SBE.2021.49
SBE.2021.49 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-09
9. März 2022Deutsch27 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.49 / CH / va (STA.2020.4274) Art. 83 Entscheid vom 9. März 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya, […] Be...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2021.49 / CH / va (STA.2020.4274) Art. 83
Entscheid vom 9. März 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer Fringeli, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 23. August 2021
im Strafverfahren gegen B._____ betreffend Tätlichkeiten
Sachverhalt
1.
A. reichte am 30. August 2019 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden, u.a. gegen B. Strafantrag wegen Tätlichkeiten, begangen am 16. Juli 2019 im Nagelstudio "E." in Q., ein.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B. mit Verfügung vom 23. August 2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 25. August 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihr am 30. August 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 3. September 2021 (am Schalter abgegeben am 8. September 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz."
3.2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin über ihren am 7. September 2021 bevollmächtigten Rechtsbeistand eine Ergänzung der Beschwerde einreichen.
3.3. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 4. November
2021.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.5. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021:
" 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (inkl. MwSt)."
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
1.2
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.
1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach
Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
1.3.2. Aus der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung folgt, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrem in der Eingabe vom 24. September 2021 gestellten Antrag keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden konnte. Dies umso mehr, als mit Blick auf Form und Inhalt der Beschwerde sowie der Absenderadresse ("[…]") davon auszugehen ist, dass diese nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, sondern von ihrer früheren Rechtsanwältin F., […], verfasst wurde, weshalb nicht von einer Laieneingabe gesprochen werden kann.
Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 31. August 2021 zu laufen und endete am 9. September 2021. Nach dem 9. September 2021 war eine Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach nicht mehr möglich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 ist daher aus dem Recht zu weisen, soweit mit ihr die Begründung der Beschwerde ergänzt wurde.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von der Beschuldigten auf den Boden gedrückt worden, stehe der Aussage der Beschuldigten entgegen, wonach sie schlichtend eingegriffen bzw. die Beschwerdeführerin an den Armen festgehalten habe, um sie wegziehen zu können. Die Aussagen der Beschuldigten stimmten im Wesentlichen mit sämtlichen anderen Aussagen überein. Ausserdem würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Indizien besonders gestützt. Die gemäss Arztbericht festgestellten Hämatome an den Armen passten sowohl zum Sachverhaltsbeschrieb der Beschwerdeführerin wie auch zu jenem der Beschuldigten. Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2019 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie keine Entbindungserklärung ihres Arztes - den sie nach der Tätlichkeit aufgesucht habe - unterzeichne, weshalb hierzu auch keine Weiterungen möglich gewesen seien. Es gebe vorliegend keine weiteren Hinweise, die den Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärten würden. Nach Würdigung aller Aussagen könne der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wonach die Beschuldigte die Beschwerdeführerin tätlich angegriffen habe. Vielmehr stimmten alle weiteren Aussagen insofern überein, als die Mitbeschuldigten in rechtfertigender Notwehr eingegriffen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, sie habe der Arbeitgeberin die Tasche entreissen wollen. Bei einer Anklage sei gestützt hierauf nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden "zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung". Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich gleich nach der Auseinandersetzung vom 16. Juli 2019 am 22. Juli 2019 ärztlich untersuchen lassen. Der Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. G. habe festgehalten, dass sie an ihrem Arbeitsplatz Gewalt erfahren und der Ehemann ihrer Arbeitgeberin, der Mitbeschuldigte H., sie gewaltsam an den Armen gepackt, zu Boden geworfen und ihr auf die Brust gedrückt habe. Die festgestellten Verletzungen (Hämatome auf beiden Seiten ihrer Arme und auf ihrer rechten Brust) stimmten mit der beschriebenen erlittenen Gewalt über. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung. Sodann habe Dr. I. mit Arztzeugnis vom 27. November 2019 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Konflikts am Arbeitsplatz Panik habe und eine Depression entwickelt habe. Es bestehe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Die drei Beschuldigten würden bestreiten, dass sie zu Boden gedrückt und festgehalten worden sei. Die von ihr beschriebene Auseinandersetzung spiegle sich jedoch deutlich in den Verletzungen wieder. Auch der Zeuge J. habe anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2021 bestätigt, dass die drei Beschuldigten die Beschwerdeführerin auf den Boden gedrückt und festgehalten hätten. Ihre Aussagen seien einheitlich; sie habe den Vorfall zeitnah ihren Ärzten geschildert und in den Einvernahmen übereinstimmende Aussagen gemacht. Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden stehe nicht einfach Aussage gegen Aussage. Aufgrund des unklaren Sachverhalts, die Aussagen der drei Beschuldigten auf der einen und jene der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite, wären weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen gewesen. Insbesondere wären die zur Tatzeit anwesenden Kunden zu befragen gewesen. Mit der vorliegenden Einstellung sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt worden.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung.
2.4. Die Beschuldigte brachte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, es fehlten eindeutige Beweise in Bezug auf die angeblich erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angezeigten tätlichen Auseinandersetzung. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen sei, ihren behandelnden Arzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden, hätten die entsprechenden Aussagen und Patientenakten nicht eingeholt werden können. Das Schreiben einer in R. ansässigen Ärztin vom 22. Juli 2019 äussere sich nicht zu den angeblichen Verletzungen. Offenbar sei die Beschwerdeführerin nicht bereit, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, was zu ihren Lasten zu werten sei. Im Übrigen habe sie sich nicht zu Art und Aussehen sowie den Entstehungszeitraum der angeblichen Verletzungen, die Untersuchung und das Datum der Untersuchung geäussert. Beim von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht handle es sich zudem um ein Privatgutachten, welchem lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung ohne Beweiswert zu komme. Allfällige Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und K. seien nicht Gegenstand der Ermittlungen gegen die Beschuldigte und hätten mit ihr nichts zu tun. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin mit ihrem am 16. Juli 2019 gezeigten Verhalten vielmehr die drei Beschuldigten geschädigt, indem sie im Nagelstudio von K. getobt habe und in Anwesenheit von Kunden sehr laut gewesen sei, H. in den Unterarm gebissen habe, wild herumgefuchtelt habe, als sie versucht habe, K. die Tasche zu entreissen, und dabei K. geschlagen habe. Die Beschuldigte habe lediglich beschwichtigend eingegriffen. Während die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unklar seien, seien die Aussagen der übrigen Beteiligten und Zeugen in sich schlüssig, einheitlich und nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch H. und die Beschuldigte von einem Angriff auf K. abgehalten worden sei. Die Beteiligten hätten somit schlichtend in das Geschehen eingegriffen, ohne unverhältnismässige Mittel anzuwenden, zumal die Beschwerdeführerin ausser sich gewesen sei. Das Strafverfahren sei deshalb zu Recht eingestellt worden.
3.
3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDS-HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f. sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).
3.2. 3.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
3.2.2. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2019 (Untersuchungsakten [UA] Reg. 4) und nach ihren übereinstimmenden Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau war die Beschwerdeführerin ab 15. Januar 2019 im Nagelstudio "E." von K., der Ehefrau von H., im L. in einem Teilzeitpensum als Naildesignerin angestellt. Während des Arbeitsverhältnisses kam es zu Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und K. betreffend die Ausstellung von Lohnabrechnungen, die Auszahlung des Lohns und die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden AHV-Beiträge. Am 2. Juli 2019 erhielt die Beschwerdeführerin vom Treuhänder von K. die Lohnabrechnungen für Januar bis Juni 2019 per E-Mail zugesandt. Wegen angeblicher Unstimmigkeiten kam es am 16. Juli 2019 zu einer Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin und K. Im Anschluss daran soll es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits sowie K., H. und der Beschuldigten andererseits gekommen sein.
Am 17. Juli 2019 bescheinigte Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, S., der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab 17. Juli 2019 bis voraussichtlich 28. Juli 2019 (UA Reg. 4). In ihrem Schreiben vom 22. Juli 2019 hielt Dr. med. G., Fachärztin für innere Medizin FMH, R., fest, sie habe bei der Beschwerdeführerin Hämatome an beiden Armen und an der linken Brust festgestellt. Diese Verletzungen stimmten überein mit der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der Ehemann ihrer Arbeitgeberin sie an ihren Armen kräftig gepackt und, nachdem er sie auf den Boden geworfen habe, Druck auf ihren Brustkorb ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihrer Untersuchung sodann an einem posttraumatischen Stresssyndrom (UA Reg. 4). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 bis 30. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. G. vom 26. Juli 2019 und des Psychiaters Dr. I., T., vom 20. September 2019 in UA Reg. 4). Die Beschuldigte machte nicht geltend, dass diese ärztlichen Zeugnisse von der Beschwerdeführerin - die sich als Privatklägerin konstituiert hat - rechtswidrig erlangt wurden. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb den zitierten ärztlichen Berichten keinerlei oder von vornherein nur beschränkter Beweiswert zukommen soll. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dieser Grundsatz bezieht sich insbesondere auf die Würdigung der erhobenen Beweise, deren Überzeugungskraft der Richter von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und bewerten hat, ohne dabei an gesetzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von schematischen Betrachtungsweisen leiten zu lassen (BGE 133 I 33 E. 2.1 S. 36). Inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Zeugnisse die von ihr erlittenen Verletzungen unzutreffend wiedergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurde am Tag nach dem Vorfall eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt und die Diagnose von Dr. med. G. im am 22. Juli 2019 (d.h. sechs Tage nach dem Vorfall) erstellten Zeugnis beruht auf ihrer eigenen Untersuchung ("Le médecin soussigné a procédé à un examen clinique."). Im vorliegenden Verfahren ist demnach auf die ärztlichen Zeugnisse abzustellen.
Als Beweismittel für den Ablauf des Vorfalls vom 16. Juli 2019 stehen die gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits, der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten K. und H. andererseits sowie des als Auskunftsperson befragten J. zur Verfügung.
3.2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.
3.2.4. 3.2.4.1. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 aus, K. habe ihr seit Beginn des Arbeitsverhältnisses keinen Lohn ausbezahlt, jedoch AHV-Beiträge in bar von ihr eingezogen. Anhand der am 2. Juli 2019 erhaltenen Lohnabrechnungen habe sie festgestellt, dass sie K. pro Monat höhere Beträge als in den Lohnabrechnungen verzeichnet abgegeben habe. Am folgenden Tag habe sie K. damit konfrontiert, dass sie gemäss den Lohnabrechnungen zu hohe AHV-Beiträge von ihr eingezogen habe und sie das Geld zurückhaben wolle. Daraufhin habe K. handschriftliche Quittungen erstellt, auf denen sie rückwirkend unterschriftlich hätte bestätigen sollen, dass sie Lohn in bar erhalten habe, was jedoch nicht stimme. Vielmehr habe sie bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Lohn erhalten. Darum habe sie sich geweigert, die handschriftlichen Quittungen zu unterschreiben, auch an den folgenden Tagen, als K. dies von ihr jeweils verlangt habe. Am 16. Juli 2019 sei K. zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ihr den Lohn nicht rückwirkend auf ihr Konto überweisen könne, ihr diesen für die letzten sechs Monate aber bar auszahlen werde, wenn sie die Quittungen unterschreibe. Ebenfalls werde sie ihr die überschüssigen AHV-Beiträge zurückerstatten. Weil sie ihren Lohn für die letzten sechs Monate habe erhalten wollen, habe sie die Quittungen unterschrieben, aber mit dem aktuellen Datum. Daraufhin habe K. ihr die Quittungen wieder weggenommen, die Lohnabrechnungen ausgedruckt, die ihnen der Buchhalter geschickt habe, und von ihr die unterschriftliche Bestätigung verlangt, dass sie die entsprechenden Löhne am Ende jedes Monats erhalten habe. Weil sie endlich ihren Lohn gewollt habe und ihr K. versprochen habe, nach ihrer Unterschrift das Geld auszuzahlen, habe sie die Lohnabrechnungen rückwirkend unterschrieben. Danach habe K. die Lohnabrechnungen genommen, diese in ihre Handtasche gesteckt und den Aufenthaltsraum verlassen. Sie sei K. gefolgt und habe sie immer wieder gefragt, wo jetzt ihr Geld sei, doch K. habe ihr sinngemäss geantwortet, es gebe kein Geld. Sie sei dumm und würde sowieso den Kürzeren ziehen, da sie keine Beweise habe und sie die Chefin sei. Sie habe K. hinterhergerufen: "Hilfe, das ist Diebstahl! Raub! Raub!" Daraufhin habe K. gemeint, ihren Aussagen glaube sowieso niemand. Schliesslich sei sie Ausländerin, und ihre Angestellten würden zu ihr halten. Sie sei K. hinterhergelaufen und habe nochmals versucht, mit ihr zu reden, doch K. habe nicht zuhören wollen und versucht, den Laden zu verlassen. Sie habe daraufhin versucht, K.
den Weg zu versperren, damit diese das Geschäft nicht habe verlassen können. K. habe dann H., der auch im Nagelstudio anwesend gewesen sei, aufgefordert, sie (die Beschwerdeführerin) zu packen und festzuhalten, damit sie den Laden habe verlassen können. H. habe sie von vorne an den Unterarmen gepackt und festgehalten. K. habe versucht, sich an ihr vorbeizudrängen. Aus lauter Verzweiflung habe sie nach dem Riemen der Handtasche von K. gegriffen, welche diese umgehängt gehabt habe. Daraufhin habe H. sie zu Boden gebracht, so dass sie auf dem Rücken gelegen sei. K. habe sie ebenfalls auf dem Boden festgehalten. Sie habe versucht, sich zu wehren, doch sie habe nur ihren Kopf bewegen können. Danach sei die Beschuldigte gekommen, die ebenfalls im Laden gewesen sei, und habe sie ebenfalls auf den Boden gedrückt. Dies habe K. die Möglichkeit geben, den Laden zu verlassen. Anschliessend hätten die Beschuldigte und H. sie an den Armen festgehalten und zurück in den Aufenthaltsraum befördert, wo sie ihr gesagt hätten, sie solle endlich ruhig sein und aufhören, so herumzuschreien. Andernfalls würden sie die Polizei rufen. Danach habe die Beschuldigte sie zum Bahnhof Baden begleitet, wo sie den Zug in Richtung Basel genommen habe. Durch den Vorfall habe sie Blutergüsse an der Brust, ihren Armen und Schultern erlitten und sei deswegen zu einer Ärztin gegangen (UA Reg. 2, Einvernahmeprot. vom 30. August 2019, S. 3 ff.).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K. vom 25. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin übereinstimmende Aussagen (UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 5 ff., 14 f.).
3.2.4.2. K. führte in der Einvernahme vom 5. November 2019 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, sie habe der Beschwerdeführerin jeweils Ende Monat den Lohn ausbezahlt. Wenn sie es verlangt habe, habe sie ihr auch einen Vorschuss gegeben. Sie habe ihr das Geld aber nicht überwiesen, sondern in bar gegeben. Dies sei zwei- oder dreimal im Monat passiert. Im Nachhinein habe sie von der Beschwerdeführerin deren Unterschrift verlangt, da sie das Geld schon erhalten habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Auseinandersetzung vom 16. Juli 2019 stimmten nicht. Insbesondere sei nicht wahr, dass sie das Geschäft habe verlassen wollen, was die Beschwerdeführerin habe verhindern wollen, worauf sie ihren Ehemann H. aufgefordert haben solle, die Beschwerdeführerin zu packen und festzuhalten, damit sie das Geschäft habe verlassen können. In ihrer Handtasche sei der Umsatz von drei Tagen gewesen, über Fr. 10'000.00. Die Beschwerdeführerin habe ihr die Handtasche entreissen wollen, was sie nicht habe zulassen wollen. H. habe die Tasche in der Hand gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sie ihm entreissen wollen. Er habe die Tasche schützen wollen, darum habe ihn die Beschwerdeführerin gebissen. Während des Vorfalls seien sie und die Beschwerdeführerin zusammen auf den Boden gestürzt. Die Beschwerdeführerin habe einfach ihre Handtasche haben wollen. Sie habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr vor ihren Kunden die Handtasche entreisse. Sie habe ihr gesagt, sie solle in aller Ruhe mit ihr reden, nicht aber ihre Handtasche wegnehmen. Als eine Kundin die Polizei verständigt habe, habe die Beschwerdeführerin sofort das Geschäft verlassen (UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 5 ff.).
An der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 wiederholte K. im Wesentlichen ihre am 5. November 2019 gemachten Aussagen. Insbesondere hielt sie daran fest, der Beschwerdeführerin immer den Lohn ausbezahlt zu haben, aber nicht per Überweisung, sondern in bar. Sie habe der Beschwerdeführerin wöchentlich die verlangten Lohnvorschüsse in bar übergeben. Die Beschwerdeführerin habe nichts unterschrieben, aber sie habe Augenzeugen. Dabei handle es sich um ehemalige und aktuelle Angestellte des Nagelstudios. Sie habe von der Beschwerdeführerin manchmal eine Unterschrift verlangt, in einem Buch, aber vielleicht sei es verloren gegangen. Die Lohnvorschüsse hätten manchmal Fr. 500.00, manchmal Fr. 1'000.00 betragen. Sie habe der Beschwerdeführerin von Januar bis Juni 2019 jeden Monat den genauen Lohnbetrag als Vorschuss ausbezahlt, so dass am Ende des Monats kein Lohn mehr fällig gewesen sei. Am 16. Juli 2019 sei es wieder um die Auszahlung eines Lohnvorschusses gegangen. Diesen habe sie der Beschwerdeführerin aber nicht, wie gewünscht, in bar übergeben, sondern überweisen wollen. Zuerst habe sie gewollt, dass die Beschwerdeführerin die bereits erhaltenen Lohnzahlungen unterschriftlich bestätige. Die Beschwerdeführerin habe die Belege zurückhaben wollen, sie habe sie ihr jedoch nicht gegeben. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht geschlagen und ihr Ehemann auch nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Belege zurückholen wollen. Sie habe sie angeschrien und ihren Ehemann verletzt. Als die Polizei gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weggewesen (UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 6 ff., 15).
3.2.4.3. H. wurde am 28. Mai 2020 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Er gab an, als er in das Geschäft gekommen sei, habe er gesehen, dass seine Ehefrau K. mit der Beschwerdeführerin gestritten habe. Sie hätten eine Tasche auseinandergezogen. Er habe "Stopp" gesagt, nach den Handgelenken der Beschwerdeführerin gegriffen und sie von K. weggezogen, wobei sich die Beschwerdeführerin extrem gewehrt habe. Gleichzeitig habe er auch versucht, die Finger der Beschwerdeführerin von der Handtasche von K. zu lösen. Anstatt aufzuhören, habe die Beschwerdeführerin ihn in den linken Unterarm gebissen. Als er versucht habe, den Streit aufzubrechen und die Beschwerdeführerin von K. wegzuziehen, habe die Beschwerdeführerin immer wieder versucht, nach der Handtasche von K. zu greifen. Als die Beschwerdeführerin die Handtasche endlich losgelassen habe, sei er mit ihr zu Boden gegangen. Danach sei die Beschwerdeführerin aufgestanden und habe wieder auf K. losgehen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle damit aufhören, es seien Kunden im Geschäft. Als die Beschwerdeführerin erneut nach der Handtasche von K. habe greifen wollen, sei eine weitere Frau dazugekommen und habe sie zurückgehalten. Ca. fünf Minuten später hätten die Beschwerdeführerin und diese Frau das Geschäft verlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihn gebissen, bevor sie zu Boden gegangen seien. Die Beschwerdeführerin habe K. nicht aktiv angegriffen. Soweit er es gesehen habe, habe sie K. nur die Handtasche entreissen wollen (UA Reg. 8, Einvernahmeprot. vom 28. Mai 2020, S. 4 ff.).
3.2.4.4. J. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2021 aus, er sei mit K. befreundet und habe am 16. Juli 2019 K. und die Beschwerdeführerin in der Mitarbeiterräumlichkeit vis-à-vis an einem Tisch sitzen und diskutieren sehen. Er sei dann weggegangen, weil er das Gespräch nicht habe stören wollen. Etwa eine Minute später seien ihm K. und die Beschwerdeführerin gefolgt. Dann sei es plötzlich laut geworden. Als er hingeschaut habe, habe die Beschwerdeführerin mit der offenen Hand von allen Seiten her gegen den Oberkörper von K. geschlagen und versucht, an die Tasche zu gelangen. Sie habe regelrecht herumgefuchtelt. H. sei dazwischengegangen und habe versucht, die beiden zu trennen. Das sei ihm nur halbwegs gelungen und er sei dabei von der Beschwerdeführerin in den Arm gebissen worden. Eine weitere Person (Mann oder Frau) sei ebenfalls dazwischengegangen. Die Beschwerdeführerin und K. hätten in der Folge voneinander abgelassen und kurze Zeit später sei die Polizei gekommen. Wer zuerst tätlich geworden sei, habe er nicht gesehen. Er habe gewusst, dass es beim Disput zwischen der Beschwerdeführerin und K. um Geld gegangen sei, da sie Lohnstreitigkeiten gehabt hätten. Davon, dass die Beschwerdeführerin K. die Handtasche habe entreissen wollen, weil Letztere mit den sich in der Tasche befindenden, von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Lohnabrechnungen (welche als Quittungen dienen sollten) das Geschäft habe verlassen wollen, wisse er nichts. Er könne sich das auch nicht vorstellen. Nachträglich habe ihm K. gesagt, sie habe der Beschwerdeführerin immer den vollen Lohn überwiesen und verstehe nicht, warum diese so wütend sei. Es stimme, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von K., H. und einer weiteren Frau (der Beschuldigten) auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei, weil sie sich so aufbrausend und aggressiv verhalten habe (UA Reg. 8, Einvernahmeprot. S. 2 und
4 f.).
3.2.4.5. Die Beschuldigte gab am 27. Dezember 2019 in der Befragung durch die Kantonspolizei an, sie kenne die Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 und habe ihr gelegentlich mit Übersetzungen bei Anwalts- und Arztterminen geholfen. Anfang 2019 habe sie der Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei K. vermittelt. Am 16. Juli 2019 sei sie im Nagelstudio anwesend gewesen, weil K. sie gebeten habe, im Konflikt mit der Beschwerdeführerin zu schlich-ten. K. habe der Beschwerdeführerin Dokumente zum Unterschreiben gegeben. Dann sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin K. die Handtasche entreissen wollen und sich an der Handtasche festgehalten. K. habe die Handtasche aber nicht losgelassen. H. und sie selber hätten die Beschwerdeführerin an den Armen gegriffen und sie weggezogen, um den Streit zu beenden. Es stimme aber nicht, dass sie und H. die Beschwerdeführerin während der Auseinandersetzung auf den Boden gedrückt und festgehalten hätten. Nachdem sie die Beschwerdeführerin weggezogen habe, habe sie diese gefragt, was sie denn mache und ob sie das Geschäft von K. zerstören wolle. Sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Sachen zu packen, und dann mit ihr das Geschäft verlassen (UA Reg. 6, Einvernahmeprot. vom 27. Dezember 2019, S. 3 ff.).
3.2.5. Dr. med. G. stellte bei der Beschwerdeführerin Hämatome an beiden Armen und an der linken Brust fest. Diese Verletzungen stimmen überein mit der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie an ihren Armen kräftig gepackt und auf den Boden gedrückt worden sei. Ins Bild, Opfer einer tätlichen Auseinandersetzung geworden zu sein, passt auch, dass die Beschwerdeführerin an einem posttraumatischen Stresssyndrom litt.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Auseinandersetzung sind detailliert, konstant und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Zudem wurden sie in den wesentlichen Punkten von denjenigen der Beschuldigten, von H. und J. bestätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten. Insbesondere J., der an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt war, sondern diese nur beobachtet hatte, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von K., H. und der Beschuldigten auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei. Der nicht mitbeschuldigte J. kann von der Staatsanwaltschaft Baden noch als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB bei falschem Zeugnis befragt werden. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb H., K. und J. die Beschuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten, zumal sich H. und K. damit auch selbst belasten würden. Andererseits hat die Beschuldigte wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Tätlichkeiten begangen habe.
Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch der Beschuldigten zu rechnen wäre.
3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2021 deshalb aufzuheben.
4.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Baden bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.
4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2021 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Huber