SBE.2022.41
SBE.2022.41 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-01
1. Dezember 2022Deutsch19 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.41 (ST.2022.82; STA.2020.2834) Art. 394 Entscheid vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, [...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.41 (ST.2022.82; STA.2020.2834) Art. 394
Entscheid vom 1. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin P. Gloor
Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri
Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 16. September 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 17. Juni 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 30. Juli 2020 gegen A. (Beschwerdeführer) – nachdem er zunächst eine von der Regionalpolizei Lenzburg ausgefällte Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte – im ordentlichen Strafverfahren einen Strafbefehl wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), begangen am 27. April 2020 in V. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf zwei Tage fest. Des Weiteren wurden ihm die Strafbefehlsgebühr sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 325.55 auferlegt.
1.2. Am 17. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl am 23. August 2022 dem Bezirksgericht Bremgarten zur Feststellung, dass die Einsprache vom 17. Juni 2022 verspätet erfolgt und der Strafbefehl rechtskräftig sei, eventualiter sei das Hauptverfahren durchzuführen.
2.2. Mit Verfügung vom 16. September 2022 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein. Sie stellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht ausgerichtet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse.
3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Beschwerdeantwort.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Gegen die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. September 2022 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen keine vor. Die frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.
Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die im Strafbefehl vom 30. Juli 2020 festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bereits vollzogen worden ist, nachdem der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte. Es stellt sich damit die Frage, ob ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben, zumal die Beschwerde – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die angefochtene Verfügung mit Kurzformeln begründet und sich nicht mit der Problematik der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe auseinandergesetzt habe. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung habe die Akten des Bussenumwandlungsverfahrens bzw. die Vollzugsakten nicht in die Strafakten aufgenommen. Dadurch seien die Begründungspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, vgl. Beschwerde Ziff. 2.4.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sein rechtliches Gehört verletzt, indem sie es unterlassen habe, die beabsichtigte Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem formellen Entscheid anzukündigen (Beschwerde Ziff. 3.).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die angefochtene Verfügung mit Kurzformeln begründet und sich nicht mit der Problematik der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe auseinandergesetzt habe. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung habe die Akten des Bussenumwandlungsverfahrens bzw. die Vollzugsakten nicht in die Strafakten aufgenommen. Dadurch seien die Begründungspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, vgl. Beschwerde Ziff. 2.4.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sein rechtliches Gehört verletzt, indem sie es unterlassen habe, die beabsichtigte Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem formellen Entscheid anzukündigen (Beschwerde Ziff. 3.).
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten hatte primär über die Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 zu entscheiden, eventualiter das Hauptverfahren durchzuführen, wobei der
Strafbefehl vom 30. Juli 2020 als Anklageschrift galt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Einsprache zu Recht als verspätet gewertet hat. Inwiefern sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten in ihrem Verfahren XY (Verfahrensnummer Bezirksgericht) mit der Thematik der Bussenumwandlung hätte befassen sollen, ist somit nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht beurteilt werden muss. Somit ist auch auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, das Umwandlungsverfahren sei "heimlich" durchgeführt worden, er sei polizeilich ausgeschrieben und zwecks Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verhaftet worden, obwohl ihm der Strafbefehl nie zur Kenntnis gebracht worden sei und die Unterlagen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe seien nicht Bestandteil der Akten (Beschwerde Ziff. 1.2. und Ziff. 2.4.).
2.3. Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mit standardisierten Kurzformeln begründet worden, ist er darauf hinzuweisen, dass die Tragweite des Entscheids – auch wenn die Zulässigkeit von sogenannten "Dass-Entscheiden" durchaus umstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.1 ff.) – aus dessen Begründung klar hervorgeht (Ungültigkeit der Einsprache zufolge Verspätung). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten führte in der angefochtenen Verfügung, welche lediglich anderthalb Seiten umfasst und gut verständlich ist, alle Überlegungen, von denen sie sich für ihren Entscheid betreffend die Ungültigkeit der Einsprache hat leiten lassen, auf (vgl. u.a. etwa BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.). Somit konnte der Beschwerdeführer die Verfügung in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Übertretungsvorhalt der Regionalpolizei Lenzburg vom 28. April 2020 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 6 km/h vom 27. April 2020 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 120.00 auferlegt. Gleichzeitig wurde ihm angekündet, dass im Fall der Nichtbezahlung der Busse das ordentliche Strafverfahren durchgeführt werde (Untersuchungsakten [UA] 5. Straftatendossier act. 9). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mittels einer als "Einsprache" betitelten, undatierten und nicht unterschriebenen Eingabe an die Regionalpolizei Lenzburg und forderte diese auf, die Busse zu stornieren. Die Regionalpolizei Lenzburg beantwortete die Eingabe des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14. Mai 2020 und klärte ihn erneut über die Folgen der Nichtbezahlung der Ordnungsbusse auf. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse nicht, weshalb das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wurde. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 bzw. im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt (Strafbefehl in den UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 16 f.). Der Strafbefehl wurde am 30. Juli 2020 der Post übergeben und nach Ablauf der bis zum 7. August 2020 laufenden Abholfrist von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgeschickt (UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 23, Vorder- und Rückseite). Infolge Nichtbezahlung der mit Strafbefehl vom 30. Juli 2020 ausgefällten Busse in Höhe von Fr. 120.00 erfolgte im Rahmen des Vollzugs deren Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er am 16. April 2022 verhaftet und zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt B. überführt.
3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 sei ihm nie zugestellt worden. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO komme nicht zur Anwendung. Seine Einsprache vom 17. Juni 2022 gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020 sei rechtzeitig erfolgt. Auf die konkreten Einwände wird im Folgenden im Einzelnen einzugehen sein.
3.3. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
3.4. Der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 wurde an die Adresse des Beschwerdeführers an der [Strasse und Hausnummer] in W. geschickt. Die Adresse des Lenkers und somit des Beschwerdeführers konnte bei der D. AG, welcher das von der Geschwindigkeitsmessung der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. April 2020 erfasste Fahrzeug gehört, gemäss Formular auf der Rückseite des Übertretungsvorhaltes der Regionalpolizei Lenzburg in Erfahrung gebracht werden (UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 9 Rückseite). Auf der vom Beschwerdeführer verfassten "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt vom 7. Mai 2020 gab er als Absender ebenfalls die Adresse in W. an. Dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 30. Juli 2020 nicht mehr dort wohnte, hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 an die korrekte Wohnadresse des Beschwerdeführers geschickt wurde und dass dort nach der erfolglosen Zustellung eine Abholeinladung hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist am 7. August 2020 endete.
3.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei unter der Woche wegen kurzfristigen Arbeitseinsätzen in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen und habe keine eingeschriebene Post empfangen können, er habe die Entgegennahme aber auch nicht abgelehnt (Beschwerde Ziff. 2.3.). Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Wissen um seine kurzfristigen Abwesenheiten hätte der Beschwerdeführer eine andere Zustelladresse angeben oder einen Vertreter für die Entgegennahme seiner Post benennen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte andere Möglichkeiten gehabt, ihm den Strafbefehl zuzustellen (Beschwerde Ziff. 2.3.), ist nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten als die Zustellung des Strafbefehls an die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte. Vielmehr sind die Zustellarten in Art. 85 StPO geregelt, dessen Vorschriften vorliegend eingehalten wurden.
3.6. 3.6.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei nicht als Absender des Strafbefehls erkennbar gewesen, was gegen Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV verstosse, zumal er von der
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgegangen sei (Beschwerde Ziff. 1.1.). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich aus den heute von der Post verwendeten Abholungseinladungen keine Angaben zum Absender ergeben würden, lediglich der Aufgabeort der Postsendung sei erwähnt, dies sogar bei der Zustellung einer Gerichtsurkunde (vgl. Beschwerdebeilage 2).
3.6.2. Für die Annahme der Zustellfiktion ist vorauszusetzen, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss. Da sich die prozessuale Pflicht einer Partei auf behördliche Akte derjenigen Behörde beschränkt, zu der sie in einem Prozessrechtsverhältnis steht, muss der Absender eindeutig identifizierbar sein (vgl. BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO).
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Organen "nach Treu und Glauben behandelt zu werden". Dies wird schon in Art. 5 Abs. 3 BV im Rahmen der allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns statuiert. Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität und Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, wie auch Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatlichen Verhaltens. Diese Grundsätze machen die eindeutige Identifizierbarkeit des behördlichen Absenders notwendig. Staatliche Organe sind zu Loyalität und Vertrauenswürdigkeit in allen Rechtsbeziehungen sowie zu voraussehbarem und berechenbarem Handeln verpflichtet, so dass eine wechselseitige Abstimmung und Koordination des Verhaltens möglich ist. Tritt die Behörde in eine Rechtsbeziehung mit den Bürgern, ohne als Behörde erkennbar zu sein, handelt sie weder voraussehbar noch berechenbar und ermöglicht dem Bürger nicht, sein Verhalten nach seinen prozessualen Pflichten auszurichten. Gibt sich die Behörde als Absender einer Sendung nicht zu erkennen, so kann dem Adressaten nicht vorgeworfen werden, er wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, diese zu empfangen. Vielmehr kann er sich seinerseits auf den Vertrauensschutz berufen, um Verfahrensnachteile abzuwenden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die betroffene Person nicht zur Entgegennahme sämtlicher Post, sondern bloss zur Annahme erkennbarer Sendungen derjenigen Behörde, zu der das Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 286 E. 1.6.2).
3.6.3. Auf einer Abholungseinladung sind üblicherweise neben der Abholfrist zumindest der Aufgabeort sowie die Art der Sendung erwähnt (vgl. die vom Beschwerdeführer als Beispiel eingereichte Abholungseinladung in Beschwerdebeilage 2). Nicht erforderlich ist, dass der Absender der Sendung auf der Abholungseinladung selbst erkennbar ist. Es reicht aus, wenn die Sendung per Einschreiben erfolgt (BGE 142 IV 286 E. 1.6.3; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 StPO). Dies war vorliegend der Fall. Die beim Beschwerdeführer hinterlegte Abholungseinladung entsprach damit der üblichen Form. Dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handelte, war bereits dem Umschlag der Sendung zu entnehmen. Dass er nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handelte, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, da er die eingeschriebene Postsendung innert der siebentägigen Frist nicht abholte.
Nur weil der Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 eine E-Mail an die Regionalpolizei Lenzburg und im "Cc" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versendete (UA 5. Straftatendossier act. 14), durfte er nicht von einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgehen, auch wenn sich diese nie für unzuständig erklärt haben sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1.). Der Beschwerdeführer hat die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in V. im Bezirk Bremgarten begangen. Nur weil der Übertretungsvorhalt von der Regionalpolizei Lenzburg ausgestellt wurde, zu deren Vertragsgemeinde V. gehört, heisst das nicht, dass auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig war. Über die zur Regionalpolizei Lenzburg gehörenden Vertragsgemeinden sowie die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften des Kantons Aargau je nach Bezirk konnte der Beschwerdeführer sich ohne Schwierigkeiten im Internet informieren (vgl. www.vag.ch/de/Regionalpolizeien; www.ag.ch/de/verwaltung/dvi/strafverfolgung-strafvollzug/staatsanwaltschaft/staatsanwaltschaften). Damit wäre für ihn erkennbar gewesen, dass für die Beurteilung der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zuständig war.
3.7. 3.7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellfiktion setze voraus, dass ein Angeschuldigter vorgängig über die Eröffnung einer Strafuntersuchung informiert worden sei und er überhaupt mit der Zustellung seitens einer Strafbehörde habe rechnen müssen. Die vom Bundesgericht einer beschuldigten Person auferlegte Pflicht, sich im Rahmen eines Strafverfahrens um tatsächliche Zustellungsmöglichkeiten zu bemühen, dürfte sich vor dem Hintergrund des nemo tenetur-Prinzips und des Prinzips der Waffengleichheit nicht vereinbaren lassen und keine Pflicht auslösen, sich während des ganzen hängigen Strafverfahrens nach Treu und Glauben zu verhalten (Beschwerde Ziff. 2.1.). Die Zustellfiktion könne im Weiteren auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da keine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattgefunden habe und er grundsätzlich nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Beschwerde Ziff. 2.3.). Schliesslich verstosse die Annahme der Zustellfiktion vorliegend gegen das Konventionsrecht. Ein Strafbefehlsverfahren sei entgegen den Vorschriften von Art. 5 und Art. 6 EMRK nur zulässig, sofern der Angeschuldigte ausdrücklich auf ein Gericht verzichte und über die Eröffnung eines Strafverfahrens informiert werde. Dies gelte umso mehr, da vorliegend im Strafbefehl eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe festgelegt worden sei und einer beschuldigten Person die Freiheit ausschliesslich dann entzogen werden dürfe, wenn ein Gericht darüber entschieden habe (Beschwerde Ziff. 2.1.).
3.7.2. Der Beschwerdeführer war über den gegen ihn im Raum stehenden Vorwurf der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts informiert, hat er doch selber "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt der Regionalpolizei Lenzburg vom 28. April 2020 erhoben (UA 5. Straftatendossier act. 9 und 13). Im Übertretungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer zudem über die Konsequenzen im Fall der Nichtbezahlung der Ordnungsbusse informiert (Eröffnung ordentliches Strafverfahren). Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 hat Adj E., Regionalpolizei Lenzburg, den Beschwerdeführer nochmals informiert, dass ein ordentliches Strafverfahren eröffnet bzw. ihm ein Strafbefehl zugestellt werde, sollte die Ordnungsbusse nicht bezahlt werden (UA 5. Straftatendossier act. 14). Dem Beschwerdeführer wurden Fotografien vom am 27. April 2020 in V., [Strasse], erfassten Fahrzeug [Nummernschild] sowie die Angaben über die gefahrene Geschwindigkeit bzw. die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugestellt (UA 5. Straftatendossier act. 15). Er war damit ausreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse, konkret die Eröffnung des ordentlichen Strafverfahrens, informiert. Da es das Bundesgericht für ein Prozessrechtsverhältnis genügen lässt, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird, kann der Beschwerdeführer sich betreffend die Anwendbarkeit der Zustellfiktion nicht darauf berufen, er sei vor Erlass des Strafbefehls nicht einvernommen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Auch in zeitlicher Hinsicht steht der Annahme der Zustellfiktion nichts entgegen, zumal der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 lediglich rund drei Monate nach Ausstellung des Übertretungsvorhalts erlassen wurde. Somit kann sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine erst zwei Jahre später erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020 nicht damit entschuldigen, vom gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf keine Kenntnis gehabt zu haben.
3.7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die Anwendung der Zustellfiktion vorliegend auch nicht gegen das Konventionsrecht. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) ist die Zustellfiktion nicht per se mit der Konvention unvereinbar. Vielmehr geht auch der EGMR davon aus, dass von der beschuldigten Person erwartet werden kann, um den Empfang der Post besorgt zu sein, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Die Annahme der Zustellfiktion ist damit, zumindest soweit eine Busse oder eine Geldstrafe im Bagatellbereich ausgefällt wird, mit dem Konventionsrecht vereinbar (MATTMANN/ESCHLE/RADER/W ALSER/THOMMEN, Heimliche Verurteilungen, in: ZStrR 139/2021 S. 261 ff.). Dass im Strafbefehl für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um ein Delikt im Bagatellbereich handelt, weshalb die Annahme der Zustellfiktion nicht gegen das Konventionsrecht verstösst. Dabei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, rechtzeitig Einsprache zu erheben und damit eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen.
3.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, die Behörden hätten ihn über den Ablauf des Ordnungsbussenverfahrens sowie die geltende Halterhaftung und die Tatsache, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe anstehe, aufklären müssen, ist nicht ersichtlich, was er aus dieser Argumentation für sich ableiten könnte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Übertretungsvorhalt sowie mit E-Mail der Regionalpolizei Lenzburg über den Verfahrensablauf aufgeklärt. Im Hinblick auf den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 30. Juli 2020, wonach der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde, bestand seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine darüberhinausgehende Verpflichtung, den Beschwerdeführer anderweitig auf diese Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. Was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis bezüglich Halterhaftung bezwecken will, ist nicht nachvollziehbar.
3.9. Zusammenfassend ist mit der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 7. August 2020 zugestellt gilt, womit die 10-tägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) am 17. August 2020 endete und vom Beschwerdeführer mit der von ihm erst am 17. Juni 2022 erhobenen Einsprache nicht gewahrt wurde. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Einsprache daher als ungültig qualifizierte und in den Erwägungen feststellte, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, insgesamt Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Schär P. Gloor