SBE.2022.12
SBE.2022.12 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-02
2. März 2022Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.12 / va (STA.2021.8524) Art. 72 Entscheid vom 2. März 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B._____ in der S...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.12 / va (STA.2021.8524) Art. 72
Entscheid vom 2. März 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B._____ in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2021 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h (am 27. April 2021 in T.) zu einer Busse von Fr. 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), nachdem dieser eine wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegen ihn im Ordnungsbussenverfahren erlassene Busse nicht innert Frist bezahlt hatte.
1.2. Der Gesuchsteller erhob gegen den ihm am 13. Dezember 2021 zugestellten Strafbefehl am 14. Dezember 2021 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Baden.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erteilte der Stadtpolizei Baden am 4. Januar 2022 einen delegierten Ermittlungsauftrag und ersuchte um einen Amtsbericht bezüglich verschiedener Punkte. Die Stadtpolizei Baden erstattete den entsprechenden Bericht am 11. Januar 2022. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 zeigte die Staatsanwaltschaft Baden dem Gesuchsteller an, dass sie am Strafbefehl festzuhalten und diesen dem zuständigen Gericht zu überweisen gedenke. Gleichzeitig stellte sie ihm die Strafakten in Kopie zu und räumte ihm eine 10-tägige Frist (ab Zustellung der Mitteilung) für allfällige Beweisanträge und eine Stellungnahme zur Kostenverlegung an.
2.
Der Gesuchsteller teilte der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Datum Posteingang) mit, dass er an seiner Einsprache festhalte, beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anzeigeerstatterin, ev. des Kantons Aargau) eine Verfahrenseinstellung und stellte verschiedene Beweisanträge und ein den verfahrensleitenden Staatsanwalt betreffendes Ausstandsgesuch.
3.
Die Staatsanwaltschaft Baden überwies das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 24. Januar 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum Entscheid. Sie beantragte dessen Abweisung unter den üblichen Kostenfolgen. Eventualiter beantragte sie die Gutheissung des Gesuchs und den Erlass einer Anweisung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, das Verfahren einer anderen regionalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1
Die vom Gesuchsteller gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt angeführten Befangenheitsgründe, wonach dieser
- die Staatsanwaltschaft Baden bereits in einem früheren Strafverfahren gegen ihn vertreten habe, - ihm eingeschrieben einen völlig unnötigen Brief (vom 16. Dezember 2021) habe zukommen lassen und - den massgeblichen Sachverhalt zu seinem Nachteil einseitig und unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs untersucht habe, sind (wie vom Gesuchsteller richtig bemerkt) allesamt unter dem Aspekt von Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Damit ist das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Weil Gegenstand des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafverfahrens einzig eine Übertretung ist, ist in Beachtung von Art. 395 lit. a StPO als solche vorliegend nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht (vgl. hierzu § 65 Abs. 1 und 3 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012) zu betrachten, sondern deren verfahrensleitende Vizepräsidentin allein.
1.2
1.2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Andernfalls verwirkt sie den Anspruch. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver-
meiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3).
1.2.2
Die in E. 1.1 unter Strich 1 und 2 genannten Ausstandsgründe waren für den Gesuchsteller bereits nach Erhalt des Schreibens des verfahrensleitenden Staatsanwalts vom 16. Dezember 2021 erkennbar, auf welches der Gesuchsteller mit E-Mail vom 18. Dezember 2021 reagierte.
Den in E. 1.1 unter Strich 3 genannten Ausstandsgrund begründete der Gesuchsteller damit, dass sich der verfahrensleitende Staatsanwalt auf seine Verurteilung festgelegt habe, ohne die gesetzliche Grundlage der fraglichen automatischen Geschwindigkeitsmessung abgeklärt oder Entlastungsgründe überprüft zu haben, die er unter Gewährung des rechtlichen Gehörs von Amtes wegen hätte analysieren müssen. Dieser Ausstandsgrund war für den Gesuchsteller bereits nach der am 13. Dezember 2021 erfolgten Zustellung des Strafbefehls vom 9. Dezember 2021 erkennbar, hatte sich der verfahrensleitende Staatsanwalt damit doch gestützt auf die vom Gesuchsteller beanstandete Untersuchung auf seine Verurteilung festgelegt. Dass der verfahrensleitende Staatsanwalt dem Gesuchsteller mit Parteimitteilung vom 12. Januar 2022 mitteilte, am Strafbefehl festhalten zu wollen, vermag von daher keinen neuen, eigenständigen und dem Gesuchsteller erst mit Zustellung dieser Parteimitteilung bekannt gewordenen Befangenheitsgrund zu begründen. Der Gesuchsteller brachte denn auch keine spezifisch nur das Einspracheverfahren betreffenden Beanstandungen vor. Vielmehr kann sich gerade der zentrale Vorwurf der Gehörsverletzung sinnvollerweise nur auf die Untersuchung vor Erlass des Strafbefehls beziehen, wurde dem Gesuchsteller im Einspracheverfahren mit Mitteilung vom 12. Januar 2021 doch Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, ihm mithin rechtliches Gehör gewährt.
1.3
Nach dem in E. 1.2.2 Gesagten hatte der Gesuchsteller spätestens ab dem 18. Dezember 2021 Kenntnis von allen mit Eingabe vom 24. Januar 2022 (Datum Posteingang) geltend gemachten Ausstandsgründen. Wenngleich sich das genaue Datum der Postaufgabe dieser Eingabe aus den Akten
nicht ergibt, kann die Eingabe frühestens am 18. Januar 2022 verfasst worden sein, wie sich einer darin enthaltenen Bezugnahme (" → BT/AZ vom 18. Januar 2022, S. 23") ohne Weiteres entnehmen lässt. In Beachtung des in E. 1.2 Ausgeführten erfolgte das Ausstandsgesuch damit offensichtlich deutlich zu spät, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Im Übrigen vermöchten die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe (einzeln oder gesamthaft betrachtet) auch bei inhaltlicher Betrachtung nicht zu überzeugen: Der blosse Umstand, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt gegen den Gesuchsteller vor einiger Zeit offenbar ein anderes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit führte, ist nicht geeignet, ihn befangen erscheinen zu lassen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1). Was am Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwaltes vom 16. Dezember 2021 befangenheitsbegründend sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Gegen missliebige Verfahrenshandlungen ist primär mit den hiergegen zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln (und nicht mit Ausstandsgesuchen) vorzugehen. Inwiefern die vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler derart krass sein sollen, dass daraus auf eine sich zulasten des Gesuchstellers auswirkende schwere Amtspflichtverletzung und damit eine Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts zu schliessen wäre (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2), wurde vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ansatzweise zu erkennen.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz
2.
StPO dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 631.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Burkhard