SBE.2022.4
SBE.2022.4 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-16
16. März 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.4 / CH / va (STA.2021.8623) Art. 94 Entscheid vom 16. März 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellin...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.4 / CH / va (STA.2021.8623) Art. 94
Entscheid vom 16. März 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 13. Dezember 2021
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Mit Rapport vom 31. Oktober 2021 verzeigte die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal B., Halterin des Personenwagens "Subaru Impreza" (ZH xxx), bei der Staatsanwaltschaft Baden wegen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG. B. wurde verdächtigt, am 21. August 2021 im Tivoli Parkhaus 2 mit ihrem Personenwagen "Subaru Impreza" (ZH xxx) den parkierten Personenwagen "Toyota Prius" (ZH yyy) von A. beschädigt und sich von der Örtlichkeit entfernt zu haben, ohne sich um den Schaden zu kümmern.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 13. Dezember 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 16. Dezember 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021 erhob A. mit Eingabe vom 26. Dezember 2021 (Postaufgabe am 27. Dezember 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B. zu eröffnen, F. und G. seien als Zeuginnen zu befragen und die von F. gemachten Fotos seien zu berücksichtigen.
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 10. Januar 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 14. Januar
2022.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolgen.
3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte in der Beschwerdeantwort vorab geltend, die Beschwerdeführerin sei angesichts der Aktenlage im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung als Geschädigte geführt worden. Da praxisgemäss nur Privatkläger beschwerdelegitimiert seien, sei der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung nur zu Kenntnis zugestellt worden. Mangels Aktivlegitimation sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2
1.2.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO auch die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt wiederum nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.).
Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn
die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellungsverfügung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 115 StPO).
1.2.2.2
Art. 92 SVG stellt die Verletzung der Verhaltenspflichten bei Unfall gemäss Art. 51 SVG unter Strafe. Zu den durch Art. 92 SVG geschützten Rechtsgütern zählt in erster Linie der individuelle Schutz von Leib und Leben (Art. 51 Abs. 2 SVG) sowie der Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten bzw. der Versicherer (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bzw. des Geschädigten und zum Verbleiben auf der Unfallstelle (Art. 51 Abs. 2 SVG) dient sodann der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung (Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche). Daneben erleichtert der Tatbestand aber auch die (Straf-)Rechtspflege und damit die Durchsetzung von Gemeininteressen. Allgemeine Interessen sind überdies betroffen, soweit Art. 51 Abs. 1 SVG die Beteiligten verpflichtet, nach einem Strassenverkehrsunfall die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit zu ergreifen (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 1 und 4 zu Art. 92 SVG; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 92 SVG).
Die Beschwerdeführerin sieht die strafbare Handlung darin, dass die Beschuldigte mit dem PW "Subaru Impreza" (ZH xxx) einen Parkschaden an ihrem PW "Toyota Prius" (ZH yyy) verursacht und damit ihre Vermögensinteressen unmittelbar beeinträchtigt haben soll. Sie wäre damit durch die behauptete Straftat (Nichtgenügen der Meldepflicht gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und könnte sich am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligen. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2021 nicht gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituiert. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass sie bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, bzw. von der Staatsanwaltschaft Baden auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.
2.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die polizeilichen Ermittlungen, nämlich die Sicherung von Spuren mittels "Spurensicherungskleber", die Einvernahme der Beschuldigten sowie zusätzliche Abklärungen beim Garagisten der Beschuldigten, hätten keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten ergeben. Unklar sei vorab, ob es überhaupt zu einer Kollision der beiden genannten Fahrzeuge gekommen sei. Spurentechnisch liege hier kein verwertbarer Nachweis einer Kollision vor. Zudem bestünden angesichts des Verhaltens der Beschuldigten am betreffenden Tag keine Anzeichen dafür, dass sie eine Kollision, so denn eine überhaupt stattgefunden habe, bemerkt habe bzw. hätte bemerken können. Weitere Ermittlungshandlungen seien im heutigen Zeitpunkt weder beantragt, ersichtlich noch erfolgsträchtig. Demnach ergebe sich kein genügender Tatverdacht betreffend ein tatbestandsmässiges Verhalten (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) der Beschuldigten, weshalb im heutigen Zeitpunkt das Strafverfahren durch Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO abzuschliessen sei.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die polizeilichen Ermittlungen, nämlich die Sicherung von Spuren mittels "Spurensicherungskleber", die Einvernahme der Beschuldigten sowie zusätzliche Abklärungen beim Garagisten der Beschuldigten, hätten keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten ergeben. Unklar sei vorab, ob es überhaupt zu einer Kollision der beiden genannten Fahrzeuge gekommen sei. Spurentechnisch liege hier kein verwertbarer Nachweis einer Kollision vor. Zudem bestünden angesichts des Verhaltens der Beschuldigten am betreffenden Tag keine Anzeichen dafür, dass sie eine Kollision, so denn eine überhaupt stattgefunden habe, bemerkt habe bzw. hätte bemerken können. Weitere Ermittlungshandlungen seien im heutigen Zeitpunkt weder beantragt, ersichtlich noch erfolgsträchtig. Demnach ergebe sich kein genügender Tatverdacht betreffend ein tatbestandsmässiges Verhalten (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) der Beschuldigten, weshalb im heutigen Zeitpunkt das Strafverfahren durch Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO abzuschliessen sei.
3.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, obwohl der Polizei die Zeuginnen H. (recte: F.) und G. bekannt gewesen seien, seien diese nicht zur Tat befragt worden. Die beiden Zeuginnen hätten sich zur selben Zeit im Tivoli Parkhaus 2 in Spreitenbach befunden und den Tatvorgang beobachtet. Sie hätten sie mittels Notiz auf der Frontscheibe ihres Fahrzeugs und auch den Kundendienst des Tivoli-Einkaufszentrums informiert. F. habe die Fahrzeuge nach dem Tatvorgang fotografiert. Die beiden Zeuginnen seien daher zum Tathergang zu befragen und ihre Aussagen seien bei den Ermittlungen zu berücksichtigen. Ausserdem müssten die von F. erstellten Fotos berücksichtigt werden.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden wandte in ihrer Beschwerdeantwort ein, gemäss bisheriger Aktenlage seien den Strafverfolgungsbehörden einzig die Personalien und die Adresse von F. bekannt gewesen. Es werde in das Ermessen des Obergerichts gestellt, ob eine nachträgliche Einvernahme der in der Beschwerde genannten Zeuginnen zur Klärung notwendig sei.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.).
4.2. 4.2.1. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ist bei dem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
4.2.2. Gemäss Rapport vom 31. Oktober 2021 stellte die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 21. August 2021 im Tivoli Parkhaus 2 fest, dass das Fahrzeug "Toyota Prius" (ZH yyy) der Beschwerdeführerin an der Stossstange hinten links beschädigt war, indem es Kratzspuren in einer Höhe von 69 cm ab Boden aufwies. Mittels Spurensicherungskleber wurden Mikrospuren aus der Schadenszone gesichert. Überdies wurde das Spurenbild fotografisch festgehalten (Rapport S. 2 f.); die Fotografien sind in den Akten allerdings nicht vorhanden.
Auf den von der Beschwerdeführerin als Beschwerdebeilagen eingereichten Fotografien der Zeugin F. ist ersichtlich, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin an der Stossstange hinten links Kratzer bzw. silbergrauen Farbabrieb aufwies. Das gleiche Schadensbild zeigte sich an der Stossstange hinten rechts auf ca. derselben Höhe am Fahrzeug der Beschuldigten, welches auf dem Parkfeld links neben dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgestellt war. Den Fotografien ist weiter zu entnehmen, dass die Platzverhältnisse eng waren, zumal die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sehr nahe an der linken Begrenzungslinie ihres Parkfelds abgestellt hatte. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschuldigte beim Einparkieren in das Parkfeld oder beim Manövrieren im Parkfeld mit der Stossstange hinten rechts ihres Fahrzeugs die Stossstange hinten links des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin touchierte. Angesichts der dabei entstehenden Geräusche und des Widerstands erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte eine solche Streifkollision, die diese Schäden verursachte, weder bemerkt hätte noch hätte bemerken können, sofern sie tatsächlich stattfand.
Die Beschuldigte sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2021 aus, sie sei beim Manövrieren ihres Fahrzeugs nicht abgelenkt gewesen. Sie habe nichts gemacht. Der Schaden sei zwei bis drei Jahre alt. Diesen habe sie an ihrem Arbeitsort verursacht. Ihr Garagist könne bestätigen, dass sie den Schaden nicht mehr reparieren lassen wolle (Protokoll Einvernahme beschuldigte Person vom 15. Oktober 2021, S. 4).
Gemäss Rapport der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 31. Oktober 2021 teilte der Geschäftsführer der Garage der Beschuldigten gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten mit, dass der PW "Subaru Impreza" der Beschuldigten seit ca. drei Jahren an der vorderen Stossstange rechtsseitig einen Schaden aufweise, dessen Reparatur die Beschuldigte abgelehnt habe. Da es vorliegend jedoch mutmasslich um einen Schaden an der hinteren Stossstange geht, steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass dieser Schaden (ebenfalls) vor dem angezeigten Vorfall vom 21. August 2021 bereits bestanden hatte und es am 21. August 2021 nicht zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin gekommen ist.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde F. und G. als Zeuginnen anrief, welche am 21. August 2021 den mutmasslichen Tathergang beobachtet und danach die durch die Streifkollision entstandenen Beschädigungen an den Fahrzeugen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin fotografiert haben sollen. Sie sollen auch einen Zettel an der Frontscheibe des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin angebracht haben, auf welchem steht, dass der Schaden an ihrem Fahrzeug hinten von einem silbergrauen Subaru mit dem Kennzeichen ZH xxx (dem Fahrzeug der Beschuldigten) stamme, und den Kundendienst des Tivoli Shopping Centers informiert haben.
Beim gegenwärtigen Aktenstand kann somit nicht gesagt werden, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens i.S.v. Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht habe. Vielmehr besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten. Ob ein Tatverdacht erhärtet werden kann, der einen Strafbefehl oder eine Anklage rechtfertigt, wird nicht zuletzt von den noch zu erhebenden Aussagen der Zeuginnen F. und G., der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten sowie den noch zu den Untersuchungsakten zu nehmenden Fotografien der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal und von F. abhängen.
4.3. Wie erwähnt, darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies trifft, wie soeben dargelegt, vorliegend nicht zu. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind somit nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2021 deshalb aufzuheben.
5.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Baden bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.
5.2. Der nicht anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb sie unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung hat.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2021 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Huber