SBE.2022.48
SBE.2022.48 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-13
13. Dezember 2022Deutsch14 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.48 (ST.2022.13; STA.2021.7398) Art. 419 Entscheid vom 13. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.48 (ST.2022.13; STA.2021.7398) Art. 419
Entscheid vom 13. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 29. September 2022 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 15. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs.
1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) zu einer Busse von Fr. 40.00 und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 222.00.
1.2. Gegen den Strafbefehl vom 15. November 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2021 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Baden, worauf diese die Akten mit Schreiben vom 24. Januar 2022 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
2.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2022 vor der Präsidentin des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) zog der Beschwerdeführer seine Einsprache vom 24. November 2021 zurück, worauf gleichentags folgende Verfügung erging:
" 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Der Strafbefehl STA3 ST.2021.7398 der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. November 2021 erwächst damit in Rechtskraft.
3.
Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der reduzierten Gebühr von Fr. 200.00 b) den Spesen von Fr. 75.00 Total Fr. 275.00
werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."
3.
3.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (Postaufgabe) bei
der Vorinstanz Beschwerde, welche diese zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwies. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:
" Es sei - die bereits mit Verfügung zugestellte Rechnung zu stornieren und über CHF 200.- neu auszustellen mit der Möglichkeit, diese in Raten freier Grösse im Zeitraum eines halben Jahres begleichen zu können. - unter Aufhebung der 10-Tages-Beschwerdefrist und Gewährung einer Neuen von mindestens 90 Tagen sofort auf dieses Schreiben zu antworten."
3.2. Mit Eingabe vom 1. November 2022 nahm die Vorinstanz Stellung.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO allein, wenn diese - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.
2.
2.1
Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die "Aufhebung" der 10-tägigen Beschwerdefrist und die "Gewährung einer Neuen von mindestens
90.
Tagen" beantragt, ist darauf nicht einzutreten.
Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt (Art. 89 Abs. 1 StPO) und folglich ebenso wenig "Aufgehoben" oder "Neuangesetzt" werden kann. Die Frist kann weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 396 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 94 StPO scheidet ebenfalls aus, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat und damit gerade keine Säumnis vorliegt. Da die Rechtsmittelschrift die Formerfordernisse erfüllt, war dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen, wobei diese Möglichkeit bei einer bewusst mangelhaften Eingabe ohnehin nicht in Frage käme und Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewendet werden darf, um die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO zu unterlaufen, der die Verlängerung gesetzlicher Fristen verbietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6).
2.2
Der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der Ratenzahlung seiner "Rechnung" (folglich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) von Fr. 200.00 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und wäre ohnehin nicht durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu beurteilen, sondern durch die Vorinstanz bzw. deren Gerichtskasse (vgl. § 4 SMV [SAR 253.112]). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
2.3
In der Stellungnahme vom 16. November 2022 (Postaufgabe am 17. November 2022) bringt der Beschwerdeführer ergänzende Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 15. November 2021 sowie der staatsanwaltschaftlichen Weiterleitung der Akten an die Vorinstanz vor.
Die Rügen sind nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal sie erstmalig in der Stellungnahme vom 16. November 2022 vorgebracht werden und in keiner Weise Gegenstand der Beschwerde vom 12. Oktober 2022 und derer Anträge bilden. Der Beschwerdeführer scheint dabei zu verkennen, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist auf die in der Stellungnahme vom 16. November 2022 vorgebrachten Rügen, soweit sie die Beschwerde vom 12. Oktober 2022 ergänzen, nicht einzutreten.
2.4
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer mit Beschwerde die vorinstanzliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Dispositivziffer 2), wonach diese die Sanktion des Strafbefehls vom 15. November 2021 selber zu vollziehen und die Erhebung der Kosten für das Strafbefehlsverfahren selber zu erheben habe.
Diese Rüge ist verfehlt und von keinem Rechtsschutzinteresse getragen. Nachdem der Strafbefehl aufgrund des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich bereits aus § 4 SMV, dass für den Vollzug desselben die Staatsanwaltschaft Baden zuständig ist. Es handelt sich somit nicht um eine Anweisung der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft Baden, sondern vielmehr um die Wiedergabe der bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen Zuständigkeit.
3.
3.1
Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2
Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. September 2022 unter "Gerichtsschreibung" und "Aufzeichnung" Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 gesprochen worden seien. Bei dieser Ausgangslage sei durch den Beschwerdeführer unter Beisein der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin die Unterzeichnung der Rückzugserklärung der Einsprache erfolgt. Von Spesen in der Höhe von Fr. 75.00 sei nicht die Rede gewesen. Der "perfide Rückenschuss" der Spesen zu Lasten des Beschwerdeführers werde scharf gerügt.
3.3
Die Vorinstanz bringt mit Stellungnahme vor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2022 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Für diesen Fall sei dem Beschwerdeführer die Auferlegung einer reduzierten Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 200.00 in Aussicht gestellt worden. Von einem Erlass der Spesen sei nie die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Einsprache zurückgezogen und zur Kenntnis genommen, dass der Strafbefehl vom 15. November 2021 damit in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer sei sich anlässlich der Verhandlung darüber im Klaren gewesen, dass er mit dem Rückzug seiner Einsprache und dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls auch die Busse und die Kosten des Strafbefehls bezahlen müsse. Sodann sei dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. September 2022 prozessordnungskonform die auf Fr. 200.00 reduzierte Gerichtsgebühr sowie die Spesen in Rechnung gestellt worden. Anderes sei dem Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 29. September 2022 nicht in Aussicht gestellt worden.
3.4
3.4.1. 3.4.1.1. Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen Einsprache erheben (vgl. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten bspw. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder dem Bezirksgericht beträgt im Kanton Aargau gemäss § 17 Abs. 1 Dekret über die Verfahrenskosten (VKD [SAR 221.150]) Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 gesenkt werden (§ 19 VKD).
3.4.1.2
Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann dazu führen, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde. Voraussetzung ist, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
3.4.2
Der Beschwerdeführer zog seine Einsprache vom 24. November 2021 anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung am 29. September 2022 unbestrittenermassen zurück (vgl. unterzeichnete Rückzugserklärung vom 29. September 2022). Der Strafbefehl vom 15. November 2021 erwuchs folglich in Rechtskraft und der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem angeklagten Sachverhalt verurteilt, womit er gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, welche sich aus einer Gebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. E. 3.4.1.1. hiervor), zu tragen hat und folglich im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass ihm die Vorinstanz die Gebühr (Fr. 200.00) und die Spesen (Fr. 75.00) auferlegte. Es gilt anzumerken, dass die Vorinstanz die Gebühr zu Gunsten des Beschuldigten reduzierte und in der Höhe des gesetzlichen Minimums von Fr. 200.00 festsetzte (vgl. E. 3.4.1.1. hiervor), wobei der Beschwerdeführer die Gebühr von Fr. 200.00 auch nicht explizit zu beanstanden scheint, sondern vielmehr moniert, dass ihm zusätzlich die Spesen von Fr. 75.00 auferlegt worden seien.
Dass der Beschwerdeführer die Auslagen und somit Spesen für das vorinstanzliche Verfahren grundsätzlich zu tragen hat, wurde bereits gesagt. Fraglich ist einzig, ob das anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2022 geäusserte Angebot der Gerichtspräsidentin betreffend die Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 als unvollständig bezeichnet werden muss, so dass es eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte. Gemäss Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2022, auf welches vorliegend vollumfänglich abgestellt werden kann, bot die Gerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer an, die Gerichtsgebühr im Falle seines Rückzugs der Einsprache auf Fr. 200.00 zu reduzieren. Weder wurde die Reduktion der Verfahrenskosten (folglich Gerichtsgebühr und Auslagen) noch ein Erlass der Auslagen bzw. Spesen thematisiert, was der Beschwerdeführer selber eingesteht, indem er in seiner Beschwerde anführt, dass von den Spesen nie die Rede gewesen sei. Die Gerichtspräsidentin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ferner nicht gehalten, den Beschwerdeführer über sämtliche anfallenden Kosten im Einzelnen aufzuklären, zumal die Kostenfolgen durch die Strafbehörden im Endentscheid von Amtes wegen festzulegen sind (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO), womit entgegen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht entscheidend ist, dass nie von Spesen die Rede gewesen sei. Anlässlich der Verhandlung bezog sich die Gerichtspräsidentin einmal auf die Kosten, welche aufgrund des Rückzugs der Einsprache [gesamthaft] tief[er] wären ("Rückzug, dann sind die Kosten des Gerichts tief oder Urteil" [Protokoll, S. 8]), wobei sie im Zusammenhang mit der eigentlichen Reduktion auf Fr. 200.00 durchwegs (richtigerweise) von der (Gerichts-)Gebühr sprach. Bereits dadurch musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass mit der Reduktion der Gerichtsgebühr nicht die gesamten Verfahrenskosten gemeint sein konnten. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der mehrfachen Äusserungen der Gerichtspräsidentin, dass die Gerichtsgebühr im Falle eines Rückzugs der Einsprache auf Fr. 200.00 reduziert würde, nicht die Information ableiten und gestützt darauf die berechtigte Erwartung haben, dass das Gericht nicht nur die Gerichtsgebühr, sondern sämtliche Verfahrenskosten meint und deshalb von der Auflage der Spesen absehen oder diese reduzieren würde. Da es sich bei Spesen um Kosten handelt, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren effektiv angefallen sind (Porti, Telefon etc.), leuchtet ferner wenig ein, weshalb sie dem Beschwerdeführer erlassen werden sollten bzw. nach welchem Parameter diese zu reduzieren wären, wobei dem Gericht hier naturgemäss kein Ermessen zukommen kann, was auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Dass in einem behördlichen Verfahren nebst der Gebühr noch weitere Kosten anfallen können, musste dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt des Strafbefehls vom 15. November 2021 bekannt sein, zumal auch darin die Gesamtkosten in Strafbefehlsgebühr und weitere Kosten (in casu Polizeikosten) aufgeteilt wurden. Unbesehen des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen, den Umfang der anfallenden (gesamten) Kosten des Verfahrens durch eine Nachfrage in Erfahrung zu bringen, nachdem er anlässlich der Verhandlung mehrfach versuchte, die Gerichtsgebühr zu drücken, womit die Kostenthematik für ihn offenbar im Vordergrund stand. Er konnte es deshalb nicht dabei bewenden lassen, das Angebot betreffend die Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 ohne jegliches Nachfragen in seinem Sinn zu interpretieren. Nach dem Gesagten waren die Äusserungen der Gerichtspräsidentin nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer ihre Fehlerhaftigkeit respektive Unvollständigkeit erkennen können. Nachdem die Höhe der Spesen durch den Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht explizit beanstandet wird und sie im Hinblick auf den vorinstanzlichen Verfahrensgang plausibel erscheint, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es ist keine Entschädigung auszurichten.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 862.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Gasser