KBE.2025.62
KBE.2025.62 - Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission - 2025-11-10
10. November 2025Deutsch10 min
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.62 (BE.2025.10) Entscheid vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._...
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Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2025.62 (BE.2025.10)
Entscheid vom 10. November 2025
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 27. August 2025
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025; Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch Serafe AG, […]
Sachverhalt
1.
1.1. In der Betreibung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) vollzog das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 13. August 2024 eine Einkommenspfändung (Pfändungsgruppe Nr. aaa).
1.2. Am 1. Juli 2025 stellte das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung einer Rechtsverzögerung, die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des Existenzminimums.
2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 12. August 2025 seinen Amtsbericht.
2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 17. August 2025 eine Stellungnahme ein.
2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach stellte am 27. August 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 6. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 (Postaufgabe: 16. September 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 1. Juli 2025 bzw. der Pfändung sowie die Neuberechnung des Existenzminimums.
3.2. Mit Eingabe vom 24. September 2025 erstattete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
2.
2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids – soweit vorliegend noch relevant – aus, mangels anderweitiger Unterlagen und Nachweise könne keine Berechnung des Existenzminimums erfolgen und somit auch das vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ erstellte Existenzminimum vom 1. Juli 2025 (recte: 13. August 2024) nicht überprüft werden. Daher sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Der Pfändungsvollzug datiere auf den 13. August 2024. Die einjährige Pfändungsfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG ende daher am 13. August 2025. Nach Art. 116 Abs. 2 SchKG könne bei einer Lohnpfändung die Verwertung innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden. Bei der in der Pfändungsurkunde erwähnten Frist vom 14. November 2025 handle es sich offensichtlich um die Frist für allfällige Verwertungsbegehren. Es handle sich um zwei verschiedene Fristen. Daher sei die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Pfändungsurkunde sei "ganz klar inkorrekt". Auf dem Pfändungsschein sei ersichtlich, dass er Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vorgelegt habe. Er sei nicht verpflichtet, dem Betreibungsamt Kopien dieser Unterlagen zu überlassen. Zudem sei die Pfändung auch bereits "ausgelaufen", da sie nur ein Jahr gelte. Die Pfändungsurkunde sei zudem zu spät zugestellt worden. Auch sei eine "doppelte Betreibungszustellung" klar verboten.
2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom 13. August 2024 aufgestellte Berechnung des Existenzminimums sei unzutreffend, da seine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Er unterlässt es indessen – wie auch bereits vor Vorinstanz –, darzutun, inwiefern die Berechnung des Existenzminimums nicht korrekt sein soll bzw. von welchem Existenzminimum das Regionale Betreibungsamt Q._____ richtigerweise hätte ausgehen müssen. Darüber hinaus unterlässt er es auch, seine angeblich abweichenden Vermögensverhältnisse mittels Belege zu beweisen. Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Beschwerde mithin mit der blossen unsubstantiierten Behauptung, etwas sei nicht korrekt. Damit genügt die Beschwerde den hievor dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.1) nicht. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Pfändungsurkunde sei zu spät zugestellt worden. Er moniert damit sinngemäss – wie auch bereits vor Vorinstanz – eine Rechtsverzögerung. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat. An einer nochmaligen Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsverbots besteht seitens des Beschwerdeführers somit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die seit dem Pfändungsvollzug vom 13. August 2024 verstrichene Zeit keine Aufhebung der Pfändung bzw. der Berechnung des Existenzminimums zu rechtfertigen vermag. Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden, wobei die Frist mit dem Pfändungsvollzug zu laufen beginnt (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Die Lohnpfändung lief daher vorliegend bis zum 13. August 2025. Dass dieses Lohnpfändungsjahr zwischenzeitlich abgelaufen ist, macht die Lohnpfändung nicht ungeschehen und führt auch nicht zur Aufhebung des Pfändungsvollzugs vom 13. August 2024.
Anzumerken bleibt freilich, dass gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 12. August 2025 im Rahmen der am 13. August 2024 verfügten Einkommenspfändung bislang keine Zahlungen beim Betreibungsamt eingetroffen sind. Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Ist zukünftiger Lohn gepfändet worden, ist kein Verwertungsbegehren notwendig, solange der Arbeitgeber die gepfändeten Beträge monatlich an das Betreibungsamt überweist (vgl. MARKUS FREY/DOMINIC STAIBLE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 und N. 31 zu Art. 116 SchKG). Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber – wie mutmasslich vorliegend – indessen gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116 Abs. 2 SchKG). Die Lohnpfändung des Beschwerdeführers fand am 13. August 2024 statt. Die 15-monatige Frist nach Art. 116 Abs. 2 SchKG endet folglich – entgegen der Vorinstanz und dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ – am 13. November 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 ZPO; vgl. zur Fristenberechnung und dem Verhältnis von Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO: BGE 150 III 367 E. 5.6). Sollte bis zum 13. November 2025 weiterhin kein gepfändeter Lohn beim Betreibungsamt eintreffen und kein Verwertungsbegehren gestellt werden, würde die vorliegende Einkommenspfändung und damit einhergehend die Berechnung des Existenzminimums ohnehin hinfällig werden (vgl. Art. 121 SchKG).
2.5. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, auf was sich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbot der "doppelten Betreibungszustellung" bezieht. Sollte er sich damit auf die der Beschwerde beigelegten Zahlungsbefehle vom 7. Juli 2025 (Betreibung Nr. bbb) und 25. Juli 2025 (Betreibung Nr. ccc) beziehen, verkennt er, dass es sich dabei je um separate Forderungen bzw. separate Betreibungsverfahren handelt. Diese haben keinen Einfluss auf das vorliegende Betreibungsverfahren und führen ebenfalls nichts zur Aufhebung der Pfändung.
2.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Stutz