SBE.2022.23
SBE.2022.23 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-12
12. Juli 2022Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.23 / va (STA.2021.5124) Art. 227 Entscheid vom 12. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser, […] Besch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.23 / va (STA.2021.5124) Art. 227
Entscheid vom 12. Juli 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Zivil- und C._____, Strafklägerin […] vertreten durch D._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 29. April 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Entscheid vom 3. Juli 2019 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg folgendes gerichtliches Verbot:
" Jegliches unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück […], ist richterlich verboten. Widerhandlungen werden auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2'000.00 bestrafte (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das Verbot ist bis zum 31.12.2038 befristet."
1.2. Am 28. Juni 2021 wurde bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für die Zivil- und Strafklägerin gegen den Halter eines Renault mit dem Kontrollschild AG […] Strafantrag wegen einer am 26. Juni 2021 stattgefundenen Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot gestellt.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess in dieser Strafsache am 29. April 2022 folgende (den Beschwerdeführer als beschuldigte Person betreffende) Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Es sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 StPO).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).
4.
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Mai 2022.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 7. Mai 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 16. Mai 2022 mit folgenden Anträgen Beschwerde:
" 1. Die Verfügung ST.2021.5124 vom 29.04.2022 sei bezüglich Ziffer 3 aufzuheben.
2.
Die Zivil- und Strafklägerin C. sei zu verpflichten, dem Beschuldigten dessen Parteikosten von Fr. 2'075.50 zu ersetzen.
3.
Eventualiter: Dem Beschwerdeführer seien dessen Parteikosten von Fr. 2'075.50 aus der Staatskasse zu ersetzen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Zivil- und Strafklägerin."
3.2. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Juni 2022 eine weitere Eingabe.
3.3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. April 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auch hat er ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Aufhebung und Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 395 StPO).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. April 2022 eine Entschädigung verweigert werden durfte oder ob ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'075.50 hätte zugesprochen werden müssen. Damit geht es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bei einem strittigen Betrag von unter Fr. 5'000.00, weshalb gestützt auf Art. 395 lit. b StPO nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht zuständig ist, sondern deren (verfahrensleitende) Vizepräsidentin allein.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, ihm als beschuldigter Person in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht eine Entschädigung verweigert zu haben.
Der Beschwerdeführer begründet diesen Vorwurf mit Beschwerde damit, dass er Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens sei. Sein Aufwand für seine Einvernahme vom 27. Oktober 2021 "sowie die diversen Telefonate und Mails mit der Polizei und seinem Anwalt" habe insgesamt drei Stunden betragen. Bei der Einvernahme habe er die Aussage verweigert. Er habe aber erkannt, dass das angeblich falsch parkierte Fahrzeug gar nicht der B. AG gehört habe, was er (ausserhalb des Protokolls) mitgeteilt habe. In der Folge sei ihm weder das Protokoll der Befragung zugestellt, noch Akteneinsicht gewährt, noch eine Stellungnahme eingeholt, noch eine Mitteilung über den geplanten Verfahrensabschluss zugestellt worden. Stattdessen sei direkt am 29. April 2022 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden, in der ihm, obwohl er beträchtlichen und unnötigen Aufwand gehabt habe, kein Kostenersatz zugesprochen worden sei. Damit seien die einschlägigen Prozessregeln sowie sein rechtliches Gehör verletzt worden. Die Zivil- und Strafklägerin habe grobfahrlässig i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO gehandelt, weshalb sie ihm seine Parteikosten zu ersetzen habe, sei er dadurch doch völlig zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Er habe diverse Telefonate führen, die Rechtslage von seinem Rechtsanwalt abklären lassen, diverse Rücksprachen nehmen, an eine Einvernahme fahren usw. müssen. Durch das unnötige und ungerechtfertigte Verfahren seien ihm auch Anwaltskosten entstanden.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sich falsch und StPOwidrig verhalten und ein unnötiges und insbesondere unnötig aufwändiges Verfahren geführt habe, welches bereits vor der Einvernahme vom 27. Oktober 2021 ohne Umtriebe hätte erledigt werden können. Auch sei ihm bei seiner Einvernahme nicht das Originalfoto vorgelegt worden, sondern nur eine undeutliche Schwarz/Weiss-Kopie in kleinerem Format. Weiter äusserte er sich zur von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 25. Mai 2022 (act. 46) als ungenügend beanstandeten Vollmacht (zu den diesbezüglichen Vorbringen vgl. nachfolgende E. 3.3).
3.
3.1
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird.
Unter Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen insbesondere die der beschuldigten Person für eine Verteidigung ihrer Wahl angefallenen Auslagen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen – um welche es hier aber gerade nicht geht – schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falls ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es auf die Umstände an, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1).
Unter Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen insbesondere die der beschuldigten Person für eine Verteidigung ihrer Wahl angefallenen Auslagen. Der Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen – um welche es hier aber gerade nicht geht – schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzelnen Falls ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es auf die Umstände an, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1).
3.2. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2021 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (zwischen 15.52 und 16.05 Uhr, mithin während knapp 15 Minuten). Bei dieser Einvernahme hatte er keinen anwaltlichen Beistand.
Dass der Beschwerdeführer sich zuvor wegen der vorliegenden Sache um eine anwaltliche Verteidigung bemüht hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr verhielt es sich offenbar so, dass der Beschwerdeführer (wohl aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der B. AG) zunächst einzig den von der B. AG seit 8. November 2019 mit dem Forderungsinkasso mandatierten Rechtsanwalt konsultiert hatte (vgl. hierzu die auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Februar 2022 [act. 32] eingereichte Vollmacht [act. 33]), ohne dass es aber konkrete Hinweise gäbe, dass ihm (und nicht der B. AG) diese Konsultation auch in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. hierzu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 [S. 2], wonach das Verfahren aus seiner Sicht offensichtlich gegen die B. AG "eröffnet" worden sei). Weshalb der Beschwerdeführer hierfür dennoch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung beantragt, ist vor diesem Hintergrund nicht einsichtig.
Sinngemäss das Gleiche gilt für die Zeit zwischen dieser Einvernahme (27. Oktober 2021) und dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung (29. April 2022), zumal der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eine mit 16. Mai 2022 datierte Vollmacht einreichte, aus der sich ergibt, dass er erst damals den von ihm zuvor offensichtlich nur konsultierten Rechtsanwalt der B. AG betreffend das Strafverfahren ST.2021.5124 mit seiner Verteidigung mandatierte.
3.3. Die hierzu gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. Juni 2021, wonach das Verfahren aus seiner Sicht offensichtlich gegen die B. AG (als Halterin des angeblich falsch parkierten Fahrzeugs) eröffnet worden sei und wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. AG vorgeladen worden sei, nicht aber als Privatperson, vermögen nicht zu überzeugen:
Richtig ist, dass die polizeiliche Vorladung vom 12. Mai 2021 an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. AG gerichtet war und dass als Grund der Einvernahme "Lenkerermittlung " angegeben worden war. Dies ändert aber nichts daran, dass die B. AG nie beschuldigte Person war und es als juristische Person in Bezug auf die hier in Frage stehende Übertretung gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StGB auch nicht sein konnte. Auch musste sie nicht befürchten, als Halterin des fraglichen Fahrzeuges belangt zu werden, zumal auch das Ordnungsbussengesetz (gemäss Art. 1 OBG) nicht einschlägig ist.
Als beschuldigte Person wurde einzig der Beschwerdeführer bezeichnet, weshalb dieser (losgelöst von seiner Stellung als Geschäftsführer der B. AG) einen Verteidiger hätte bevollmächtigen müssen, wenn er sich anwaltlich hätte verteidigen lassen wollen. Dies tat er aber offensichtlich nicht.
Auch verhielt es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer seinen Verteidiger einfach mündlich hätte mandatieren können (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022), zumal die Ausübung der Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt (Art. 129 Abs. 2 StPO).
Zudem ist es keineswegs offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mündlich ein entsprechendes Mandat erteilen wollte (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022). Im Gegenteil lag es unter den gegebenen Umständen für den Beschwerdeführer nämlich ohne Weiteres nahe, vorerst keinen Verteidiger zu mandatieren, sondern einzig den von der B. AG mit Inkassogeschäften beauftragten Rechtsvertreter zu konsultieren.
Dass der Beschwerdeführer diesen Rechtsvertreter der B. AG mit einer Kopie der Vorladung vom 12. Oktober 2021 bedient habe, woraufhin dieser ein Schreiben verfasst habe (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022), ändert am Gesagten nichts, zumal das fragliche Schreiben vom 18. Oktober 2021 (act. 27 f.) für die B. AG verfasst worden war.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Februar 2022 hin (act. 32) noch keine Vollmacht seines schlussendlichen Verteidigers einreichte (act. 33), spricht gegen eine (mündliche) Mandatierung eines Verteidigers durch den Beschwerdeführer bereits im damaligen Zeitpunkt. Weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dies zum Anlass hätte nehmen müssen, eine "spezifische Vollmacht" zu verlangen (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022), ist nicht einsichtig, zumal – wie sogleich zu zeigen ist – an sich gar keine begründete Veranlassung für eine anwaltliche Verteidigung des Beschwerdeführers bestand und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die eingereichte Vollmacht nach Treu und Glauben so verstehen durfte und musste, dass der jetzige Verteidiger damals einzig als Rechtsvertreter der B. AG (für ein zivilrechtliches Verfahren) auftreten wollte, für welche er auch die Eingabe vom 18. Oktober 2021 (act. 27 f.) verfasst hatte.
3.4. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer auch für einen tatsächlich erfolgten Beizug eines Verteidigers im damaligen Zeitpunkt nicht zu entschädigen, weil solch ein Beizug in Berücksichtigung der Umstände nicht angemessen gewesen wäre:
Der Beschwerdeführer sah sich einzig mit dem Vorwurf einer Übertretung konfrontiert und hatte daher nichts anderes als eine mutmasslich geringfügige Busse zu gewärtigen, ohne dass dies zu irgendwelchen nachteiligen Weiterungen (etwa strassenverkehrsrechtlicher Art) für den Beschwerdeführer hätte führen können.
In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelte es sich um einen höchst einfach gelagerten Bagatell-Vorwurf, der nicht auf einer offensichtlich haltlosen Strafanzeige beruhte und der von den Strafverfolgungsbehörden entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers auch korrekt behandelt wurde. Weshalb es etwa nicht richtig gewesen sein soll, den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 (act. 20 ff.) zu befragen, ist nicht einsichtig. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (Frage 6), von welchem er in der Folge auch Gebrauch machte. Soweit sein (erst für das Beschwerdeverfahren mandatierter) Verteidiger mit Beschwerde ausführte (S. 7), dass er die Rechtslage habe abklären müssen, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal sich die Rechtslage zumindest für den Beschwerdeführer höchst einfach darstellte (von einer "Schwierigkeit" kann höchstens in Bezug auf die einzig die B. AG betreffende und in vorstehender E. 3.3 bereits abgehandelte Frage, ob sie allenfalls als Halterin des fraglichen Fahrzeugs für eine allfällige Busse aufzukommen hat, gesprochen werden).
Weshalb dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 27. Oktober 2021 die Originalfotos hätte vorgelegt werden müssen, ist angesichts dessen, dass er damals jegliche Aussagen verweigerte, ebenfalls nicht einsichtig.
Dass der Beschwerdeführer wegen ihm angeblich einzig vorgelegten schlechten Kopien damals "ausser Protokoll" in Abrede gestellt haben will, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines der B. AG gehandelt haben könnte, ist für die Entschädigungsfrage ohne erkennbaren Belang.
Warum sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sonstwie falsch und StPO-widrig verhalten haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt.
4.
4.1. War damit der Beschwerdeführer aber vor Anhebung der Beschwerde gar nicht anwaltlich verteidigt und wäre eine anwaltliche Verteidigung in Berücksichtigung der konkreten Umstände auch gar nicht angemessen gewesen, bleibt einzig noch zu prüfen, ob er wegen der Strafsache sonstwie für eigenen (nicht anwaltlichen) Aufwand zu entschädigen ist.
4.2. Unter (entschädigungspflichtigen) wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Einen solchen entgangenen Gewinn vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach er insgesamt drei Stunden Aufwand gehabt habe und wonach sein Stundenansatz als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bei weit über Fr. 300.00 liege, nicht überzeugend aufzuzeigen. Mangels konkreter Hinweise ist schlicht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens wegen seiner Teilnahme an der Einvernahme vom 27. Oktober 2021 eine Lohneinbusse hätte hinnehmen müssen, zumal er als Geschäftsführer seine Arbeitszeit sicherlich flexibel gestalten konnte und sich der behauptete Zeitaufwand von 3 Stunden ohne Weiteres im Rahmen dessen bewegte, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, ohne dass deswegen die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2).
Damit ist die Nichtzusprache einer Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil er vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht angehört worden sei bzw. weil ihm diese nicht angekündigt worden sei.
Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Bei einer Nichtanhandnahme nicht anwendbar ist jedoch Art. 318 StPO. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1). Weshalb es sich vorliegend anders hätte verhalten sollen, ist nicht einsichtig, zumal offensichtlich kein Grund für eine Entschädigung des Beschwerdeführers vorlag. Von daher erweist sich auch die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet und ist damit die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
6.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 41.00, zusammen Fr. 641.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 12. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Burkhard