Lexipedia

Entscheid

SBE.2022.13

SBE.2022.13 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-21

21. April 2022Deutsch12 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.13 / mg (STA.2022.154) Art. 130 Entscheid vom 21. April 2022 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden, […] Beschwer...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.13 / mg (STA.2022.154) Art. 130

Entscheid vom 21. April 2022

Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Aschwanden, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Zivil- und B._____, […] Strafkläger 1

Zivil- und C._____, […] Strafklägerin 2

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 7. Februar 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 14. September 2021 stellten C. und B. Strafanzeige gegen Unbekannt und konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger. Grund hierfür war der Umstand, dass es immer wieder zu unregelmässigen Bargeldbezügen mittels Bankkarte vom Bankkonto ihres gemeinsamen – unterdessen verstorbenen – Vaters D. gekommen war.

1.2. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde A., welche ebenfalls eine Tochter von D. ist, am 17. Dezember 2021 als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Dem ganzen Sachverhalt liegt u.a. eine Erbschaftsstreitigkeit zwischen den Geschwistern zugrunde.

1.3. Mit Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 wurden durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beim Nachlassverwalter von D. diverse Unterlagen einverlangt.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 7. Februar 2022 gestützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen und keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 15. Februar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (STA4 ST.2022.154) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'431.05 (inkl. CHF 100.- Lohnausfallentschädigung, CHF 95.15 Mehrwertsteuer und CHF 47.90 Auslagen) zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Privatkläger eventualiter zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Mit Schreiben vom 8. März 2022 reichte die Privatklägerschaft eine Stellungnahme ein.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1

Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO).

Die beschuldigte Person ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.1; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1506; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 256). Bei einem im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person allerdings beschwert (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1506).

1.2. Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar 2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Entschädigung verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ist gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.

1.2. Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar 2022, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Entschädigung verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ist gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar 2022 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.

Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat.

3.

3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Die Vorladung gilt als Zwangsmassnahme (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Der Eröffnungsverfügung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 V 21 E. 1.1.4).

3.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO).

Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). Sodann hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1, 142 IV 237 E. 1.3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.3).

3.1.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).

3.2. Mit Vorladung vom 15. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson zu einer polizeilichen Einvernahme "im Strafverfahren betreffend Verdacht missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage vom Oktober 2019 – Juli 2020" vorgeladen. Dies nachdem die Privatklägerschaft bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten demgegenüber ausgeführt, dass sich die Strafanzeige der Privatklägerschaft gegen die Beschwerdeführerin gerichtet habe. Die Privatkläger hätten vermutet, dass die Beschwerdeführerin diese Bezüge getätigt habe. Die Beschwerdeführerin sei dann polizeilich befragt worden.

Diese Begründung legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchungen von Anfang an als Beschuldigte fungierte, was die Frage aufwirft, weshalb sie nicht in dieser Rolle einvernommen worden war, zumal die Aussagen der Privatklägerschaft wie auch deren Fallchronik (act. 14 ff.) zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits vorlagen.

Mit Bericht vom 30. Dezember 2021 informierte die Kantonspolizei des Kanton Aargaus (act. 9) die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über die Meldung der Privatklägerschaft. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde das Verfahren von der Kantonspolizei Aargau an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwiesen (act. 1). Sodann sah sich die Staatsanwaltschaft offenbar zu weiteren Verfahrensschritten veranlasst und forderte den Willensvollstrecker mittels Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 (act. 28) auf, diverse Unterlagen herauszugeben. In der Editionsverfügung vom 18. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin nun als "Beschuldigte" aufgeführt. Als vorgeworfenes Delikt wurde in der Editionsverfügung "Veruntreuung" aufgeführt.

Nach dem Gesagten erhellt, dass durch die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mehrere Untersuchungsschritte stattgefunden haben. Aufgrund des Rollenwechsels der Beschwerdeführerin von einer "Auskunftsperson" zu einer "Beschuldigten" im Verlauf des Verfahrens steht auch fest, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin angenommen wurde. Die Staatsanwaltschaft sah sich veranlasst, mittels Editionsverfügung weitere Unterlagen einzufordern.

Die Strafuntersuchung wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeordneten Zwangsmassnahme (vgl. Art. 196 – Art. 298d StPO) in Form der am 18. Januar 2022 an den Willensvollstrecker erlassenen "Editionsverfügung" gemäss Art. 265 StPO eröffnet. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Eröffnungsverfügung erlassen hat, ändert daran nichts. In diesem Sinne hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das vorliegende Verfahren mittels Verfügung einstellen und die Beschwerdeführerin zu allfälligen Entschädigungsansprüchen anhören müssen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. E. 3.1.3. hiervor).

3.3. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die

Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.

4.

4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und – nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz – jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

4.2. 4.2.1. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen.

4.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger macht im vorliegenden Verfahren für die Erstattung der Beschwerde einen Zeitaufwand von 4.2 Stunden geltend, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Da die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Dispositiv-Bestimmung offensichtlich und vom Verteidiger der Beschwerdeführerin, der sich als Rechtsanwalt regelmässig mit Fragen der Entschädigung befassen muss, einfach zu rügen war, handelt es sich vorliegend um einen einfachen Fall. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 180.00 ergibt sich demnach ein Honorar von Fr. 756.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 45.60 und 7,7 % MWSt auf Fr. 801.60, ausmachend Fr. 61.72. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 863.30.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

7. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 863.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Gasser