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Entscheid

SBE.2022.37

SBE.2022.37 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-01

1. Dezember 2022Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.37 (STA.2022.6727) Art. 393 Entscheid vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost, […] Beschwerde-...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.37 (STA.2022.6727) Art. 393

Entscheid vom 1. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigte B._____ AG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kaj Seidl-Nussbaumer, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 25. August 2022

in der Strafsache gegen die B._____ AG

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Schreiben vom 6. April 2022 verlangte der Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Auskunft über seine durch die Beschuldigte abgespeicherten persönlichen Daten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit, es treffe zwar zu, dass sie einerseits für ihre eigenen Zwecke und andererseits im Auftrag der C. AG (Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) Personendaten des Beschwerdeführers bearbeite. Wegen eines hängigen Straf- und Zivilverfahrens bestehe gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG jedoch kein Auskunftsanspruch. Die Personendaten des Beschwerdeführers, welche sie bearbeite, stünden in engem Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juli 2019, welche der Beschwerdeführer bzw. dessen Gesellschaft (gemeint die C. AG) gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Beschuldigten eingereicht habe. Überdies diene das Auskunftsgesuch offensichtlich der Vorbereitung eines Zivilprozesses (u.a. der Durchsetzung einer Schadenersatzforderung für Lohnausfall im Dezember 2018). Auch sei wenig verständlich, weshalb der Beschwerdeführer Auskunftsansprüche gegen die Beschuldigte stelle, bearbeite sie doch nur Informationen (wie z.B. Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzen), die sie direkt mit ihm oder im Austausch mit ihm erhalten oder erstellt habe.

1.2. Am 8. August 2022 sprach der Beschwerdeführer am Schalter des Polizeistützpunktes Sprengi der Luzerner Polizei vor. Er erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag (unter Konstituierung als Strafkläger) gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG.

1.3. Mit Verfügung vom 19. August 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen.

2.

Am 25. August 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:

" 1. Die Strafsache (Polizei-Rapport der Luzerner Polizei vom 9. August 2022) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 29. August 2022.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 31. August 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

3.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe: 11. Oktober 2022) verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 beantragte die Beschuldigte:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdeführers."

3.4. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 14. November 2022

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.

1.2

Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahme in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anzeigeerstattung am 8. August 2022 als Strafkläger konstituiert und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Beim vorliegend einzig in Frage stehenden Straftatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG droht das Gesetz als Strafe Busse an. Folglich ist ausschliesslich eine Übertretung Verfahrensgegenstand (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Das Verfahren fällt demgemäss in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin.

3.

Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme damit, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Auskunft unter impliziter Berufung auf Art. 9 Abs. 4 DSG gänzlich verweigert habe. Der Tatbestand der Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG sei somit eindeutig nicht erfüllt, sodass das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

4.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt falsch festgestellt. So behaupte die Beschuldigte im Schreiben vom 9. Mai 2022 zwar, sie verweigere die Auskunft. Tatsächlich erteile sie aber über ganze zwei Seiten Auskunft über die bearbeiteten Daten. Sie erteile explizit Auskunft darüber, dass Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet würden, dass "Personendaten, die unsere Mandantin bearbeitet, […] in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren, welches sie bzw. Ihre Gesellschaft mit Strafanzeige vom 4. Juli 2019 […] anhängig gemacht haben" stünden und dass "Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzen" bearbeitet würden. Die Beschuldigte habe die Auskunft also nicht verweigert, sondern in strafbarer Weise unvollständig Auskunft erteilt.

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass es hängige Straf- und Zivilverfahren zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gebe. Die Beschuldigte verwechsle den Beschwerdeführer mit dessen Vater. Allerdings sei auch das vom Vater (bzw. dessen Gesellschaft) eingeleitete Strafverfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Auch das mehr als drei Jahre zurückliegende Schreiben betreffend Lohnforderung weise keinen Konnex zum Auskunftsanspruch auf.

5.

Die Beschuldigte machte in ihrer Beschwerdeantwort zunächst für den Ausgang des Verfahrens nicht relevante Ausführungen, die zusammengefasst dahin gehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst nicht immer klar zwischen seinen Interessen und denjenigen seines Vaters bzw. dessen Gesellschaft (C. AG) unterschieden habe. Im Weiteren wird geltend gemacht, soweit die Datensammlung für die C. AG geführt worden sei, habe ohnehin diese und nicht die Beschuldigte Auskunft zu erteilen. Eine Auskunftspflicht könne nur insoweit bestehen, als sie für sich Daten bearbeite. Allerdings sei das DSG vorliegend teilweise gar nicht anwendbar und im Übrigen dürfe sie die Auskunft gemäss DSG verweigern. Ob die Verweigerung zurecht erfolge, habe nicht die Staatsanwaltschaft Baden, sondern das Zivilgericht zu entscheiden. Wie zahlreiche weitere bei der Beschuldigten eingegangene Auskunftsansprüche zeigten, gehe es dem Beschwerdeführer vorliegend darum, ohne Rechtsanspruch in missbräuchlicher Absicht die Beschuldige zu zwingen, die ehemals im Auftrag der C. AG bearbeiteten Personendaten herauszugeben.

6.

In der Stellungnahme vom 14. November 2022 wird zusammengefasst (und soweit überhaupt den Verfahrensgegenstand betreffend) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Auskunftsanspruch stets nur seine persönlichen Interessen verfolgt. Dass von anderen Personen identische Auskunftsansprüche geltend gemacht worden seien, hänge damit zusammen, dass die Vorlage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-keitsbeauftragten (EDÖB) verwendet worden sei. Auch sei die C. AG spätestens seit die Beschuldigte dieser den Zugang zu den Daten entzogen habe, nicht mehr Inhaberin der Datensammlung.

7.

7.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).

Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).

7.2

7.2.1. Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8-10 und 14 DSG verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen (Art. 34 Abs. 1 lit. a

DSG). Täter kann nur derjenige sein, den eine der genannten datenschutzrechtlichen Pflichten trifft. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. Die pflichtige Person ist jedoch nicht nur für eine eigenhändig falsch erteilte Auskunft verantwortlich, sondern auch für die beispielsweise von einem Angestellten gemäss seiner Weisung falsch erteilte Auskunft. Ist eine juristische Person oder Gesellschaft pflichtig, sind grundsätzlich die natürlichen Personen verantwortlich, die effektiv für das Unternehmen handeln und den Tatbestand schuldhaft erfüllen (Art. 29 StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 18 f. zu Art. 34 DSG). Da es sich bei Art. 34 DSG um eine Übertretung handelt (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB), sind die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 StGB) nicht anwendbar (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB). Demgemäss kommt auch keine subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 102 Abs. 1 StGB in Betracht (hierzu: NIGGLI/GFELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 57 zu Art. 102 StGB). Wegen Widerhandlungen gegen Art. 34 StGB können folglich einzig natürliche Personen strafrechtlich belangt werden (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 13 ff. zu Vor Art. 34 und 35 DSG).

7.2.2

Beschuldigte im vorliegenden Verfahren ist eine Aktiengesellschaft i.S.v. Art. 620 ff. OR, mithin eine juristische Person i.S.v. Art. 52 ff. ZGB mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 643 OR). Wie dargelegt, können sich jedoch nur natürliche Personen nach Art. 34 DSG strafbar machen. Die Nichtanhandnahme ist folglich bereits aus diesem Grund gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt) zu bestätigen.

7.3

Entgegen dem Beschwerdeführer trägt aber auch die Begründung der Staatsanwaltschaft Baden im Ergebnis die Nichtanhandnahme. Anders als der Beschwerdeführer meint, trifft es nicht zu, dass die Beschuldigte im Schreiben lediglich ausführen würde, sie erteile keine Auskunft, tatsächlich aber eine unvollständige Auskunft erteilt hätte. Richtig ist vielmehr, dass die Beschuldigte in ihrem Schreiben lediglich ausführlich begründet, weshalb sie ihrer Auffassung nach die Auskunft verweigern darf, soweit überhaupt ein Auskunftsanspruch bestehen sollte. Dass die Beschuldigte im Zuge dieser Begründung eingesteht, dass sie Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet und in diesem Zusammenhang erwähnt, dass es sich zum Beispiel um Namen, Vornamen, Adresse und Korrespondenzen handle sowie um Daten, die in engem Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juli 2019 stünden, führt nicht dazu, dass die Beschuldigte eine unvollständige Auskunft erteilt hätte. Tatbestandsmässig i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG ist nicht jedes unvollständige Erwähnen verschiedener bearbeiteter Personendaten, sondern das vorsätzliche Erteilen einer falschen oder unvollständigen Auskunft. Dies zielt darauf ab, die um Auskunft ersuchende Person vor unvollständiger oder falscher Auskunft zu schützen, da für die um Auskunft ersuchende Person in der Regel kaum feststellbar ist, ob die erhaltene Auskunft richtig und vollständig war (in diesem Sinne: NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 34 DSG). Vorliegend machte die Beschuldigte im Schreiben klar, dass es sich nicht um eine Auskunft handle. Für den Beschwerdeführer konnte demgemäss nicht zweifelhaft sein, dass er von der Beschuldigten keine vollständige und richtige Auskunft erhielt. Er befand sich somit nicht in einer Situation, in welcher er auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG angewiesen gewesen wäre.

8.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

9.

9.1

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschliesslich ein Antragsdelikt. Demgemäss ist die Beschuldigte durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.

9.2

Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.

Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Akten gering und der Sachverhalt übersichtlich war. Auch ging es nur um die Beurteilung eines Straftatbestandes. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die vom Verteidiger verfasste Beschwerdeantwort inklusive Deckblatt, Anträge, Schlussformel mit Unterschrift sowie Beweismittelverzeichnis neun Seiten umfasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerde davon etwa vier Seiten ausmacht. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von vier Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 880.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars (Fr. 26.40) zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von Fr. 906.40 ergibt. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag kann nicht gewährt werden, da die Beschuldigte mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011 Nr. 101, S. 465 f.).

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 111.00, zusammen Fr. 911.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 906.40 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Bisegger