KBE.2025.60
KBE.2025.60 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-10-31
31. Oktober 2025Deutsch9 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.60 (BE.2025.12) Entscheid vom 31. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A.__...
Source ag.ch
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2025.60 (BE.2025.12)
Entscheid vom 31. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 2. September 2025
in Sachen Betreibungsamt Q._____
Betreff Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2025 in der Betreibung Nr. aaa
Sachverhalt
1.
Das Betreibungsamt Q._____ erliess in der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. aaa am 18. Februar 2025 den Zahlungsbefehl und stellte diesen dem Beschwerdeführer am 3. März 2025 zu.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erhob am 18. August 2025 Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. Der Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission leitete die Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter.
2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat mit Entscheid vom 2. September 2025 auf diese Beschwerde nicht ein.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2025 (Postaufgabe: 10. September 2025) Beschwerde gegen diesen ihm am 6. September 2025 zugestellten Entscheid. Er beantragte:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium Zivilgerichts, vom
2.9.2025 sei aufzuheben.
2.
Auf meine Beschwerde vom 18.08.25 sei einzutreten und diese sei materiell zu behandeln.
3.
Eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Betreibung Nr. aaa BA-Q._____ nichtig ist."
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg erstattete am 26. September 2025 den Amtsbericht.
3.3. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
2.
2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.2. 2.2.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg trat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Beschwerde gegen den am 3. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl sei erst am 18. August 2025 und damit nach Ablauf der 10-tätigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) erhoben worden.
2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe vom Zahlungsbefehl und den diesem anhaftenden Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt. Die Beschwerdefrist habe erst ab dem Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Im Weiteren rügt er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, da die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten sei.
2.2.3. Die knappen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der unbelegten Behauptung, er habe "erst später" vom Zahlungsbefehl und diesbezüglichen Mängeln Kenntnis erlangt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers genügt damit den Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde in diesen Punkt auch abzuweisen wäre, da weder ersichtlich noch dargetan ist, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung unrichtig sein sollte. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die erst am 18. August 2025 erhobene Beschwerde verspätet war. Dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl und angeblichen Mängeln erst später effektiv Kenntnis erlangt haben will – wobei er in seiner Beschwerde nicht darlegt, weshalb die Kenntnisnahme nicht mit der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte und wann er effektiv Kenntnis erlangt haben will – ändert daran nichts. Nachdem die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, hat sie damit auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ nichtig sei. Zur Begründung führt er aus, es liege keine gültige Vollmacht des Gläubigervertreters vor, weshalb die Betreibung unzulässig sei, der Zahlungsbefehl bezeichne die Forderung nicht hinreichend klar, weshalb es an der Bestimmtheit gemäss Art. 67 SchKG fehle, und der Zahlungsbefehl sei lediglich mit einer Faksimileunterschrift versehen.
3.2. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 und N. 20 zu Art. 22 SchKG).
3.3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel stellen keine besonders schweren Mängel dar, die die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätten. Vielmehr ist die Verwendung eines Faksimilestempels zur Unterschrift von Verfügungen und Verrichtungen der Betreibungs- und Konkursämter wie bspw. Zahlungsbefehle in Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) vom 5. Juni 1996 explizit vorgesehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_285/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3). Der Zahlungsbefehl genügt zudem den Anforderungen gemäss Art. 69 SchKG, insbesondere enthält er die wesentlichen Angaben des Betreibungsbegehrens wie Forderungssumme und Forderungsgrund sowie Angaben zur Gläubigerin. Insofern der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Zahlungsbefehles folglich darin erblickt, dass die Forderung nicht hinreichend klar bezeichnet bzw. bestimmt sei und keine gültige Vollmacht des "Gläubigervertreters" beiliege, kann ihm nicht gefolgt werden.
Nachdem keine besonders schweren Mängel ersichtlich sind, fällt die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich damit auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 2. September 2025 ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 31. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Stutz