekannt war (vorinstanzliche Akten [VA], Beilage 3 zum Antrag des Regionalen Betreibungsamts Q._____). Zur Einigungsverhandlung vom 24. September 2024, 16:00 Uhr, ist die Beschwerdeführerin in der Folge nicht erschienen. Gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung ist auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten niemand erschienen. Demzufolge wurde keine Einigung erzielt (VA, Beilage 5 zum Antrag des Regionalen Betreibungsamts Q._____).

Auch wenn der Beschwerdeführerin die Einladung vom 11. September 2024 zugestellt worden wäre und sie sowie ihr Ehemann B._____ an der Einigungsverhandlung vom 24. September 2024 teilgenommen hätten, hätte mangels Anwesenheit der Gläubiger bzw. ihrer Vertreter, denen die Einladungen unbestrittenermassen korrekt zugestellt wurden, keine Einigung erzielt werden können. Der Zweck der Einigungsverhandlung – die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten (Art. 9 Abs. 1 VVAG) – konnte deshalb ohnehin nicht erreicht werden. Die seit dem 29. Januar 2025 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte überdies – allenfalls unter Geltendmachung ihrer gesundheitlichen Probleme im September 2024 (vgl. Eingabe vom 17. April 2025 und das ärztliche Attest vom 4. März 2025 [Beilage 4 zu dieser Eingabe]) – bei der Vorinstanz vor Fällung des angefochtenen Entscheids die Durchführung einer zweiten Einigungsverhandlung beantragen können. Folglich fehlt es der Beschwerdeführerin von Anfang an am erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an einer Wiederholung der Einigungsverhandlung vom 24. September 2024. Insoweit ist deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die Forderungen des Kantonalen Steueramts seien nichtig. Ausgerechnet der Gläubiger 1 halte am Verwertungsbegehren fest, obwohl inzwischen feststehe, dass die überhöhten Steuerforderungen auf nichtigen Ermessensveranlagungen beruhten. Die Depression der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass sie ihre Verpflichtungen zur Einreichung von Steuererklärungen nicht habe wahrnehmen können und als Folge davon überhöhte Ermessensveranlagungen erhalten habe. Das Kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter des Kantons Aargau hätten die Unsitte, bei Nichteinreichen der Steuererklärung Ermessensveranlagungen mit pönalem Charakter auszustellen und die Steuerpflichtigen für das Nichteinreichen der Steuererklärung massiv zu bestrafen. Unterdessen habe das Bundesgericht festgestellt, dass solche willkürlichen Bestrafungen nicht rechtens seien und zur Nichtigkeit der entsprechend überhöhten Steuerveranlagungen führten. Die Korrektur der nicht gerechtfertigten Ermessensveranlagungen werde zu massiven Rückforderungen der Beschwerdeführerin führen, womit die in Betreibung gesetzten Forderungen des Kantonalen Steueramts (Gläubiger 1 und 4) gegenstandslos würden bzw. mit Rückerstattungsansprüchen verrechnet werden könnten.

4.2. Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis ihrer in E. 4.1 dargestellten Behauptungen einzig eine von ihr selbst bzw. ihrem Rechtsvertreter verfasste Tabelle (Beschwerdebeilage 3) eingereicht. Dabei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Hingegen wurden weder die Ermessensveranlagungen der relevanten Steuerjahre noch die nachgereichten Steuererklärungen verurkundet und auch die revidierten bzw. neuen Steuerveranlagungen wurden nicht vorgelegt. In den Akten finden sich somit keine Belege dafür, dass die Beschwerdeführerin i.S.v. § 191 Abs. 3 StG nach Ermessen veranlagt wurde und dass diese Ermessensveranlagungen geradezu willkürlich waren und demzufolge nichtig sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Betreibungen der Gläubiger 1 und 4 gegenstandslos geworden sind. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Juli 2025

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Huber