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Entscheid

SBE.2022.35

SBE.2022.35 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-01

1. Dezember 2022Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.35 (ST.2022.63; STA.2021.2929) Art. 392 Entscheid vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann,...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.35 (ST.2022.63; STA.2021.2929) Art. 392

Entscheid vom 1. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 25. Juli 2022 betreffend die Ungültigkeit der Einsprache

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Juli 2021 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 13 lit. f. i.V.m. Art. 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [SR 818.101.26, Stand: 15. März 2021]) zu einer Busse von Fr. 100.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, und der Bezahlung der Strafbefehlsgebühr im Umfang von Fr. 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Postaufgabe: 30. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl zur Beurteilung an das zuständige Bezirksgericht überweisen werde. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 7. April 2022 führte der verfahrensleitende Staatsanwalt aus, dass er aufgrund der Aktenlage davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer versehentlich ein nicht unterzeichneter Strafbefehl zugestellt worden sei. Um die gerichtliche Rückweisung des Strafbefehls infolge Ungültigkeit zu vermeiden, werde dem Beschwerdeführer ein neuer, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Strafbefehl zugestellt, der den ungültigen Strafbefehl vom 22. Juli 2021 ersetze. Da der angefochtene Strafbefehl somit wegfalle, sei es seines Erachtens notwendig, dass der Beschwerdeführer gegen den neu ausgestellten Strafbefehl wiederum Einsprache erhebe. Der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13. April 2022 zugestellt.

1.3. Mit Eingabe vom 25. April 2022 (Postaufgabe: 27. April 2022) stellte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Bremgarten verschiedene Unterlagen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu und bat um Kenntnisnahme "seiner fristgerechten Einsprache vom 29.07.2021, zum Strafbefehl vom 22.07.2021". Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl mit Verfügung vom 27. Juni 2022 infolge Einsprache vom 29. Juli 2021/25. April 2022 dem Bezirksgericht Bremgarten zur Beurteilung.

1.4. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist von 10 Tagen zur Rechtzeitigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl zu äussern, ansonsten das Verfahren ohne Stellungnahme weitergeführt werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

2.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. April 2022 infolge Ungültigkeit nicht ein.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 17. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juli 2022, ST.2022.63/ad/dr StA-Nr. ST.2021.2929 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl Nr. ST.2021/2929 einzutreten;

2.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine kostendeckende Entschädigung zuzusprechen;

3.

dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolgen."

3.4. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).

Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

1.2

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

2.2

2.2.1. Die Vorinstanz setzte sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2022 lediglich mit der Gültigkeit der Einsprache vom 25. April 2022 (Postaufgabe: 27. April 2022) auseinander und verneinte diese mit dem Argument, dass die Einsprache nicht fristgerecht erfolgt sei (vgl. Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Keine Erwähnung fand die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet war, nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 gegen den zweiten Strafbefehl vom 7. April 2022 erneut Einsprache zu erheben. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:

Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen "neuen" Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). In der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und daher nicht zulässig ist der Erlass eines inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls. Für die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl mit dem ersten identisch ist, ist auf den Schuldspruch sowie die Sanktion der Strafbefehle abzustellen. Mit anderen Worten darf gemäss Lehre und Praxis nach einer Einsprache ein zweiter Strafbefehl nur dann ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl betreffend Schuldspruch und/oder Sanktion geändert wird. Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuld- und/oder Strafpunkt wiederum ist eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Gegen den "neuen" Strafbefehl i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO muss die beschuldigte Person grundsätzlich erneut Einsprache erheben. Vom Erlass eines "neuen" Strafbefehls mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn der Strafbefehl den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 353 StPO nicht genügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich bei einer inhaltlichen Berichtigung oder Ergänzung des Strafbefehls ohne Änderung bezüglich Schuldpunkt und/oder Sanktion die gegen den ersten Strafbefehl erhobene Einsprache auch auf den zweiten, weshalb der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, gegen den inhaltlich berichtigten oder ergänzten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.3 f. mit Hinweisen).

2.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 fristgerecht Einsprache erhoben hat. Weiter ist unbestritten, dass sich der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 vom ersten nur insoweit unterscheidet, als dass der zweite Strafbefehl vom verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet wurde, während auf dem ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 eine Unterschrift fehlt. Da die beiden Strafbefehle bezüglich Schuldpunkt und Sanktion identisch sind, ist der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 nicht als "neuer Strafbefehl" i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zu qualifizieren. Die durch den leitenden Staatsanwalt vorliegend getätigte Nachbesserung des ersten Strafbefehls ist sodann vergleichbar mit den Verbesserungen, welche im obstehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen wurden (vgl. BGE 145 IV 438). In beiden Fällen wurde der zweite Strafbefehl aufgrund der Befürchtung der Staatsanwaltschaft erlassen, der erste Strafbefehl könnte den Anforderungen aus Art. 353 Abs. 1 StPO nicht genügen und vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden, was zu einem formellen Leerlauf führen würde. Der leitende Staatsanwalt hat mit Erlass des zweiten Strafbefehls vom 7. April 2022 somit eine gesetzlich zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe und im Interesse des Beschleunigungsgebots zulässige Berichtigung bzw. Ergänzung des Strafbefehls vom 22. Juli 2021 vorgenommen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sich auch auf den berichtigten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 7. April 2022 erstreckt, weshalb der Beschwerdeführer gegen den zweiten Strafbefehl nicht erneut Einsprache erheben musste. Der Hinweis des leitenden Staatsanwalts im Schreiben vom 7. April 2022 es sei seines Erachtens nötig, gegen den zweiten Strafbefehl wiederum Einsprache zu erheben, entsprach daher nicht der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1), weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund des Nichtbefolgens des Hinweises kein Nachteil entstehen kann. Da die Gerichte das Recht gemäss dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen anzuwenden haben, bleibt zudem unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Einsprache hat vernehmen lassen.

2.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 fristgerecht Einsprache erhoben hat. Weiter ist unbestritten, dass sich der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 vom ersten nur insoweit unterscheidet, als dass der zweite Strafbefehl vom verfahrensleitenden Staatsanwalt unterzeichnet wurde, während auf dem ersten Strafbefehl vom 22. Juli 2021 eine Unterschrift fehlt. Da die beiden Strafbefehle bezüglich Schuldpunkt und Sanktion identisch sind, ist der zweite Strafbefehl vom 7. April 2022 nicht als "neuer Strafbefehl" i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zu qualifizieren. Die durch den leitenden Staatsanwalt vorliegend getätigte Nachbesserung des ersten Strafbefehls ist sodann vergleichbar mit den Verbesserungen, welche im obstehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen wurden (vgl. BGE 145 IV 438). In beiden Fällen wurde der zweite Strafbefehl aufgrund der Befürchtung der Staatsanwaltschaft erlassen, der erste Strafbefehl könnte den Anforderungen aus Art. 353 Abs. 1 StPO nicht genügen und vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden, was zu einem formellen Leerlauf führen würde. Der leitende Staatsanwalt hat mit Erlass des zweiten Strafbefehls vom 7. April 2022 somit eine gesetzlich zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe und im Interesse des Beschleunigungsgebots zulässige Berichtigung bzw. Ergänzung des Strafbefehls vom 22. Juli 2021 vorgenommen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 22. Juli 2021 sich auch auf den berichtigten bzw. ergänzten Strafbefehl vom 7. April 2022 erstreckt, weshalb der Beschwerdeführer gegen den zweiten Strafbefehl nicht erneut Einsprache erheben musste. Der Hinweis des leitenden Staatsanwalts im Schreiben vom 7. April 2022 es sei seines Erachtens nötig, gegen den zweiten Strafbefehl wiederum Einsprache zu erheben, entsprach daher nicht der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1), weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund des Nichtbefolgens des Hinweises kein Nachteil entstehen kann. Da die Gerichte das Recht gemäss dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen anzuwenden haben, bleibt zudem unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Rechtzeitigkeit der Einsprache hat vernehmen lassen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen der angefochtenen Verfügung fristgerecht erhoben wurde.

2.2.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an sie zurückzuweisen ist.

3.

3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).

3.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch zusteht. Dieser richtet sich vorliegend gegen den Staat.

Der Beschwerdeführer macht mit den Eingaben vom 26. August 2022 bzw. 12. Oktober 2022 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'134.05 geltend. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'800.00, einer Auslagenpauschale von 3 %, Barauslagen für Kopien von Fr. 26.00 sowie der Mehrwertsteuer (MwSt.) von 7.7 %.

In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Gemäss Detailaufstellung zur eingereichten Kostennote und E-Mail der Verteidigerin vom 24. November 2022 wird für die Beschwerde ein Aufwand von 3.4 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 100.00 für die Arbeit von juristischen Mitarbeiterinnen und von 5.6 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend gemacht. Für die Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 wird ein Aufwand von 2.6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.00 gefordert. Bei der vorliegenden Sachlage erscheint der geltend gemachte Aufwand grundsätzlich als angemessen, auch wenn einzelne Positionen in der eingereichten Kostennote nicht nachvollziehbar sind. Der zu einem Honorar von Fr. 100.00 pro Stunde geforderte Aufwand von 3.4 Stunden kann wie geltend gemacht entschädigt werden, da es sich hierbei um eine angemessene Reduktion der grundsätzlich geltenden Stundenansätze beim Einsatz von Rechtspraktikanten handelt (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT). Die geforderte Entschädigung von Fr. 300.00 pro Stunde hingegen kann nicht gewährt werden. Wie obstehend beschrieben beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00. Gründe für einen höheren Ansatz sind nicht ersichtlich, zumal es sich vorliegend nicht um einen komplexen Fall handelt und, in Anbetracht der Tatsache, dass ein einschlägiger, amtlich publizierter Entscheid des Bundesgerichts vorliegt, die Angelegenheit mit geringem Aufwand erledigt werden konnte. Eine Abweichung vom Regelstundenansatz ist somit nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 2’144.00. Zusätzlich sind für pauschale Auslagen in der Höhe von 3 % der Grundentschädigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 64.30, und 7.7 % MwSt. zu berücksichtigen. Die Auslagenpauschale deckt auch die Kosten für Kopien, weshalb die zusätzlich zur pauschalen Entschädigung von 3 % geltend gemachten Barauslagen von Fr. 26.00 (vgl. Kostennote vom 12. Oktober 2022) nicht berücksichtigt werden können. Im Ergebnis ergibt sich somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'378.35 (inkl. Auslagenpauschale und MwSt.).

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an ihn zurückgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 2'378.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidigerin) die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schär Schwarz