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Entscheid

SBE.2022.5

SBE.2022.5 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-04

4. März 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.5 / va (STA.2021.1366) Art. 78 Entscheid vom 4. März 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegneri...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.5 / va (STA.2021.1366) Art. 78

Entscheid vom 4. März 2022

Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom gegenstand 13. Dezember 2021 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung ihres Sohnes.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 15. April 2021 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Rahmen des Strafverfahrens gegen B. (nachfolgend: Beschuldigte) lic. iur. A., mit Wirkung ab 10. April 2021 als amtlicher Verteidiger.

2.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2021 wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung eingestellt. Unter Ziffer 4. der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Kasse der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an, dem amtlichen Verteidiger nach Rechtskraft der Verfügung das genehmigte Honorar in Höhe von Fr. 1'938.60 zu überweisen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am 16. Dezember 2021 genehmigt.

3.

3.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, A., erhob mit elektronischer Eingabe vom 3. Januar 2022 fristgerecht gegen die ihm am 23. Dezember 2021 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13.12.2021 sei in Ziffer 4 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung aufzuheben und neuzufassen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von CHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen.

Erwägungen

1.

Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt, dass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt, dass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung von Ziffer 4 der Verfügung vom 13. Dezember 2021 fest, dass mit Parteimitteilung vom 12. Oktober 2021 die Beschuldigte bzw. ihr amtlicher Verteidiger aufgefordert worden sei, u.a. zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen. Die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung seien nicht in Rechnung gestellt und es sei keine Honorarnote eingereicht worden. Für die (einzige) Einvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std. 40 Min.) zuzüglich Fahrzeit sowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std. 20 Min.) seien gesamthaft

4 Stunden zu genehmigen. Der weitere Aufwand sei pauschal mit 4 Stunden zu verrechnen, so dass der Gesamtaufwand von 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 Fr. 1'600.00 entspreche. Die Reisespesen sowie der Aufwand für Fotokopien, Telefon, Porti sei pauschal mit Fr. 200.00 zu entschädigen. Der Gesamtbetrag von Fr. 1'800.00 unterliege der Mehrwertsteuer (Fr. 138.60), folglich habe der Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung von total Fr. 1'938.60 zu übernehmen und zu entschädigen (vgl. Begründung Ziff. 2.6 und 2.7).

2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf deren Abschlussmitteilung vom 12. Oktober 2021 ein Entschädigungs- (und Genugtuungs-) Begehren eingereicht. Darin sei auf Seite 3 im zweitletzten Absatz und letzten Satz hinsichtlich Aufwendungen der amtlichen Verteidigung explizit auf die beiliegende Kostennote verwiesen worden. Die Kostennote trage denn auch dasselbe Erstellungsdatum. Tatsächlich müsse diese Beilage bei der (elektronischen) Übermittlung am 27. Oktober 2021 verloren oder seinerseits vergessen gegangen sein. Bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei sie jedenfalls nicht eingegangen, wie Ziffer 2.6 der Einstellungsbegründung entnommen werden könne. Es handle sich um ein Versehen. Da das nachweislich zugegangene Entschädigungsbegehren vom 27. Oktober 2021 (vgl. Begründung Ziff. 3.1) jedoch explizit auf die Kostennote in der Beilage verweise, sei nicht verständlich, weshalb seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine kurze Nachfrage über den Verbleib der als Beilage erwähnten Kostennote erfolgt sei. Schliesslich sei das Fehlen der Kostennote festgestellt worden (vgl. Begründung Ziff. 2.6) und die vermeintliche Übermittlung in der Eingabe vom 27. Oktober 2021 kundgetan worden. Als die Einstellungsverfügung am 23. Dezember 2021 zugestellt worden sei, sei umgehend noch am 23. Dezember 2021 ein elektronisch übermitteltes Schreiben an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgt mit dem Hinweis auf diesen Umstand und der Bitte einer entsprechenden Berichtigung gestützt auf die nachgereichte Kostennote vom 27. Oktober 2021. Am 29. Dezember 2021 habe er dem ihm bekannten Verfahrensleiter noch eine E-Mail geschickt. Darin sei zur Vermeidung einer Beschwerde in diesem Kostenpunkt auf eine einfachere und ressourcenoptimierte Lösung hingewiesen worden. Leider sei eine negative Rückmeldung erfolgt, weshalb die Beschwerde unumgänglich geworden sei. Die beiliegende Kostennote führe alle notwendigen Bemühungen der amtlichen Verteidigung auf. Die geringen Abweichungen zur amtlichen Schätzung seien direkt aus der Kostennote ersichtlich und vor allem in den infolge Verzögerung durch das Institut für Rechtsmedizin notwendigen Nachfragen hinsichtlich Verfahrensstand und dem Einreichen von Therapieberichten sowie dem zu formulierenden Entschädigungsbegehren zu finden.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brachte mit Stellungnahme vor, die entschädigungspflichtigen Auslagen der amtlichen Verteidigung seien angemessen berücksichtigt und zugesprochen worden. Weitergehende Aufwendungen, welche der Beschwerdeführer geltend mache, seien unnötig gewesen und hätten auch bei Einreichung der Kostennote abgewiesen bzw. gekürzt werden müssen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor, sich nicht über den Verbleib der als Beilage erwähnten Kostennote erkundigt zu haben.

3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sach-

lich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 I 10 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.5 [zum Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit Art. 429 Abs. 2 StPO]).

3.3. Gestützt auf die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Oktober 2021 (act. 164) reichte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 auf elektronischem Wege ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren infolge Einstellung (act. 179 ff. bzw. Beschwerdebeilage 3) ein. Das via IncaMail versendete Schreiben trug den Betreff C und enthielt eine Anlage mit dem Titel "Schreiben an StA (Entschädigungsbegehren)" (act. 182). Es wurde nachweislich zugestellt (act. 183 ff.). Darin wurde auf Seite 3 im zweitletzten Absatz und letztem Satz festgehalten: "Die Kostennote meiner Aufwendungen als amtlicher Verteidiger entnehmen Sie bitte der elektronischen Beilage" (vgl. act. 181). Die erwähnte Kostennote wurde offensichtlich nicht (elektronisch) mitgeschickt.

Aufgrund des Titels des Anhangs und der expliziten Erwähnung auf Seite 3 des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung geltend machen und hierzu gleichzeitig eine Kostennote einreichen wollte. Die Situation war somit anders, als wenn ein (amtlicher) Verteidiger in Aussicht stellt, eine Kostennote (zu einem unbekannten Zeitpunkt) nachzureichen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte unter diesen Umständen den Beschwerdeführer auf das irrtümliche Fehlen der Beilage aufmerksam machen müssen. Dies hat sie zu Unrecht unterlassen und damit den Beschwerdeführer der Chance beraubt, die Kostennote fristgerecht nachzureichen. Demnach erweist sich die Feststellung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach die Aufwendungen für die amtliche Verteidigung nicht in Rechnung gestellt worden seien bzw. keine Honorarnote eingereicht worden sei (vgl. Begründung Ziff. 2.6), als überspitzt formalistisch bzw. in Widerspruch mit Art. 29 Abs. 1 BV. Hinweise für das Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs bestehen nicht.

3.4. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2021 verletzt damit Bundesrecht. Sie ist hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

4.2. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist für seinen im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand zu entschädigen (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der übliche und auch vorliegend angemessene Stundenansatz beträgt dabei Fr. 200.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).

Vorliegend erachtet der Vizepräsident den mit Kostennote vom 4. Januar 2022 geltend gemachten Aufwand von 1.5 Stunden als angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 ergibt sich ein Honorar von Fr. 300.00. Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 332.80.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2021 hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine richterlich auf Fr. 332.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Egloff Groebli Arioli