SBE.2022.34
SBE.2022.34 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-24
24. November 2022Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.34 (STA.2022.1408) Art. 390 Entscheid vom 24. November 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderl...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.34 (STA.2022.1408) Art. 390
Entscheid vom 24. November 2022
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 13. Juni 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. April 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau Anschuldigungen betreffend häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer erhoben hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten noch gleichentags ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) sowie evtl. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und erliess einen Festnahmebefehl.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte in der Folge noch gleichentags durch die Kantonspolizei Aargau verhaftet und delegiert zur Sache und über die wirtschaftlichen Verhältnisse einvernommen werden, wobei Rechtsanwalt Julian Burkhalter auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen notwendiger Verteidiger an den Einvernahmen teilnahm. Anlässlich der Einvernahme zur Sache stellte Rechtsanwalt Julian Burkhalter zu Handen des Protokolls den Antrag, er sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
1.3. Rechtsanwalt Julian Burkhalter war in der Folge auch anlässlich der durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 17. April 2022 durchgeführten Einvernahme betreffend Eröffnung der Festnahme auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen notwendiger Verteidiger anwesend. Im noch gleichentags gestellten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wurde Rechtsanwalt Julian Burkhalter als Verteidiger des Beschwerdeführers bezeichnet. Am 18. April 2022 wurde Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine Besuchsbewilligung erteilt.
1.4. Rechtsanwalt Julian Burkhalter war es offenbar nicht möglich, an der Haftverhandlung vom 18. April 2022 (Ostermontag) teilzunehmen, weshalb die Haftrichterin Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als Pikettanwalt aufbot, der in der Folge als amtlicher Verteidiger im Haftverfahren an der Haftverhandlung teilnahm. In dieser Eigenschaft wurde Rechtsanwalt Thierry Wunderlin auch der Haftentscheid eröffnet.
1.5. Anlässlich eines Telefonats vom 19. April 2022 teilte Rechtsanwalt Thierry Wunderlin dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert habe, sich von ihm (und nicht von Rechtsanwalt
Julian Burkhalter) verteidigen zu lassen. Am 20. April 2022 reichte Rechtsanwalt Thierry Wunderlin eine vom Beschwerdeführer am 19. April 2022 ausgestellte Vollmacht ein und ersuchte darum, als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt zu werden. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. April 2022 die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 18. April 2022 an und Rechtsanwalt Thierry Wunderlin wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 26. April 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.
1.6. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt Julian Burkhalter um Entlassung aus dem "amtlichen Mandat" und Entschädigung aus der Staatskasse. In ihrem Antwortschreiben vom 13. Juni 2022 stellte sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf den Standpunkt, Rechtsanwalt Julian Burkhalter sei als Wahlverteidiger für den Beschwerdeführer aufgetreten und nicht als amtlicher Verteidiger und wies das Entschädigungsbegehren zurück. Sie bat um Mitteilung, falls bezüglich der Abweisung der Kostennote eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde.
2.
2.1. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Parteimitteilung vom 24. Mai 2022 gegenüber Rechtsanwalt Thierry Wunderlin die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie am 13. Juni 2022:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten, Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e / Abs. 2 lit. a + b StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'415.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
5.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat verfügt."
Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 15. Juni 2022.
2.2. Am 14. Juli 2022 setzte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Entschädigung für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers auf Fr. 5'236.50 (inkl. MwSt.) fest.
3.
3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 8. August 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022 und beantragte:
" Vorfragen:
1.
Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
2.
Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht.
Hauptbegehren:
3.
Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Es seien Dispositivziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 13.06.2022 (STA4 ST.2022.1408) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualiterbegehren:
6.
Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
7.
Es seien die Dispositivziffern 4 der Einstellungsverfügung vom 13.06.2022 (STA4 ST.2022.1408) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und es sei RA Burkhalter, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'284.84 zu Lasten der Staatskasse auszurichten.
8.
Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:
" 1 Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
3.
Unter Kostenfolgen."
3.3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, replizierte mit Eingabe vom 5. September 2022.
3.4. Mit Eingabe vom 14. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Thierry Wunderlin:
" 1 Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2.
Es seien die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es seien sämtliche Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Verteidiger des Beschuldigten angemessen zu entschädigen."
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff.
StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).
1.2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 (betreffend Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung) und 5 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch separate Verfügung) der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022. Für den Fall, dass die Beschwerdekammer reformatorisch entscheide, beziffert er die ihm zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr. 4'284.84. Demgemäss stehen vorliegend wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 im Streit. Das Verfahren fällt folglich in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin.
1.2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 (betreffend Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung) und 5 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch separate Verfügung) der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022. Für den Fall, dass die Beschwerdekammer reformatorisch entscheide, beziffert er die ihm zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr. 4'284.84. Demgemäss stehen vorliegend wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 im Streit. Das Verfahren fällt folglich in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin.
2.
2.1. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde innert Frist erhoben hat. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Einstellungsverfügung sei ihm und seinem Wahlverteidiger (Rechtsanwalt Julian Burkhalter) erstmals am 29. Juli 2022 zusammen mit den Akten eröffnet worden. Die Beschwerdefrist sei damit eingehalten.
2.2.2. Die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022 wurde ausschliesslich Rechtsanwalt Thierry Wunderlin zugestellt. Es trifft demnach zu, dass Rechtsanwalt Julian Burkhalter erst aufgrund der ihm mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. 040.2) gestützt auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2022 (act. 049 f.) gewährte Akteneinsicht von der Einstellungsverfügung Kenntnis nehmen konnte. Unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafakten seien Rechtsanwalt Julian Burkhalter erst am 29. Juli 2022 zugestellt worden. Gemäss Sendungsnachverfolgung der Post (vgl. Sendungsnummer in act. 040.2) wurden die Strafakten mit der Einstellungsverfügung Rechtsanwalt Julian Burkhalter bereits am 28. Juli 2022 zugestellt. Indessen ändert, dies nichts daran, dass die Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Akten eingereicht wurde (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.3. 2.3.1. Fraglich ist allerdings, ob tatsächlich erst die Zustellung der Strafakten an Rechtsanwalt Julian Burkhalter die Beschwerdefrist auslöste oder ob bereits die Zustellung der Einstellungsverfügung an Rechtsanwalt Thierry Wunderlin am 20. Juni 2022 die Beschwerdefrist auslöste (und diese daher bereits am 30. Juni 2022 endete).
2.3.2. Nach Art. 127 Abs. 2 StPO können die Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Auch einer amtlich verteidigten beschuldigten Person steht es jederzeit frei, zusätzlich eine private Verteidigung beizuziehen, wobei in diesem Fall die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung häufig (aber nicht immer) entfallen wird (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6a zu Art. 127 StPO; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4, 6B_744/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.4 und 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3).
2.3.3. Demgemäss stand es dem Beschwerdeführer frei, sich im vorliegenden Verfahren durch zwei Rechtsbeistände vertreten zu lassen, mithin neben dem amtlichen Verteidiger noch einen freigewählten Verteidiger zu mandatieren, wobei er einen der zwei Verteidiger als Hauptverteidiger hätte bezeichnen müssen, dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Fristauslösende Zustellungen hätten in der Folge rechtsgültig nur an den Hauptvertreter erfolgen können (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 87 StPO).
2.3.4. Indessen liess sich der Beschwerdeführer nur während des Haftverfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gleichzeitig von zwei Rechtsanwälten verteidigen: Zu Beginn des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter verteidigt (vgl. act. 010 ff.; 057 ff.; 076 f.; 078 ff.; 134; 147 ff. sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.2 f.). Da dieser am Ostermontag (18. April 2022) jedoch unabkömmlich war und nicht an der Haftverhandlung vor Zwangsmassnahmengericht teilnehmen konnte, aber ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, hatte die Haftrichterin für das Haftverfahren eine Verteidigung sicherzustellen (vgl. hierzu: LIEBER, a.a.O., N. 1a zu Art. 133 StPO). Sie bot deshalb den Pikettanwalt Thierry Wunderlin auf und setze ihn beschränkt für das Haftverfahren als amtlichen Verteidiger ein (vgl. act. 008; 038; 086 ff.; 095 ff. sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.4; vgl. auch Anordnung und Einsetzung der amtlichen Verteidigung vom 22. April 2022 [act. 028] und vom 26. April 2022 [act. 030] mit Wirkung ab dem 18. April 2022). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer somit sowohl durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter und im Haftverfahren zusätzlich durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin verteidigt. In der Folge (d.h. am 19. April 2022) liess der Beschwerdeführer dem zuständigen Staatsanwalt über Rechtsanwalt Thierry Wunderlin telefonisch ausrichten, dass er nicht von Rechtsanwalt Julian Burkhalter, sondern von Rechtsanwalt Thierry Wunderlin verteidigt werden wolle (act. 008 sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.5). Die entsprechende Vollmacht sowie Beauftragung von Rechtsanwalt Thierry Wunderlin vom gleichen Tag reichte Rechtsanwalt Thierry Wunderlin mit Eingabe vom 20. April 2022 verbunden mit einem Ersuchen um Einsetzung seiner Person als amtlicher Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein (act. 024 ff.). Damit widerrief der Beschuldigte die Vollmacht von Rechtsanwalt Julian Burkhalter und dieser war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bevollmächtigt, als Verteidiger des Beschwerdeführers aufzutreten (vgl. Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 34 Abs. 3 OR). Einer Entlassung als Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft bedurfte es hierzu nicht. Zwar stellte Julian Burkhalter bereits anlässlich der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau zu Handen des Protokolls einen Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (act. 160 sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.2). Eine Einsetzung war jedoch nicht erfolgt. Da die Oberstaatsanwaltschaft für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zuständig ist (§ 4 Abs. 7 EG StPO), konnte Rechtsanwalt Julian Burkhalter entgegen seiner Darstellung von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch nicht konkludent als amtlicher Verteidiger bestellt worden sein.
2.3.5. Folglich wurde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens ausschliesslich durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin verteidigt, der zwischenzeitlich – wie beantragt – von der Oberstaatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger bestellt worden war (vgl. act. 024 ff.; 028 f.;
030 f. sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.5). Die Beschwerdefrist auslösende Zustellung der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022 hatte gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO per analogiam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_700/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1) daher an den amtlichen Verteidiger zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handelte folglich korrekt, als sie die Einstellungsverfügung Rechtsanwalt Thierry Wunderlin zustellte. Die Einstellungsverfügung ging diesem am 20. Juni 2022 zu. Die Beschwerdefrist lief folglich am 30. Juni 2022 aus (Art. 90 Abs. 1 StPO).
2.4. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte am 8. August 2022 und demgemäss erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
3.
Immerhin gilt es auf Folgendes hinzuweisen: Wie erwähnt stellte Rechtsanwalt Julian Burkhalter anlässlich der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau zu Handen des Protokolls den Antrag, als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt zu werden. Nach der Haftverhandlung wollte der Beschwerdeführer nicht mehr von Rechtsanwalt Julian Burkhalter verteidigt werden und ersuchte um Einsetzung von Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als amtlicher Verteidiger. Damit wurde der Antrag, Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Verteidiger zu bestellen, sinngemäss zurückgezogen.
Dies indessen nur pro futuro. Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Eine weitergehende Rückwirkung besteht ausnahmsweise für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit (Pikettverteidigung, "Anwalt der ersten Stunde") bereits vor Stellung des Gesuchs anfielen und erbracht werden mussten (LIEBER, a.a.O., N. 8b zu Art. 135 StPO; vgl. auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 132 StPO). Da bereits zu Beginn des Verfahrens ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag und der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in der Lage zu sein, die Verteidigungskosten selbst zu bezahlen, konnte das Ersuchen, Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als amtlichen Verteidiger einzusetzen, nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nicht so verstanden werden, dass das Gesuch, Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Verteidiger einzusetzen, für den von diesem in der Vergangenheit erbrachten Aufwand ebenfalls zurückgezogen wird. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kosten für Rechtsanwalt Julian Burkhalter selbst hat übernehmen wollen und er insoweit auf die Beantragung einer amtlichen Verteidigung hat verzichten wollen. Soweit ersichtlich wurde über den in diesem Umfang immer noch hängigen Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger noch nicht entschieden (vgl. auch act. 045, wo der Erlass einer Verfügung vorbehalten wurde). Dies wird noch nachzuholen sein. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2022 denn auch in Aussicht gestellt, der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt Julian Burkhalter könne diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangen (act. 045).
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer sowohl durch den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, wie
auch durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter (gestützt auf die Vollmacht vom 3. Juli 2022 [act. 050]) vertreten. Der Beschwerdeführer hätte daher nach Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO einen der beiden Verteidiger als Hauptvertreter bezeichnen müssen, dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer keine solche Erklärung ab. Indessen wird aus dem Verfahrensverlauf klar, dass Rechtsanwalt Julian Burkhalter das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer führte. Rechtsanwalt Thierry Wunderlin verfasste bloss eine unterstützende Eingabe. Entsprechend ist Rechtsanwalt Julian Burkhalter im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter anzusehen. Die Zustellung des Entscheids an ihn hat daher fristauslösende Wirkung. Immerhin ist der Entscheid dem amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme ebenfalls zuzustellen.
5.
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (mit dem Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers) ist abzuweisen. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege bloss zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Privatklägerschaft (vgl. Art. 136 ff. StPO). Die unentgeltliche Verteidigung der beschuldigten Person wird durch Einsetzung einer amtlichen Verteidigung sichergestellt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt. Es bestand keine Notwendigkeit, für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zusätzlich Rechtsanwalt Julian Burkhalter beizuziehen.
5.3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). In der mit Eingabe vom 14. September 2022 eingereichten Kostennote bezifferte dieser seinen Entschädigungsanspruch auf Fr. 1'257.70 (recte: 1'275.70; 5 h 45 Min. à Fr. 200; zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und wurde entsprechend den Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis sowie § 13 Abs. 1 AnwT abgerechnet. Der amtliche Verteidiger ist folglich entsprechend seiner Kostennote zu entschädigen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 1'084.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […], eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1'275.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Schär Bisegger