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Entscheid

SBE.2022.44

SBE.2022.44 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-24

24. Oktober 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.44 (STA.2021.7727) Art. 339 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.44 (STA.2021.7727) Art. 339

Entscheid vom 24. Oktober 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin […]

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. August 2022 gegenstand betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 28. Juli 2022 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen des (geringfügigen) unrechtmässigen Entzugs von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB) sowie wegen einer Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 88 Abs. 1 und

3 AHVG). Sie verurteilte ihn deswegen zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sowie den Verfahrenskosten von Fr. 400.00.

Mit Eingabe vom 11. August 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Gleichzeitig stellt er Antrag um eine amtliche Verteidigung.

2.

Mit Verfügung vom 15. August 2022 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag um amtliche Verteidigung ab.

3.

3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 23. August 2022 (Postaufgabe) Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

3.2. Mit Eingabe vom 22. September 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung des Begehrens, unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat mit angefochtener Verfügung vom 15. August 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziffer 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese - wie im vorliegenden Fall ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer berief sich bereits in seinem Gesuch vom 5. August 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 11. August 2022) auf Art. 130 StPO und machte dort geltend, aufgrund der drohenden Haftstrafe sowie der Unfähigkeit seine Interessen zu wahren (finanziell unmöglich, Wohnsitz im Ausland, nicht vertraut mit den schweizerischen Gesetzen) einen amtlichen Verteidiger zu benötigen. Mit Beschwerde beruft er sich neuerlich auf Art. 130 StPO und bringt vor, er sei gehbehindert mit fortschreitender Schwere im Verlauf einer nicht heilbaren Nervenkrankheit. Eine Fahrt in die Schweiz z.B. für die Akteneinsicht würde einen Transport notwendig machen. Ein Fahrzeug besitze er nicht. Er sei Sozialhilfebezüger ohne Vermögen und Einkommen. Einen Transport könne er nicht finanzieren. Er sei schliesslich obdachlos und derzeit ordnungsrechtlich eingewiesen in die Notunterkunft der Gemeinde C. in Deutschland. Das bedeute, dass er keinerlei Infrastruktur besitze, um Briefe und Schriftsätze zu verfassen. Auf Terminbasis gewähre ihm eine Hilfseinrichtung in diesem Zusammenhang eine Unterstützung, aber keinen freien Zugang zu einem Computer, Drucker o.ä. Obwohl er sich zwar schriftlich verständlich machen könne, läge allein schon aufgrund dieser Umstände eine Komplexität für ihn vor.

2.2

Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person amtlich verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist.

Eine notwendige Verteidigung kann aufgrund von dauerhaften körperlichen Gebrechen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit angeordnet werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 130 StPO).

Der Beschwerdeführer legt seine körperliche Einschränkung nicht substanziiert dar. Insbesondere begründet er nicht, weshalb er zwecks Akteneinsicht nicht mittels öffentlichem Verkehr in die Schweiz reisen kann. Allein der Hinweis, er leide an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Nervenerkrankung, lässt weder auf die Art der Erkrankung noch auf den aktuellen körperlichen Zustand des Beschwerdeführers einen plausiblen Schluss zu. Dagegen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwer eingeschränkt ist, spricht auch seine aktuelle Unterbringung in einer gewöhnlichen, d.h. nicht behindertengerecht eingerichteten Wohnung (Dreibettzimmer mit Etagendusche/WC/Bad) der Gemeinde C. (vgl. Beschwerdebeilage). Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO), welche ihm, nachdem sich deren Umfang doch in Grenzen hält, wohl postalisch zugestellt werden können.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, dass er wegen seiner physischen Gesundheit nicht in der Lage sein soll, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Es liegt damit kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vor.

2.3

2.3.1. Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Danach wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).

2.3.2

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die im Strafbefehl vom 28. Juli 2022 erwähnten Straftatbestände schon allein aufgrund ihrer abstrakten Strafandrohung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 3 StPO nicht zu erfüllen vermöchten. Zudem böten sie in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, welche für einen Laien nicht zu bewältigen wären. Ein Ausnahmefall, welcher auch bei Bagatelldelikten Anspruch auf amtliche Verteidigung gebe, liege hier nicht vor.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen sei, dass die Vorwürfe "nach oben korrigiert würden", wodurch eine Freiheitsstrafe über vier Monate in den Bereich des Möglichen zu liegen komme. Eine Busse von insgesamt Fr. 700.00 sei für einen Sozialhilfeempfänger eine erhebliche Einschränkung. Obwohl er sich schriftlich zwar verständlich machen könne, liege allein schon aufgrund der Umstände (Obdachlosigkeit, kein eigener Computer) sowie der Unkenntnis des Rechtssystems eine Komplexität vor, die eine Verteidigung notwendig mache.

2.3.3

Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Die Strafe im Strafbefehl vom 28. Juli 2022 lautet auf Busse von Fr. 300.00. Die Vorwürfe umfassen somit lediglich Übertretungen, womit klarerweise ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vorliegt. Die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Vorwürfe im Laufe des Verfahrens möglicherweise "nach oben korrigiert werden könnten" erscheint aus der Luft gegriffen, zumal von ihm nicht ansatzweise dargetan wird, weshalb die Übertretungen zu Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen mutieren sollten. Dies umso weniger als die eigentliche Strafuntersuchung praktisch abgeschlossen ist. Abgesehen davon könnte, sollte sich im Laufe des weiteren Strafverfahrens aufgrund neuer Umstände tatsächlich dieser derzeit unwahrscheinliche Fall abzeichnen, erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt werden.

Das vorliegende Strafverfahren bietet zudem weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. So wird dem Beschwerdeführer im Strafbefehl vom 28. Juli 2022 einerseits vorgeworfen, gegenüber der Ausgleichskasse der SVA Aargau seine Auskunftspflicht verletzt zu haben, indem er Lohnbescheinigungen für das von ihm beschäftigte Personal nicht einreichte. Des Weiteren soll er von einer gemeinschaftlichen Steckdose im Keller-Hausflur des Mehrfamilienhauses X-Strasse in S. mit einem Verlängerungskabel, welches er in sein privates Kellerabteil verlegt haben soll, unrechtmässig Strom bezogen haben. Diese Sachverhalte lassen sich ohne Weiteres erfassen und bieten auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer weist weder sprachliche noch intellektuelle Defizite aus. Im Gegenteil scheint er im Ausdruck versiert und versteht es, sich auszudrücken sowie zu argumentieren, wovon auch die Einvernahme durch das Kriminalkommissariat B. vom 4. Mai 2022 zeugt (act. 93 ff.). Dass er keinen eigenen Computer besitzt stellt ebenfalls kein Hindernis für eine selbständige Verteidigung dar, da auch handschriftlich verfasste Eingaben eingereicht werden können. Dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt, dürfte zutreffen, ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall. Folglich stellt auch dies keinen Grund für eine amtliche Verteidigung dar, andernfalls der Gesetzgeber in sämtlichen Fällen eine amtliche Verteidigung vorgesehen hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6), was aber gerade nicht so ist.

Die vorgesehene Busse von Fr. 300.00 mag aus Sicht des von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführers sehr hoch erscheinen. Objektiv betrachtet befindet sie sich aber am untersten Rand des Möglichen, weshalb dieser Umstand keine besondere Tragweite für den Beschwerdeführer aufweist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Eigentümer einer 4.5-Zimmerwohnung in S. ist, was die Bedürftigkeit allerdings grundsätzlich in Frage stellt.

2.3.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres imstande, selbständig seine Interessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

2.3.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres imstande, selbständig seine Interessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, insgesamt Fr. 646.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Groebli Arioli