Lexipedia

Entscheid

SBE.2022.31

SBE.2022.31 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-13

13. September 2022Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.31 / va (ST.2021.71; STA.2020.1723) Art. 300 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Bezirksgericht Brug...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.31 / va (ST.2021.71; STA.2020.1723) Art. 300

Entscheid vom 13. September 2022

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, führerin […]

Beschwerde- Bezirksgericht Brugg, Präsidium des Strafgerichts, gegnerin Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2022 gegenstand betreffend Ordnungsbusse

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen B. ein Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Delikten. Unter anderem wird ihm vorgeworfen, gegenüber seiner Ehefrau A. (Beschwerdeführerin) mehrfach gewalttätig geworden zu sein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 5. Januar 2022 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung auf den 10. Mai 2022 vorgeladen.

1.2. Am 9. Mai 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensation von der Teilnahme an der vorgenannten Hauptverhandlung. Der Antrag um Dispensation von der Hauptverhandlung bzw. Verschiebung der Verhandlung wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022 abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin noch am 9. Mai 2022 telefonisch über den Entscheid in Kenntnis gesetzt wurde.

1.3. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 10. Mai

2022.

1.4. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 gewährte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ausfällung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 aufgrund des Fernbleibens von der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.5. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg auferlegte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Juli 2022 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO.

2.

2.1. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2022 (Postaufgabe am 14. Juli 2022) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Juli 2022. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Ausfällen einer Busse zu verzichten.

2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 beantragt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Es liegt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Ordnungsbusse von Fr. 300.00 ist die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO).

1.2

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 64 StPO ausgesprochene Ordnungsbusse in einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO begründet liegt.

Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetzbuches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (ADRIAN JENT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).

Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen.

1.3

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg begründete die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 7. Juli 2022 damit, das Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 sei mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Mai 2022 abgewiesen worden. Gleichwohl sei die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb ihr Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe, zumal sie sich auch innert der mit Verfügung vom 11. Mai 2022 angesetzten Frist nicht habe vernehmen lassen bzw. keine Gründe für ihr Verhalten geltend gemacht habe. Die auszufällende Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 sei dem zu disziplinierenden Verhalten der Beschwerdeführerin angemessen.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe am Montag, 9. Mai 2022, telefonisch wie auch schriftlich eine Sistierung des Strafverfahrens beantragt. Da sie ein drei Monate altes Baby gehabt und noch stündlich gestillt habe sowie auch aus medizinischen Gründen, habe sie nicht vor Gericht erscheinen können. Das entsprechende Arztzeugnis habe sie dem Bezirksgericht Brugg ein paar Tage zuvor zukommen lassen.

2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2022 führt der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg hinsichtlich des Telefonats vom 9. Mai 2022 ergänzend aus, es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ein Arztzeugnis organisieren werde, womit er "nichts mehr machen könne". Wenn die Beschwerdeführerin nun behaupte, bereits einige Tage vor der Hauptverhandlung ein Dispensationsgesuch an das Strafgericht Brugg geschickt zu haben, zeige sich ein anderes Bild, datiere doch das Arztzeugnis (eingereicht an die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 9. Mai 2022, 16:37 Uhr) vom 9. Mai 2022.

3.

Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000.00 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Mit Ordnungsbusse kann auch bestraft werden, wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Art. 205 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO hat, wer verhindert ist, dies der vorladenden Behörde unverzüglich (begründet und soweit möglich belegt) mitzuteilen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).

4.

4.1

Um die Rechtmässigkeit der ausgefällten Ordnungsbusse beurteilen zu können, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 vorgeladen und ob ihr Dispensationsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Nur wenn beides bejaht wird, kann ihr Fernbleiben als unentschuldigt im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO gewertet werden.

4.2

Die Beschwerdeführerin wurde mit (am 22. Januar 2022 polizeilich zugestellter) Vorladung vom 5. Januar 2022 auf den 10. Mai 2022 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2021, act. 11 f.; Vorladung vom 5. Januar 2022, act. 15 f.; Empfangsbestätigung act. 23 f.). Bereits in der Vorladung wurde auf die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen (act. 15 f.). Am 9. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Kanzlei des Bezirksgerichts Brugg und teilte mit, dass sie am Folgetag nicht zur Verhandlung kommen könne, da sie ein Baby habe, das sie stillen müsse und keine Aufsichtsperson organisieren könne (E-Mail vom 9. Mai 2022, act. 52; Verfügung vom 9. Mai 2022, act. 58 f.). Um ca. 10:00 Uhr rief der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg die Beschwerdeführerin zurück und teilte ihr mit, dass er kein schriftliches Verschiebungs- bzw. Dispensationsgesuch erhalten habe und dass das Gesuch daher – und auch infolge unzureichender Gründe – abgewiesen werde. Der Gerichtspräsident wies die Beschwerdeführerin des Weiteren darauf hin, dass sie mehrere Monate Zeit gehabt habe, sich zu organisieren, woraufhin diese entgegnet habe, dass sie ein Arztzeugnis organisieren werde und er dann nichts mehr machen könne (Aktennotiz des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022, act. 53). Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 (13:51 Uhr) liess die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Brugg ein vom 6. Mai 2022 datiertes "Sistierungsgesuch" zukommen. Darin verlangte sie die Sistierung des Verfahrens, ohne hierfür jedoch Gründe zu nennen (E-Mail vom 9. Mai 2022, act. 66 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um Dispensation bzw. Verschiebung der Verhandlung vom 10. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin trage das Risiko einer Gesuchsabweisung, wenn sie ein Gesuch derart knapp vor dem angesetzten Termin einreiche. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe seien ihr bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung bekannt gewesen. Sie nenne überdies keine zureichenden Gründe, die eine Verschiebung der Befragung rechtfertigen würden (act. 58). Die Verfügung blieb unangefochten. Das vom 6. Mai 2022 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie den Termin vom 10. Mai 2022 "absagt", mit der Begründung, dass sie ein Baby stillen müsse und das Verhältnis zu B. wieder gut sei, ging am 11. Mai 2022 beim Bezirksgericht Brugg ein (Postaufgabe am 9. Mai 2022, act. 145 f.). Schliesslich sandte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2022 um 16.37 Uhr per E-Mail ein Arztzeugnis an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (weitergeleitet an das Bezirksgericht Brugg am 10. Mai 2022, 16:28 Uhr, act. 81), worin bestätigt wird, dass sie aus medizinischen Gründen am Termin vom 10. Mai 2022 nicht werde teilnehmen können (ärztliches Zeugnis von pract. med. C., Q., vom 9. Mai 2022; act. 83). Am 10. Mai 2022 sandte die Beschwerdeführerin dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg sodann um 7:53 Uhr eine E-Mail, worin sie ausführte, das Verfahren sei eingestellt, da sie die Anzeige zurückziehe und ausserdem stehe ihr Name nicht auf der Vorladung, weshalb sie nicht vorgeladen worden sei (E-Mail vom 10. Mai 2022, act. 77).

4.3. Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, war der Beschwerdeführerin (auch wenn sie verschiedentlich vorgebracht hat, dass ihr Name auf der Vorladung nicht [als Privatklägerin] erscheine, act. 77) vor der Hauptverhandlung hinlänglich bekannt, dass sie am 10. Mai 2022 vor Gericht zu erscheinen hatte. Auch waren ihr die Säumnisfolgen bekannt, wurde sie doch bereits in der Vorladung vom 5. Januar 2022 auf diese hingewiesen. Überdies wurde sie vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg am Telefon einen Tag vor der Verhandlung persönlich über die Abweisung ihres Dispensationsgesuchs in Kenntnis gesetzt. Die Vorladung wurde demnach im Vorfeld der Verhandlung nicht widerrufen im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO. Vielmehr wurde mit der (zuvor telefonisch erläuterten) Verfügung vom 9. Mai 2022 explizit an der Vorladung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde damit grundsätzlich ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen.

4.3. Wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, war der Beschwerdeführerin (auch wenn sie verschiedentlich vorgebracht hat, dass ihr Name auf der Vorladung nicht [als Privatklägerin] erscheine, act. 77) vor der Hauptverhandlung hinlänglich bekannt, dass sie am 10. Mai 2022 vor Gericht zu erscheinen hatte. Auch waren ihr die Säumnisfolgen bekannt, wurde sie doch bereits in der Vorladung vom 5. Januar 2022 auf diese hingewiesen. Überdies wurde sie vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg am Telefon einen Tag vor der Verhandlung persönlich über die Abweisung ihres Dispensationsgesuchs in Kenntnis gesetzt. Die Vorladung wurde demnach im Vorfeld der Verhandlung nicht widerrufen im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO. Vielmehr wurde mit der (zuvor telefonisch erläuterten) Verfügung vom 9. Mai 2022 explizit an der Vorladung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde damit grundsätzlich ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen.

4.4. Nicht zu beanstanden ist sodann die Abweisung des Dispensationsgesuchs. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Dispensation von der Hauptverhandlung bzw. Sistierung erst einen Tag vor der Verhandlung, mithin am 9. Mai 2022 (telefonisch, per E-Mail und per am 11. Mai 2022

eingegangenem Schreiben). Wie bereits der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg zutreffend festgehalten hat, trägt die gesuchstellende Person das Risiko der Gesuchsabweisung und hat das Gesuch frühzeitig, d.h. unverzüglich nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes zu stellen (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 f. zu Art. 92 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, ihren Antrag frühzeitig beim Bezirksgericht Brugg einzureichen. Immerhin war ihr der Verhandlungstermin bereits seit der Zustellung der Vorladung am 22. Januar 2022 bekannt. Somit fehlte es an einem fristgerecht eingereichten Dispensationsgesuch, weshalb bereits fraglich ist, ob auf das Gesuch überhaupt einzutreten war. Wie bereits der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden in der Verfügung vom 9. Mai 2022 zutreffend ausgeführt hat, trägt jedenfalls die gesuchstellende Person das Risiko der Gesuchsabweisung, wenn sie ihren Antrag nicht rechtzeitig stellt (RIEDO, a.a.O., N. 33 zu Art. 92 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat bis heute keinerlei wichtigen Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für die Dispensation von der Verhandlung vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe ein kleines Kind gehabt, welches sie regelmässig habe stillen müssen. Damit ist aber nicht dargetan, inwiefern sie dies von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 hätte abhalten sollen. Wie bereits in der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Mai 2022 ausgeführt wurde, wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, sich – auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen wäre – frühzeitig zu organisieren (beispielsweise indem sie eine Begleitperson organisiert oder aber rechtzeitig ein Dispensationsgesuch gestellt hätte). Gegebenenfalls hätte auch der zeitliche Ablauf der Gerichtsverhandlung spontan und flexibel angepasst werden können, sodass die Beschwerdeführerin ihr Kind problemlos vor und nach ihrer Aussage als Auskunftsperson hätte stillen können. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Nichterscheinens zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat (act. 83). Abgesehen davon, dass das Zeugnis nicht rechtzeitig beim erstinstanzlichen Gericht eingetroffen ist, legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern damit ein anderer Abwesenheitsgrund als der bereits erwähnte belegt werden soll. Damit ist kein wichtiger Grund dargetan, der eine Aufhebung ihrer Vorladung zu rechtfertigen vermocht hätte.

4.5. Ebenfalls nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis darauf, dass sie ein Sistierungsgesuch gestellt habe. Zwar kann ein Verfahren wie das vorliegende gestützt auf Art. 55a StGB sistiert werden. Dabei handelt es sich aber um eine Kann-Bestimmung, wobei das Verfahren zum Zeitpunkt der Verhandlung am 10. Mai 2022 noch nicht sistiert war.

4.6. Somit gab es für die Beschwerdeführerin keinen Grund, der Verhandlung fernzubleiben. Das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Verhandlung vom 10. Mai 2022 hat damit als unentschuldigt zu gelten.

Nachdem der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausfällung einer Ordnungsbusse das rechtliche Gehör gewährt worden ist, ist damit nicht zu beanstanden, dass aufgrund ihres Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse i.S.v. Art. 64 StPO auferlegt wurde.

5.

5.1. Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das disziplinarische Verschulden massgeblich. Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsgebots sind zu berücksichtigen: Mass und Schwere des disziplinarischen Verstosses im Verhältnis zur konkreten Verfahrenshandlung, ob ein einmaliges oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, zuvor bereits eine Verwarnung und ev. weitere Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten und allenfalls auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind, wobei diesbezüglich keine konkreten Abklärungen vorzunehmen sind. Schliesslich ist auch der Gesichtspunkt der persönlichen Vorwerfbarkeit miteinzubeziehen, sowie derjenige, ob die betroffenen Person einsichtig ist oder nicht (JENT, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StPO).

5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der ausgefällten Ordnungsbusse nicht. In Anbetracht der geschilderten Umstände und der Schwere des disziplinarischen Verstosses ist die Bussenhöhe von Fr. 300.00 nicht zu beanstanden.

6.

Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 457.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schär Boog Klingler