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Entscheid

SBE.2021.67

SBE.2021.67 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-04

4. Januar 2022Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2021.67 / va (ST.2021.79) Art. 2 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach Gegenstand Ausstandsgesuch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2021.67 / va (ST.2021.79) Art. 2

Entscheid vom 4. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber

Gesuchsteller Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach

Gegenstand Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Zurzach

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Mit Strafbefehl vom 18. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Einsprache gegen den Strafbefehl.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl samt Akten am 16. Dezember 2021 gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Zurzach zur Durchführung des Hauptverfahrens.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 ersuchte Cyrill Kramer, Präsident des Bezirksgerichts Zurzach, die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, dem Strafgerichtspräsidium Zurzach den Ausstand zu bewilligen und das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen.

3.2. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a - d StPO zuständige Behörde.

Das vorliegende Ausstandsgesuch betrifft das Bezirksgericht Zurzach, weshalb die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt.

1.2

Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zugrunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.

2.

2.1

Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2

2.2.1. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2.2

Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen und

Bezirksrichter ist zulässig (§ 49 Abs. 2 GOG). Ist die Stellvertretung gemäss § 49 Abs. 1 und 2 GOG nicht möglich, erfolgt die kurzfristige Stellvertretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten anderer Bezirke (§ 49 Abs. 3 GOG).

2.3

Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründete der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach damit, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren als Sachbearbeiterin auf der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Zurzach arbeite.

Die sich aus dem dargelegten Umstand ergebende, berufsbedingte Beziehungsnähe aller Mitglieder des Bezirksgerichts Zurzach zur Beschuldigten ist offensichtlich und führt dazu, dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Die Stellvertretung von Gerichtspräsident Kramer durch Gerichtspräsidentin Stieger oder durch eine in der Geschäftsordnung bestimmte Bezirksrichterin bzw. einen in der Geschäftsordnung bestimmten Bezirksrichter desselben Gerichts fällt damit ausser Betracht. Demnach ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

Die sich aus dem dargelegten Umstand ergebende, berufsbedingte Beziehungsnähe aller Mitglieder des Bezirksgerichts Zurzach zur Beschuldigten ist offensichtlich und führt dazu, dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gegeben ist. Die Stellvertretung von Gerichtspräsident Kramer durch Gerichtspräsidentin Stieger oder durch eine in der Geschäftsordnung bestimmte Bezirksrichterin bzw. einen in der Geschäftsordnung bestimmten Bezirksrichter desselben Gerichts fällt damit ausser Betracht. Demnach ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

3.

Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte auch am X. als Sachbearbeiterin tätig ist (vgl. Untersuchungsakten act. 29).

4.

Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Zurzach in der Strafsache gegen A. wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Zustellung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Huber