SBE.2021.15
SBE.2021.15 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-14
14. Januar 2022Deutsch25 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.15 / ik (STA.2020.6748) Art. 20 Entscheid vom 14. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Huber, […] Beschwerde-...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2021.15 / ik (STA.2020.6748) Art. 20
Entscheid vom 14. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Huber, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Privatklägerin 1 C._____, […]
Privatklägerin 2 D._____, […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 2. März 2021
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Mit Schreiben vom 31. August 2020 stellten C. und die D. bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafantrag gegen A. wegen Ehrverletzungen. Sie bezogen sich hierbei auf deren Äusserungen im der E-Mail vom 3. Mai 2020 beiliegenden Schreiben an G., Koordinatorin, Soziale Dienste,
B.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 2. März 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung und hielt darin unter Ziff. 3.1. fest:
" Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 746.80 ausgerichtet (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigten wird keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. März 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihr am 8. März 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. März 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2021 in Ziffer 3.1 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: «Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'291.65 (inkl. Spesen [CHF 182.40] und Mehrwertsteuer [CHF 235.35]) zulasten der solidarisch haftenden Privatklägerinnen 1 und 2 zugesprochen.»
2.
Eventualiter sei der Kanton Aargau zu verpflichten, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'544.50 (inkl. Spesen [CHF 182.40] und Mehrwertsteuer [CHF 181.90]) auszurichten.
3.
Subventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Eröffnung einer Verfahrenseinstellungsverfügung unter Kostenauferlegung der solidarisch haftenden Privatklägerinnen 1 und 2 zurückzuweisen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau. Der unterzeichnete
Rechtsanwalt sei vor Eröffnung des Entscheides die Gelegenheit zu geben, seine Aufwendungen in Form einer detaillierten Kostennote geltend zu machen."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete am 26. März 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
3.3. Die Beschwerdeführerin liess sich am 30. März 2021 betreffend die Notwendigkeit der Aufforderung von C. (nachfolgend: Privatklägerin 1) und der D. (nachfolgend: Privatklägerin 2) zur Erstattung einer Beschwerdeantwort vernehmen.
3.4. Die Privatklägerinnen stellten mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde vom 16. März 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."
3.5. Die Beschwerdeführerin liess sich am 7. Mai 2021 erneut vernehmen und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote ihres Verteidigers ein.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.
Die Bestimmungen über die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO) verweisen auf jene zur Einstellung (Art. 319 ff. StPO). Die Normen betreffend Verfahrenskosten nach Art. 416 StPO gelangen für sämtliche Erledigungsarten gleichermassen zur Anwendung. Die Art der Erledigung wirkt sich nicht nachteilig auf die beschuldigte Person aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.1). Die beschuldigte Person ist daher durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert (Urteile 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.4 und 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2017, N. 1506; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 256). Bei einem im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person allerdings beschwert (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1506).
1.1.2
1.1.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1, SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). Obwohl bei der geplanten Nichtanhandnahme des Verfahrens den Parteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, erfolgte dies vorliegend mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. 43). Auf den subeventualiter gestellten Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Eröffnung einer Einstellungsverfügung unter Kostenauflage an die Privatklägerinnen ist mangels schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und deren Abänderung in eine Einstellungsverfügung nicht einzutreten.
1.1.2.2
Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2021 mit Beschwerde im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist hinsichtlich Höhe der Parteientschädigung einzutreten.
1.1.2.3
Sodann mangelt es der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Frage, wer die Entschädigung zu tragen hat – die Staatskasse oder die Privatklägerschaft – an der Beschwer. Schliesslich werden der beschuldigten Person sowohl gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wie auch nach Art. 432 Abs. 2 StPO nur die Kosten des Rechtsvertreters ersetzt, welche sich als angemessenen erweisen und es gelten betreffend die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung dieselben Grundsätze (vgl. STEFAN W EHREN-BERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 432 StPO und N. 15 ff. zu Art. 429 StPO). Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.
1.2
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat, wobei zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen u.a. die Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Mit Kostennote ihres Verteidigers vom 3. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anwaltskosten von Fr. 3'291.65 geltend (act. 45), davon wurden ihr in der Nichtanhandnahmeverfügung lediglich Fr. 746.80 zugesprochen (act. 88). Nachdem lediglich die Ziff. 3.1 der Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich der Entschädigung für die Verteidigungskosten angefochten ist und diese nicht mehr als Fr. 5'000.00 betragen, entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Parteientschädigung aus, bei aus juristischer Sicht einfachen Fällen habe sich der Aufwand des beigezogenen Anwaltes auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse. Dem Verteidiger sei bereits vor der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt worden. Angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe und der Tatsache, dass kein Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei, sei für die Verteidigung von Beginn an erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall mit geringer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität handle und auch kein hinreichender Tatverdacht vorhanden sei. Demnach seien dem Verteidiger lediglich die Aufwendungen für seine Beratung zu ersetzen. Der geltend gemachte Aufwand sei deshalb auf 3 Stunden zu reduzieren. Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Einvernahme der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reisespesen sowie die Parkhausgebühr seien nicht zu entschädigen. Zudem sei der geltend gemachte Stundenansatz auf den im Kanton Aargau üblichen Tarif von Fr. 220.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin sei für die Verteidigung demzufolge eine Entschädigung von Fr. 746.80 inkl. MwSt zulasten der Staatskasse auszurichten.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Parteientschädigung aus, bei aus juristischer Sicht einfachen Fällen habe sich der Aufwand des beigezogenen Anwaltes auf ein Minimum zu beschränken, wobei es allenfalls gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müsse. Dem Verteidiger sei bereits vor der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt worden. Angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe und der Tatsache, dass kein Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei, sei für die Verteidigung von Beginn an erkennbar gewesen, dass es sich um einen Fall mit geringer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität handle und auch kein hinreichender Tatverdacht vorhanden sei. Demnach seien dem Verteidiger lediglich die Aufwendungen für seine Beratung zu ersetzen. Der geltend gemachte Aufwand sei deshalb auf 3 Stunden zu reduzieren. Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Einvernahme der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reisespesen sowie die Parkhausgebühr seien nicht zu entschädigen. Zudem sei der geltend gemachte Stundenansatz auf den im Kanton Aargau üblichen Tarif von Fr. 220.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin sei für die Verteidigung demzufolge eine Entschädigung von Fr. 746.80 inkl. MwSt zulasten der Staatskasse auszurichten.
2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der für die Einvernahme zuständige Polizist habe im Oktober 2020 anlässlich eines Telefonats betreffend Vereinbarung des Einvernahmetermins der Beschwerdeführerin empfohlen, ebenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da die Privatklägerinnen mit einem Rechtsvertreter zur Einvernahme erscheinen würden. Nachdem diese anwaltlich vertreten gewesen seien, habe sie zufolge des Grundsatzes auf Waffengleichheit ebenfalls Anspruch auf einen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe einen Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO angeordnet und eine mehrstündige Befragung der Beschwerdeführerin angeordnet. Folglich habe sie die Vorwürfe nicht als unhaltbar erachtet. Für die Beschwerdeführerin sei nicht absehbar gewesen, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen würde. Die Umstände im Zeitpunkt der Mandatierung ihres Anwalts würden für den Beizug eines Verteidigers sprechen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersatzlos gestrichen habe. Diese Aufwendungen beliefen sich auf 6 Stunden, bestehend aus der Teilnahme an der dreieinhalbstündigen Einvernahme sowie der Vor- und Nachbesprechung. Der Rechtsvertreter habe sich um 9.45 Uhr für Instruktionen mit der Beschwerdeführerin getroffen. Nach der Einvernahme hätten sie über das weitere Vorgehen gesprochen. Zudem fielen die zeitlichen Aufwendungen sowie die Benzin- und Parkkosten für die Hinund Rückfahrt an. Die Beschwerdeführerin nahm am 7. Mai 2021 erneut Stellung und hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest.
2.3. Die Privatklägerinnen hielten in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Sachund Rechtslage im vorinstanzlichen Verfahren sei einfach gewesen. Eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sei nicht angezeigt gewesen. Die entsprechenden Aufwendungen erwiesen sich nicht als angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst offenbar davon ausgegangen sei, die Strafanzeige gegen sie sei völlig unberechtigt, sei eine anwaltliche Vertretung auch aus ihrer Sicht nicht angezeigt. Nicht ersichtlich sei zudem, unter welchen Gesichtspunkten Vor- und Nachbesprechungen im Umfang von 2.5 Stunden bei einer Einvernahme von 3.5 Stunden angemessen seien. Ebenso wenig seien Reisezeit, Benzin- und Parkkosten zu ersetzen, zumal es sich vorliegend um eine freiwillige Verteidigung gehandelt habe. Überdies sei der Gebühren- bzw. Kostentarif des Kantons Aargau einschlägig.
3.
3.1. 3.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gilt auch für eine Nichtanhandnahme (BGE 139 IV 241 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1, YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist grundsätzlich unbestritten. Angefochten ist einzig die Höhe der Parteientschädigung.
3.1.2. 3.1.2.1. Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE
117 Ia 22 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).
3.1.2.2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (WEHRENBERG/ FRANK, a.a.O., N. 15 zu Art. 429 StPO). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).
Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Laut § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.
3.1.2.3. Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Autoverordnung verrechnet (§ 13 Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. –.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT). Die Autoverordnung wurde am 1. Januar 2022 durch die Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen ersetzt (§ 16 Abs. 1 lit. b der obgenannten Verordnung). Die Kilometerentschädigung beträgt bei Personenwagen aller Kategorien für die ersten 15'000 km 70 Rappen. Durch die Kilometerentschädigung sind alle Kosten abgegolten (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen).
3.2. 3.2.1. Mit Kostennote vom 3. Dezember 2020 machte der freigewählte Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 3'291.65 bei einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 9.91 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 290.00 geltend.
Dieser Betrag beinhaltete Fr. 182.40 an Auslagen (Fr. 28.00 Fotokopien, Fr. 5.40 Porti, Fr. 139.60 Reisespesen und Fr. 9.40 Parkhausgebühren).
3.2.2. 3.2.2.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob vorliegend ein aus juristischer Sicht einfacher Fall vorlag und es somit bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben musste, wie es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festhielt.
3.2.2.2. Mit Schreiben vom 10. September 2020 holte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Privatklägerin 1 ein (act. 47). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2, 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin demzufolge einstellen müssen, war dieses durch den Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Privatklägerin 1 schliesslich bereits eröffnet. Sodann wird durch die Notwendigkeit des Aktenbeizugs deutlich, dass der Fall in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht nicht nur wenig komplex war und da das Verfahren eigentlich eröffnet war, nicht von Anfang klar war, dass kein hinreichender Tatverdacht vorhanden war. Schliesslich wurde die Strafbarkeit der von der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen teilweise erst durch den Beizug der Akten und mittels Gutglaubensbeweis ausgeschlossen (act. 91 f.). Sodann erweist sich der Fall aus juristischer Sicht nicht als einfach, nachdem zu klären war, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin die berufliche oder auch die persönliche Ehre der Privatklägerin 1 tangieren (act. 91 f.).
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erteilte der Kantonspolizei Aargau am 21. September 2020 den Ermittlungsauftrag die Beschwerdeführerin zu befragen (act. 7). Die Beschwerdeführerin mandatierte ihren Verteidiger am 23. Oktober 2020 (act. 36). Dieser wandte sich bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und bezog sich darin auf ihre Vorladung vom 21. Oktober 2020 zur Einvernahme der Beschwerdeführerin (act. 38). Demnach ist davon auszugehen, dass sie den Verteidiger auch aufgrund der bevorstehenden Einvernahme mandatierte. Sodann dauerte die Einvernahme der Beschwerdeführerin knapp drei Stunden, die Länge der Einvernahme spricht ebenfalls gegen die Tatsache, dass die ihr vorgeworfenen Tatbestände klarerweise nicht erfüllt waren (act. 71 ff.). Nachdem die Privatklägerinnen anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2020 ebenfalls vertreten waren, gebietet ausserdem das Prinzip der Waffengleichheit den Beizug eines Verteidigers anlässlich der Einvernahme (act. 71; vgl. betreffend amtliche Verteidigung: Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin dahingehend zu folgen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu Unrecht sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin ersatzlos gestrichen hat, denn da der Fall nicht einfach war, hätte es nicht bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben müssen. Überdies rechtfertigt sich der Hinweis, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin die Kostennote bereits am 3. Dezember 2020 erstellte (act. 46), demnach im Anschluss auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg vom 1. Dezember 2020, worin der Beschwerdeführerin die voraussichtliche Nichtanhandnahme des Strafverfahrens angekündigt wurde (act. 43). Danach generierte er demnach keinen Aufwand mehr, weshalb auch auf eine Angemessenheit der Aufwendungen zu schliessen ist.
3.2.3. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt
6 Stunden inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie Hin- und Rückfahrt geltend (act. 46). Die Einvernahme selbst dauerte 2:52 min (act. 71 und 87) die Hin- und Rückfahrt von seinem Arbeitsplatz an der Y. in Z. (act. 45) an den Ort der Einvernahme in der Laurenzvorstadt 12 in Aarau (act. 71) laut Google Maps hingegen ca. 92 Minuten.
Aufgrund fehlender Aufschlüsselung in der Kostennote kann nicht überprüft werden, wie lange die Vor- und Nachbesprechung gedauert haben (act. 46). In der Beschwerde hielt der Verteidiger allerdings fest, er habe die Beschwerdeführerin um 9.45 Uhr für Instruktionen getroffen (vgl. E. 2.2), nachdem die Einvernahme um 10 Uhr (act. 71) began, hat die Vorbesprechung offenbar 15 Minuten gedauert. Laut der eingereichten Parkquittung verliess der Verteidiger um 13:32 Uhr den Parkplatz (Beschwerdebeilage [BB] 2). Abzüglich des Weges, der offenbar 6 Minuten dauerte, fuhr der Verteidiger schliesslich um 9:39 Uhr ins Parkhaus und begann um 9:45 die Vorbesprechung (BB 2), und der Tatsache, dass die Einvernahme um 12:52 Uhr endete (act. 87), dauerte die Nachbesprechung inkl. Protokollunterzeichnung 34 Minuten. Es sind der Beschwerdeführerin für die Einvernahme gesamthaft 313 Minuten bzw. 5.22 Stunden zuzusprechen.
Der Verteidiger der Beschwerdeführerin macht überdies einen Aufwand von 3.91 Stunden für E-Mails bzw. Telefonate mit der Beschwerdeführerin oder anderen Personen, Aktenstudium, Schreiben an die Kantonspolizei
bzw. die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bzw. deren Lektüre und sogar rechtliche Abklärungen geltend (act. 46). Der Aufwand für rechtliche Abklärungen ist nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Der übrige Aufwand erweist sich als überhöht. Insbesondere fallen hier die zahlreichen E-Mails und Telefonate mit der Klientin auf. Sodann erlaubt die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den Telefonaten und weiteren Arbeiten, die teilweise nicht genau ausgeschieden sind, dem Gericht nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung des Aufwands für die Einvernahme sowie der weiteren Arbeiten ein zeitlicher Aufwand von total 8 Stunden als angemessen.
3.2.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 290.00 auf Fr. 220.00 wendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Stundenansatz von Fr. 220.00 gilt nicht nur für amtliche sondern ebenso für freigewählte Verteidiger. Überdies richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach den kantonalen Anwaltstarifen (vgl. E. 3.1.2.2 hiervor). Der höhere im Gesetz vorgesehene Stundenansatz von Fr. 250.00 erweist sich nur in Ausnahmefällen (z.B. hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) als gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche einen über Fr. 220.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu vergüten.
3.2.5. Betreffend Auslagen erweist sich die Kostennote vom 3. Dezember 2020 ebenfalls als überhöht. Der Verteidiger beziffert den Aufwand für Reisespesen mit Fr. 139.60. Der Beschwerdeführerin sind allerdings nur Fr. 93.10 zuzusprechen. Der Weg vom Büro ihres Verteidigers an der Y. in Z. zum Einvernahmeort an der Laurenzvorstadt 12 in Aarau beträgt laut Google Maps 66.5 km (66.5 x 2 x 0.70 = 93.1).
3.3. Demnach beläuft sich das Honorar auf Fr. 1'760.00 (8 x 220) und die Auslagen auf Fr. 135.90 (Fr. 28.00 + Fr. 5.40 + Fr. 93.10 + 9.40). Die Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich auf Fr. 145.98. Demnach steht der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'041.90 für ihre Verteidigung zu.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1. Massgebend für die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass die gestellten Anträge gutgeheissen werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO), auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'291.65 zu Lasten der Privatklägerinnen zuzusprechen wurde nicht eingetreten, da sie betreffend die Frage, wer die Entschädigung zu tragen hat – die Staatskasse oder die Privatklägerschaft – nicht beschwert war. Ihrem eventualiter gestellten Antrag, den Kanton Aargau zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'544.50 zuzusprechen, konnte nur teilweise entsprochen werden. Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Kostenverteilung von 1/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und 2/3 zu Lasten der Staatskasse.
4.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang eine Entschädigung für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren zusteht. Die Beschwerdeführerin ist somit für ihren angemessenen Aufwand zu 2/3 zu entschädigen.
Der Verteidiger der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 7. Mai 2021 einen Aufwand von 8.31 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 290.00 nebst Mehrwertsteuer von 7.7 % und Auslagen in Höhe von Fr. 71.20 geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht. Für den 7. Mai 2021 wird ein Aufwand von 1 Stunde für das Studium der Duplik und des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau sowie für das Ergreifen der erforderlichen rechtlichen Massnahmen aufgeführt. Der Aufwand für das Studium des vorliegenden Urteils ist der Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Privatklägerinnen reichten keine Duplik ein, weshalb hier kein zu entschädigender Aufwand angefallen ist. Das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen – sprich das Ergreifen des entsprechenden Rechtsmittels – ist von der dafür zuständigen Instanz und nicht dem Obergericht des Kantons Aargau zu entschädigen ist. Die Honorarnote ist dementsprechend um diese Positionen zu kürzen. Für den 8. März 2021 hielt der Verteidiger Aufwendungen in Höhe von 0.50 Stunden im Zusammenhang mit dem Studium der Nichtanhandnahmeverfügung, einer E-Mail an die Klientin sowie der Abklärung der Rechtslage fest. Des Weiteren werden für den 15. März 2021 Kosten für die Redaktion der Beschwerdeschrift inkl. Rechtsabklärungen mit 3.33 Stunden und für den 7. Mai 2021 Aufwand für die Stellungnahme an das Obergericht des Kantons Aargau inkl. Rechtsabklärung und Studium der Beschwerdeantwort mit 1 Stunde verbucht. Wie vorstehend dargelegt, ist der Aufwand für rechtliche Abklärungen nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen, welche hier ebenfalls weder geltend gemacht werden, noch ersichtlich sind (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Nachdem die nicht zu entschädigenden Positionen von den zu entschädigenden nicht gesondert aufgeführt sind, ist dem Gericht nicht ohne Weiteres ein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten möglich. Vorliegend erscheint jedoch ein Aufwand von
7 Stunden als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 3.2.4 hiervor).
Bei einem Aufwand von 7 Stunden beläuft sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 71.20 sowie der MWSt die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'735.26 (= Fr. 220.00 x 7 + 71.20 + 124.06). Davon sind der Beschwerdeführerin aufgrund des teilweisen Obsiegens jedoch nur 2/3 demnach Fr. 1'156.85 zu entschädigen.
5.
Sodann bleibt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Privatklägerinnen nicht obsiegt, wird auf ihren Antrag, ihr eine Entschädigung von Fr. 3'291.65 zulasten der solidarisch haftenden Privatklägerinnen zuzusprechen schliesslich nicht eingetreten (vgl. E. 1.1 hiervor). Mit Schreiben vom 30. März 2021 ersuchte sie zudem explizit darum, dass das hiesige Gericht die Privatklägerinnen zu einer Beschwerdeantwort auffordere. Entsprechend dem Grundsatz, dass Kosten vom Verursacher zu tragen sind (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1) haben die Privatklägerinnen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Privatklägerinnen reichten keine Honorarnote ein. Für das Verfassen der sechsseitigen Beschwerdeantwort der Privatklägerinnen vom 29. April 2021 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zwei Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Privatklägerinnen auf Fr. 488.10 (= Fr. 220.00 x 2 x 1.03 x 1.077). Die Privatklägerinnen sind für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 488.10 zu entschädigen.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, die Dispositiv-Ziff. 3.1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. März 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"3.1. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'041.90 ausgerichtet (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigten wird keine weitere Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen 1'091.00, werden der Beschwerdeführerin zu 1/3 mit 363.65 auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
3.
Die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 1'735.26. Davon sind ihr aufgrund des teilweisen Obsiegens 2/3 zu entschädigen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'156.85 auszurichten.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Privatklägerinnen die gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 488.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard Kabus