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Entscheid

SBE.2022.32

SBE.2022.32 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-08-26

26. August 2022Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.32 / rb (ST.2022.110; STA.2022.148) Art. 291 Entscheid vom 26. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Ka...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.32 / rb (ST.2022.110; STA.2022.148) Art. 291

Entscheid vom 26. August 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) sowie mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 BGSGT [recte: Art. 9 Abs. 1 BGST], nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe

3 Tage) sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00.

1.2. Gegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer (gemäss Angabe der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau) am 12. Mai 2022 sinngemäss Einsprache.

2.

2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies den Strafbefehl samt Akten am 17. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2022 vor.

2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer, den Anordnungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer als Zuschauer Platz genommen hatte, wurde die Hauptverhandlung beendet.

2.4. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau:

" 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Der Strafbefehl OSTA ST.2022.148 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. April 2022 erwächst damit in Rechtskraft.

3.

Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.

Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."

3.

3.1. Gegen diese ihm am 14. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 fristgerecht bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit verschiedenen Anträgen, darunter insbesondere dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2022.

3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau teilte mit Eingabe vom 2. August 2022 (unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung) mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Eingabe datiert vom 3. August 2022 (Postaufgabe am 8. August 2022) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die von Amtes wegen vorzunehmende Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Urheberschaft des fraglichen Strafbefehls (Oberstaatsanwaltschaft anstatt Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau).

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.

1.2

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang

1.

Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.

Dem vorliegenden Verfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).

1.4. 1.4.1. Die weitschweifige, auf 25 Seiten abgefasste Beschwerde erweist sich als überwiegend querulatorisch und mehrheitlich unverständlich, weshalb auf sie in weiten Teilen von vornherein nicht einzugehen ist (E. 1.3 hievor). Soweit der Beschwerdeführer darin "Klage und Widerklage" erhebt, ist darauf nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz für "Klagen und Widerklagen" sachlich nicht zuständig ist. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Strafbefehl vom 19. April 2022 beanstandet bzw. dessen Aufhebung verlangt. Dieser Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Auf die erhobenen Strafanzeigen ist zudem bereits deshalb nicht einzugehen, weil diese sich in einem einzigen Rundumschlag gegen Personen, Amtsträger und Behörden erschöpfen, mit welchen der Beschwerdeführer offenbar im Zusammenhang mit diversen Verfahren in Kontakt gekommen ist. Abgesehen davon ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig.

1.4.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022. Hierzu stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass diese Verfügung aufzuheben und für nichtig zu erklären sei (Beschwerde, S. 4, Ziff. 2, 5 - 8). Danebst wird das Gesuch um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Prozessführung (Beschwerde, S. 7, 14) zu prüfen sein.

2.

2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau begründete seine Verfügung damit, dass die Hauptverhandlung am 4. Juli 2022 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, daran als beschuldigte Person teilzunehmen, und habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch ihn "lediglich als Zuschauer" Platz nehmen wollen. Dies, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass dies als Einspracherückzug infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung gelte. Der Beschwerdeführer habe trotzdem nicht als beschuldigte Person teilnehmen wollen und sich auch nicht vertreten lassen wollen. Die Einsprache gelte deshalb als zurückgezogen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm anlässlich der Hauptverhandlung eine Stellungnahme verwehrt worden sei, da ihm die Anhörung und damit das rechtliche Gehör von Anfang an verweigert worden sei. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe gegen

seinen Willen den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl "vollzogen". Er habe die Hauptverhandlung geschlossen, ohne ihn angehört zu haben (Beschwerde, S. 4 und 16).

3.

3.1. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau lässt sich folgendes Geschehen entnehmen: Der Beschwerdeführer habe vorgängig Stellung nehmen wollen, worauf der Präsident des Bezirksgerichts Aarau angegeben habe, dass die Verhandlung noch nicht begonnen habe und er sich deshalb noch nicht äussern dürfe. Er solle sich zuerst hinsetzen. Er (der Präsident des Bezirksgerichts Aarau) werde ihn dann über seine Rechte und Pflichten belehren. Dann dürfe er sich äussern. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er B. sei. Dieser Wortwechsel habe sich ein paar Mal wiederholt. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer der Verhandlung nicht unterziehen wolle, weshalb die Verhandlung abgebrochen werde, wenn er nicht mitmachen wolle. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, Platz zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin geweigert, [den ihm zugewiesenen] Platz einzunehmen, und gesagt, dass er "jetzt als Zuschauer Platz nehme". Vor der Verhandlung wolle er zuerst wissen, wer der Beschuldigte sei, es seien nämlich zwei verschiedene Namen auf den Unterlagen vermerkt – einmal A. und einmal D.. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe ihm eine entsprechende Erklärung abgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er B. sei und er keine Rechte unter diesen vorher erwähnten Namen habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe informiert, dass er nicht gezwungen werde, hier zu sein, er habe ja Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht. Der Beschwerdeführer habe erneut auf die Dokumente gezeigt und gesagt, dass er nun als Zuschauer Platz nehme, wenn zuvor nicht geklärt werde, wer von diesen beiden Personen der Beschuldigte sei. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe informiert, dass er als Zuschauer Platz nehmen dürfe. Es sei sein gutes Recht, als beschuldigte Person nicht anwesend zu sein. Dies gelte dann als Einspracherückzug. Die Verhandlung wurde daraufhin geschlossen.

3.2. 3.2.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.

3.2.2. Ein ex lege, d.h. gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO erfolgter Rückzug der Einsprache kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, denn der Beschwerdeführer ist rechtzeitig zur Hauptverhandlung im Verhandlungssaal erschienen. Damit hat er sein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrensgangs manifestiert.

An dieser tatsächlichen Anwesenheit ändert zum einen nichts, dass die Hauptverhandlung, als es zum Wortwechsel und schliesslich zur Weigerung des Beschwerdeführers, an der Verhandlung teilzunehmen, kam, offenbar (formell) noch nicht begonnen hatte. Entscheidend ist alleine, dass der Beschwerdeführer der Vorladung Folge geleistet hatte, der Erscheinungspflicht somit nachgekommen war. Weiter ändert an seiner tatsächlichen Anwesenheit auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Anordnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau halten wollte und sich weigerte, als beschuldigte Person vor Gericht aufzutreten. Nachdem er Adressat des der Hauptverhandlung zugrundliegenden Strafbefehls war, galt er von Gesetzes wegen als beschuldigte Person (Art. 111 Abs. 1 StPO) und stand diese Parteirolle nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. Die Weigerung, als beschuldigte Person an der Hauptverhandlung mitzuwirken, hat zwar verfahrensrechtliche Konsequenzen (vgl. nachfolgend), vermag aber nicht die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu begründen.

Auch kann das Beharren des Beschwerdeführers darauf, dass er nur noch als Zuschauer der Verhandlung beiwohnen werde, wenn nicht geklärt werde, wer von diesen Personen – A. oder D. – die beschuldigte Person sei, nicht ohne Weiteres als Rückzug der Einsprache verstanden werden, da es der beschuldigten Person freisteht, ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Ein Rückzug der Einsprache muss zudem klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Die Einsprache kann nicht stillschweigend, z.B. durch Nichtreagieren auf eine gerichtliche Rückzugsempfehlung, zurückgezogen werden (MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 621). Folglich ist auch das Nichtreagieren des Beschwerdeführers auf die vom Präsidenten des Bezirksgericht Aargau geäusserte Interpretation seines Verhaltens nicht als ein Einspracherückzug zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verhalten des Beschwerdeführers denn auch zu Recht nicht als (zumindest konkludent ausgedrückten) Willen, die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen zu wollen, interpretiert, andernfalls er das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 3 StPO erledigt hätte.

3.3. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine gesetzesmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten.

Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau bestand darauf, dass der Beschwerdeführer zunächst über seine Rechte und Pflichten belehrt werden soll, bevor er sich zur Sache äussern kann. Nachdem sich der Beschwerdeführer dieser rechtmässigen verfahrensleitenden Anordnung wiederholt nicht hatte unterziehen wollen, wurde ihm vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau angedroht, dass die Verhandlung abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer weigerte sich weiterhin, der Anordnung Folge zu leisten, und führte aus, dass er nun als Zuschauer Platz nehme, womit er klar und zweifellos zum Ausdruck brachte, seine Mitwirkung als beschuldigte Person in der Hauptverhandlung zu verweigern.

Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt (Art. 113 Abs. 2 StPO). Dies hätte vorliegend, nachdem nebst der Befragung des Beschwerdeführers – welcher sich bereits schriftlich ausführlich hatte vernehmen lassen – keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen waren, den Abschluss der Hauptverhandlung mit nachgehender Urteilsberatung und -fällung in der Sache (vgl. Art. 348 ff. StPO) oder, sofern sich aus etwelchen Gründen eine Beweisergänzung aufgedrängt hätte, die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 349 StPO zur Folge haben müssen. Die Verfügung vom 4. Juli 2022 ist daher vollständig aufzuheben und die Sache ist zum direkten Entscheid in der Sache oder zur Fortführung des Verfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückzuweisen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe die Verhandlung geschlossen, ohne ihn vorgängig angehört zu haben (Beschwerde, S. 16), womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), geht fehl. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau ordnete an, dass der Beschwerdeführer zunächst über Rechte und Pflichten belehrt werde und sich danach äussern dürfe. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Verfahrensablauf nicht einverstanden war und seine Mitwirkung deshalb verweigerte, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, sich vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zur Sache zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt die amtliche Verteidigung, begründet aber (was sich auch nicht aus den Akten ergibt) mit keinem Wort, weshalb er in der vorliegenden Sache, in welcher es um eine Busse von Fr. 300.00 und damit um einen eigentlichen Bagatellfall geht (Art. 132 Abs. 2 StPO), für das Beschwerdeverfahren einer anwaltlichen Unterstützung bedarf. Der Antrag dürfte sich zudem nicht auf das Beschwerde-, sondern auf das Hauptverfahren beziehen. Zuständig für die Anordnung der amtlichen Verteidigung ist dort die Verfahrensleitung, d.h. vorliegend der Präsident des Bezirksgerichts Aarau (Art. 61 lit. d StPO). Der Antrag ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).

Die Beschwerde erweist sich, was die Strafanzeigen und die Rügen am Strafbefehl anbelangt, als unbegründet, was grundsätzlich eine Kostenauflage zur Folge hätte. Im Hauptpunkt erweist sie sich demgegenüber insofern als erfolgreich, als die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 aufzuheben ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO vollständig auf die Staatskasse zu nehmen.

Sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Entschädigungspflichtiger Aufwand ist dem nicht verteidigten Beschwerdeführer keiner entstanden, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4.

4.1. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Burkhard