Lexipedia

Entscheid

SBE.2022.33

SBE.2022.33 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-12

12. Januar 2023Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.33 (STA.2022.2461) Art. 8 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Beschwerde- S...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.33 (STA.2022.2461) Art. 8

Entscheid vom 12. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 13. Juli 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Gemäss den Berichten der Kantonspolizei Aargau vom 18. April und vom 9. Juni 2022 werden der Beschwerdeführerin wiederholte Tätlichkeiten gegenüber ihrem Sohn (Betroffener) vorgehalten.

1.2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 liess der Beistand des Betroffenen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Akten zukommen und erklärte, im Sinne des Kindeswohls verzichte er "auf eine Weiterführung der Strafverfolgung der Beschuldigten".

2.

Am 13. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 2 StPO).

2.

In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt.

3.

Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 18. Juli 2022.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 und beantragte:

" 1. Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

'1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO).'

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin:

" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

3.

Unter Kostenfolgen."

3.3. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. August 2022.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a i.V.m. § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang

1.

Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie bei den vorliegend im Raum stehenden Tätlichkeiten (vgl. Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB) – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 319 Abs. 2 StPO ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausnahmsweise einstellen, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt (Bst. a) und das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt (Bst. b).

3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Einstellung des Strafverfahrens an sich, sondern verlangt eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO statt der vorliegenden Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO. Sie bringt hierzu vor, sie sei ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, da die Begründung und/oder das Dispositiv einem Schuldvorwurf gleichkomme (vgl. Beschwerde, S. 3, II.A.2.). Sowohl aus dem Dispositiv als auch aus der Begründung gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Tätlichkeiten begangen worden seien und die Einstellung (lediglich) aufgrund der Desinteresseerklärung des Beistands des Betroffenen erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.1). Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin weiter darauf, ein schutzwürdiges Interesse könne dann angenommen werden, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO verfügt werde, obschon richtigerweise eine Einstellung mangels Tatverdacht hätte ergehen müssen. Sie hätte nicht nur gegenüber ihrem Sohn (Betroffener) ein Interesse auf Korrektheit der Verfügung, sondern insbesondere auch gegenüber dem Migrationsamt, welchem die Verfügung nach Rechtskraft zugestellt werde, ein Interesse, dass nicht eine Einstellung 2. Klasse erfolge, sondern festgestellt werde, dass die Einstellung mangels Tatverdacht bzw. mangels erfüllten Tatbestands gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO erfolge (Beschwerde, S. 8, II.B.3.1 und 3.2). Durch die Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO sei die Unschuldsvermutung verletzt, weil sie ohne Beizug aller relevanten Akten und ohne Befragung des Betroffenen oder der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zudem sei dadurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Einstellung des Strafverfahrens an sich, sondern verlangt eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO statt der vorliegenden Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO. Sie bringt hierzu vor, sie sei ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, da die Begründung und/oder das Dispositiv einem Schuldvorwurf gleichkomme (vgl. Beschwerde, S. 3, II.A.2.). Sowohl aus dem Dispositiv als auch aus der Begründung gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Tätlichkeiten begangen worden seien und die Einstellung (lediglich) aufgrund der Desinteresseerklärung des Beistands des Betroffenen erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.1). Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin weiter darauf, ein schutzwürdiges Interesse könne dann angenommen werden, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO verfügt werde, obschon richtigerweise eine Einstellung mangels Tatverdacht hätte ergehen müssen. Sie hätte nicht nur gegenüber ihrem Sohn (Betroffener) ein Interesse auf Korrektheit der Verfügung, sondern insbesondere auch gegenüber dem Migrationsamt, welchem die Verfügung nach Rechtskraft zugestellt werde, ein Interesse, dass nicht eine Einstellung 2. Klasse erfolge, sondern festgestellt werde, dass die Einstellung mangels Tatverdacht bzw. mangels erfüllten Tatbestands gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO erfolge (Beschwerde, S. 8, II.B.3.1 und 3.2). Durch die Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO sei die Unschuldsvermutung verletzt, weil sie ohne Beizug aller relevanten Akten und ohne Befragung des Betroffenen oder der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zudem sei dadurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.3. 3.3.1. Zunächst ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde befugt ist.

3.3.2. Zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien legitimiert, wobei sich die Legitimation hierfür nach Art. 382 StPO richtet (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/ SUMMERS/W OHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 322 StPO). Vorausgesetzt ist demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, mithin also eine Beschwer.

3.3.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist eine Einstellungsverfügung durch die beschuldigte Person mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar, selbst wenn sie für sie eine nachteilige Begründung enthält (LIEBER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 9 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 322 StPO m.w.H. und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorab enthält die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO – analog der Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Opportunitätsprinzips (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H) – nicht implizit die Feststellung, dass die strafbare Handlung (vorliegend wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB) begangen worden ist. Mit der Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO wird lediglich ausgedrückt, dass das Interesse des minderjährigen Opfers die Einstellung zwingend verlangt, dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt und das Opfer bzw. dessen gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. Auch erfolgte die vorliegende Einstellung unbestritten vor der vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In der Einstellungsverfügung wird lediglich der Sachverhalt bis zum Entscheid über die Einstellung in indirekter Rede wiedergegeben (vgl. Einstellungsverfügung, S. 1 f., 1.). Aus den gewählten Formulierungen lässt sich nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegte Handlung begangen. Die Wiedergabe ist wertungsfrei und selbst die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Betroffene "anfangs dem Beistand mitgeteilt hat, dass seine Mutter Tätlichkeiten gegen ihn ausübe" (vgl. Beschwerde, S. 6 f., II.B.1.4). Sie bemängelt vielmehr, weder sie noch der Betroffene hätten seither Gelegenheit gehabt, diese Aussagen richtigzustellen. Hierzu ist zu beachten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.2) – auch die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung dem Angeschuldigten keinen Anspruch darauf gibt, dass seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird, sie garantiert ihm lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht, dass ein Tatverdacht widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.).

3.3.4. Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung kommen auch daher nicht sinngemäss einem Schuldvorwurf gleich, als sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung (vgl. Einstellungsverfügung, S. 2, 2.) ergibt, dass die Einstellung vor der Durchführung des Strafverfahrens und damit vor der vollständigen Feststellung des Sachverhalts (insb. vor der Befragung des Betroffenen) erfolgt. Zumindest implizit ist demnach aus der Einstellungsverfügung ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder von der Schuld noch von der Unschuld der Beschwerdeführerin ausgeht, sondern dies vielmehr durch weitere Untersuchungshandlungen zu klären wäre, hierauf aber im Interesse des Betroffenen verzichtet wird. Müsste vor einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO der Sachverhalt vollständig festgestellt sein, widerspräche dies gerade Sinn und Zweck der Bestimmung, denn eine solche Einstellung bezweckt auch den Schutz der Betroffenen vor weiteren Untersuchungshandlungen wie etwa einer Befragung.

3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es erübrigen sich damit Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin.

4.

Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Giese Burkhard