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Entscheid

SBE.2022.22

SBE.2022.22 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-14

14. Juni 2022Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.22 (ST.2022.9; STA.2021.2731) Art. 186 Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegne...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.22 (ST.2022.9; STA.2021.2731) Art. 186

Entscheid vom 14. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom gegenstand 27. April 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte A. (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 17. August 2021 wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 400.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Totalbetrag von Fr. 915.00.

1.2. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 an seine Auslandadresse gegen Unterschrift zugestellt.

1.3. Mit Eingabe vom 29. August 2021 erhob der Beschwerdeführer in einer nicht unterzeichneten Eingabe Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.4. Am 16. September 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer mit, dass die eingereichte Einsprache ihrer Auffassung nach nicht fristgerecht eingereicht worden und ferner mangels Unterschrift ungültig sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um die Einsprache schriftlich und unterzeichnet zurückzuziehen; im Fall, dass der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalte, werde der Entscheid über die Gültigkeit dem Bezirksgericht Zurzach überwiesen.

2.

Mit Verfügung vom 27. April 2022 trat der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach auf die Einsprache nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 4. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12. Mai 2022 (Postaufgabe 13. Mai 2022) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. August 2021 einzutreten.

3.2. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde richtet sich gegen die verfahrenserledigende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 27. April 2022, in welcher auf die Einsprache vom 29. August 2021 nicht eingetreten wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

1.3

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (Art. 395 StPO) zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Strafbefehl für eine Übertretung bzw. das Nichteintreten auf eine Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Damit ist der Verfahrensleiter allein zuständig.

1.4

Die Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil die gesetzliche Einsprachefrist nicht eingehalten war und die Einsprache den Formvorschriften an eine schriftliche Eingabe mangels Unterschrift nicht genügte.

2.

2.1

Eine Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen dabei am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Haftfall der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 StPO).

2.2

Der Strafbefehl vom 17. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2021 gegen Unterschrift zugestellt (UA act. 8). Die zehntägige

gesetzliche Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) begann damit am 20. August 2021 zu laufen und endete in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO am 30. August 2021. Die am 31. August 2021 der deutschen Post übergebene Einsprache erfolgte damit nicht fristgerecht.

In der Einsprache vom 29. August 2021 machte der Beschwerdeführer einzig Ausführungen zur Sache und keine Hinweise zur Zustellung. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 6. März 2022 und nun in der Beschwerde geltend macht, er habe sich zum Zustellungszeitpunkt in den Ferien befunden und die Postsendung sei nicht von ihm in Empfang genommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO die Sendung als erfolgt gilt, wenn sie vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Der Strafbefehl wurde gegen Unterschrift am 19. August 2021 zugestellt, weshalb die Behauptung in der Beschwerde, die Sendung sei einzig in den Briefkasten gelegt worden, aktenwidrig ist. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch bestehen Hinweise, dass die die Postsendung entgegennehmende Person zur Entgegennahme nicht berechtigt gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem auch bei einer Entgegennahme des Strafbefehls am 23. August 2022 ohne weiteres möglich gewesen, seine offenbar am 29. August 2021 verfasst Einsprache fristgerecht bis zum 30. August 2021 einzureichen. Die Einsprache wurde jedoch erst am 31. August 2021 und damit nicht mehr innerhalb der Frist der deutschen Post übergeben.

2.3

Einsprachen gegen einen Strafbefehl sind innert der obgenannten zehntägigen Frist schriftlich einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Einsprachen schriftlich zu verfassen sind und unterschrieben werden müssen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2021 darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist nicht eingehalten war und die Einsprache mangels Unterschrift auch nicht gültig wäre. Auf dieses Schreiben antwortete der Beschwerdeführer nicht.

Nach der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Zurzach mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Gericht darauf aufmerksam gemacht, dass die Einsprache als ungültig erachtet werden könnte und gab ihm Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 6. März 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu dahingehend, dass er persönlich den Strafbefehl erst am 23. August 2022 (recte: 2021) entgegengenommen habe. Wer in seiner Abwesenheit den Strafbefehl am 19. August 2021 entgegengenommen und quittiert hatte, gab er nicht an. Auch äusserte er sich nicht zur fehlenden Unterschrift in seiner Einsprache.

3.

Zusammenfassend erweist sich die Einsprache mangels Einhaltung der Einsprachefrist einerseits und mangels rechtsgültiger Unterzeichnung der Einsprache als ungültig. Der Beschwerdeführer hat die ihm eröffnete Möglichkeit, sich von der formungültigen Einsprache zu distanzieren und damit das Verfahren kostenlos abschreiben zu lassen, versäumt und an der ungültigen Einsprache festgehalten, weshalb der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach zu Recht das Nichteintreten verfügte und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als Verursacher auferlegte.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer wird auch für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 337.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard Schwarz