SBE.2022.27
SBE.2022.27 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-01
1. November 2022Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.27 (STA.2021.1366) Art. 361 Entscheid vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Sü...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.27 (STA.2021.1366) Art. 361
Entscheid vom 1. November 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Juni 2022 gegenstand betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren gegen B. und C. (nachfolgend: die und der Beschuldigte) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung ihres Sohnes.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 15. April 2021 setzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau lic. iur. A., Rechtsanwalt (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 10. April 2021 als amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ein.
2.2. Am 13. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein. Nachdem der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hatte, wies sie unter Ziffer 4. der Einstellungsverfügung ihre Kasse an, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung das nach Ermessen festgelegte Honorar in Höhe von Fr. 1'938.60 zu überweisen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Dezember 2021 genehmigt.
2.3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2022 Beschwerde gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung und beantragte die Zusprechung eines Honorars von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST). Der Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid SBE.2022.5 vom 4. März 2022 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Kostennote versehentlich seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 nicht beigelegt habe und diese darin als Beilage erwähnt worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihn darauf hätte aufmerksam machen müssen.
2.4. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'938.60 (inkl. MWST) zu.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 8. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 07.06.2022 sei in Ziffer 1 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung aufzuheben und neuzufassen.
2.
Dem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von CHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt, dass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt, dass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache mit seiner Honorarnote einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Für die einzige Einvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std.
40 Min.) zuzüglich Fahrzeit sowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std.
20 Min.) seien gesamthaft 4 Stunden zu genehmigen. Der weitere Aufwand
sei pauschal mit 4 Stunden anzurechnen, so dass der Gesamtaufwand (8 Std. bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00) Fr. 1'600.00 betrage. Die Reisespesen sowie der Aufwand für Fotokopien, Telefon und Porti seien pauschal mit Fr. 200.00 zu entschädigen. Des Weiteren seien Fr. 138.60 MWST zu berücksichtigen. Folglich seien für die amtliche Verteidigung Kosten in Höhe von Fr. 1'938.60 zu entschädigen. Weitergehende Aufwendungen, insbesondere die verschiedenen, nicht zwingend erforderlichen Abklärungen nach dem Stand des Verfahrens, seien nicht zu entschädigen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass es für Anwälte in der Praxis schwierig sei, den teils erhöhten Ansprüchen der Klienten mit einem verhältnismässigen Aufwand gerecht zu werden. Es könne jedoch nicht sein, dass der Staat für diesen Dienstleistungsservice aufkommen müsse. Das Verfahren habe am 10. April 2021 begonnen und sei am 13. Dezember 2021 abgeschlossen worden, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden sei.
2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Kostennote vom 27. Oktober 2021 seien alle notwendigen Bemühungen detailliert zu entnehmen, ergänzend seien die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten pauschal kritisierten Aufwendungen für das Nachfragen nach dem Stand mit Schreiben vom 14. März 2022 nochmals einzeln begründet worden. Die Verzögerung durch das D., Z., habe bei der traumatisierten Mandantin (Kindsverlust und daraus resultierende strafrechtliche Vorwürfe) eine sehr grosse psychische Belastung ausgelöst, u.a. mit einem längeren stationären Klinikaufenthalt. Das Nachfragen hinsichtlich Verfahrensstand und das Drängen auf eine entlastende Rückmeldung sowie das Einreichen von Therapieberichten und Aufenthaltsbestätigungen sei angemessen und notwendig gewesen. Man habe sich unter den amtlichen Verteidigern sogar auf ein Nachfragen von nur einem der beiden Rechtsanwälte geeignet, um doppelten Aufwand zu verhindern. Der im Prinzip nur dreieinhalbseitige Obduktionsbericht hätte bei einer solchen Ausgangslage wesentlich früher erstellt werden müssen. Die eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten sei vollumfänglich gutgeheissen und die ungerade Gesamtzeitaufwendung von 9,01 Stunden vergütet worden, während seine auf pauschal 8 Stunden gekürzt worden sei. Die anwaltlichen Absprachen zur Kostenreduzierung seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sämtliche einzeln ausgewiesenen Aufwendungen ab Position 5 seien ohne konkrete Auseinandersetzung pauschal mit 4 Stunden verrechnet worden. Diese seien jedoch nachvollziehbar und belegt.
3.
3.1. Gemäss Kostennote vom 27. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung vom 10. April bis 27. Oktober 2021 einen Aufwand von 11,35 Stunden à
Fr. 200.00 geltend; zuzüglich Fahrspesen von Fr. 52.22, 3 % Kleinkostenpauschale und Fr. 184.18 MWST resultierte gesamthaft ein Honorar von Fr. 2'576.10. Vorliegend sind sowohl der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz als auch die beantragten Auslagen unbestritten und sie entsprechen den kantonalen Bestimmungen, weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Einzig der Aufwand hinsichtlich der Anzahl der beantragten Stunden ist streitig.
3.2. 3.2.1. Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das einschlägige Verfahrensrecht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1).
3.2.2. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Dieser Entschädigungsanspruch umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person von Bedeutung ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Nicht im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen ist insbesondere die soziale Betreuung des Mandanten durch den amtlichen Verteidiger (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO).
3.3. 3.3.1. Das amtliche Mandat des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit dem akzidentiellen Geschehen vom 10. April 2021, bei dem sich ein 1 Jahr und neun Monate alter Junge unter der Obhut seiner Eltern in seinem Wiegebett strangulierte und verstarb. Er war nach kosovarischer Sitte an ein sogenanntes "Djepi" (kosovarische Wiege) mit einem Tuch gewickelt. Die Eltern des Kindes waren Beschuldigte im Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung (act. 9 ff.). Sie wurden am 10. April 2021 delegiert durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen (act. 57 ff.). Nachdem anlässlich der Legalinspektion vom 10. April 2021 die Todesart und -ursache nicht bestimmt werden konnten und Hinweise auf Gewalt gegen den Hals des Opfers festgestellt worden waren, gab die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 12. April 2021 ein Obduktionsgutachten beim D. in Auftrag (act. 88 ff., act. 100 ff.). Die Obduktion fand am 12. April 2021 statt. Die obduzierende Ärztin teilte der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gleichentags mit, dass diese nichts Überraschendes ergeben habe und die Befunde mit den Schilderungen der Beschuldigten vereinbar seien. Gleichzeitig wurde noch eine toxikologische Auswertung angeordnet (act. 99). Am 22. April 2021 fand ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Staatsanwalt statt, bei welchem der Stand des Verfahrens und das Gutachten besprochen wurden. Anschliessend wurde die Beschuldigte per E-Mail diesbezüglich informiert (act. 215). Sodann bezog sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2021 explizit auf die Obduktion, welche keine Anhaltspunkte für eine Tat ergeben habe. Des Weiteren beantragte er darin die Anmeldung der Priorisierung des Berichts beim D. (act. 106). Dem Ersuchen um Priorisierung kam der Staatsanwalt am 20. August 2021 nach (act. 115). Mit E-Mail vom 21. September 2021 stellte die obduzierende Ärztin der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Zustellung des Gutachtens etwa Mitte Oktober in Aussicht und erklärte die Verzögerung mit einer längeren Abwesenheit vom D. ihrerseits (act. 126). Dies teilte der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer bzw. der Beschuldigten mit Schreiben vom 27. September 2021 mit (act. 127). Am 6. Oktober 2021 beanstandete der Beschwerdeführer die Verzögerung seitens D. erneut (act. 116). Der Staatsanwalt ersuchte die obduzierende Ärztin mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 um Einhaltung der Frist bis Mitte Oktober 2021 (act. 130). Das Gutachten vom 11. Oktober 2021 ging am 12. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein und führte als Todesart ein akzidentielles Geschehen auf (act. 131 ff.). Gleichentags wurde den Parteien der Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt (act. 163) und am 13. Dezember 2021 das Verfahren schliesslich eingestellt (act. 205 ff.).
3.3.2. Vorab ist vorauszuschicken, dass ausser Frage steht, dass die Beschuldigte, welche ihr Kind verloren hat, sehr darunter litt, dass ein Strafverfahren gegen sie wegen fahrlässiger Tötung eröffnet wurde. In juristischer Hinsicht war die Streitsache zwar wichtig, es handelte sich jedoch um keinen komplexen Fall. Offenbar telefonierte der Beschwerdeführer bereits am 22. April 2021 mit dem zuständigen Staatsanwalt und besprach mit diesem den Stand des Verfahrens und der Begutachtung (vgl. E. 3.3.1 hiervor), so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihn dieser darüber aufklärte, dass die obduzierende Ärztin mündlich bekannt gab, dass die Befunde mit den Schilderungen der Beschuldigten vereinbar seien. Am 19. August 2021 und 6. Oktober 2021 bezog sich der Beschwerdeführer schliesslich selbst auf die Obduktion, die keine Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben habe (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Demnach war dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten schon Monate vor der Ausfertigung des Gutachtens bekannt, dass wahrscheinlich eine Einstellung des Verfahrens erfolgen würde. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach dem Begutachtungsauftrag mit toxikologischer Auswertung keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass eine Verurteilung wenig wahrscheinlich war (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschuldigte wurde sodann auch nur einmal einvernommen und nicht in Haft versetzt, was einen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung geliefert hätte. Daher ist der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu folgen, dass die Anfragen nach dem Stand des Verfahrens nicht in vollem Umfang entschädigt werden können. Die Bemühungen des Beschwerdeführers entsprachen nicht den Verhältnissen. So erscheint bspw. das Schreiben vom 6. Oktober 2021 mit der erneuten Beanstandung der langen Dauer der Erstellung des Gutachtens nicht nötig, wurde dem Beschwerdeführer doch erst am 27. September 2021 mitgeteilt, dass dieses etwa Mitte Oktober zugestellt werde (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Überdies kam die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jeweils sehr zeitnah den Anfragen der Beschuldigten nach, das D. zu ersuchen, das Gutachten prioritär zu erstellen. Ferner stellte sie am selben Tag, als ihr das Gutachten zugestellt wurde, den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Die Verzögerung ist daher nicht ihr anzulasten.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten konnte sich nicht konkreter mit den Aufwandpositionen ab Position 5 befassen und war berechtigt und gezwungen, eine ermessensweise Kürzung dieser Positionen vorzunehmen: Die Kostennote enthält zahlreiche Positionen, bei denen es um den psychischen Zustand der Beschuldigten ging (19. April 2021, 19. Mai 2021, 26. Mai 2021, 27. September 2021, 4. Oktober 2021, act. 214 f.), welche nicht immer vom anwaltlich notwendigen Aufwand getrennt aufgeführt wurden (z.B. 19. April 2021 und 4. Oktober 2021, act. 214 f.). Die soziale Betreuung einer Mandantin ist im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigen, handelt es sich dabei doch um eine ausserrechtliche Betreuung (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Der Kostennote lässt sich nicht entnehmen, dass verschiedene Telefonate/E-Mails mit der Beschuldigten für die Wahrung ihrer Interessen unabdingbar waren oder überwiegend dazu dienten, dem Beschwerdeführer die für die Verteidigung notwendigen Informationen zu verschaffen. Vielmehr geht daraus hervor, dass es sich dabei grösstenteils um sozialbetreuerische Bemühungen handelte, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Prozess stehen und damit nicht sachbezogen waren. Ausweislich der Akten war die Beschuldigte bereits seit dem 27. April 2021 in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund ihres Zustands und absolvierte diesbezüglich gar einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 12. Juli bis zum 21. August 2021 (act. 118). Demnach wurde sie professionell betreut und es wurde durch eine Fachperson dazu beigetragen, ihr seelisches Leid zu mindern.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Mitbeschuldigten bei einem Gesamtzeitaufwand von 9.01 Stunden vollumfänglich gutgeheissen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das dem Beschwerdeführer zugesprochene Honorar entspricht fast genau demjenigen, welches dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugesprochen wurde (act. 197). Der Aufwand des amtlichen Verteidigers ist stets in Bezug auf den konkreten Fall zu überprüfen. Selbst bei Mitbeschuldigten einer Tat kann der Aufwand der jeweiligen amtlichen Verteidiger voneinander abweichen, kommt es doch jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die anwaltlichen Absprachen zur Kostenreduzierung nicht berücksichtigt, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Anfragen nach dem Stand im Umfang, wie sie getätigt worden sind, nach dem oben Gesagten nicht vollständig zu entschädigen sind. Daher ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht zu bemängeln.
3.4. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anzahl der vom Beschwerdeführer mit Kostennote vom 27. Oktober 2021 geltend gemachten Stunden ab Position 5 zu Recht ermessensweise auf vier Stunden gekürzt.
4.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten auszurichtende Entschädigung auf total Fr. 1'938.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Der Präsident entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus