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Entscheid

SBE.2022.51

SBE.2022.51 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-24

24. Januar 2023Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.51 (ST.2022.31; STA.2021.470) Art. 20 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kant...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.51 (ST.2022.31; STA.2021.470) Art. 20

Entscheid vom 24. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, […], führerin […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 betreffend gegenstand den Rückzug der Einsprache

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 18. August 2021 wegen Verletzung der Maskentragepflicht nach Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR.818.101.26; Stand: 13. Mai 2021) und Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheit der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) zu einer Busse von Fr. 200.00.

1.2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. August 2021. Gleichzeitig erhob sie Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ab.

1.4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde.

1.5. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2022 teilweise gut (SBE.2021.59) und hob die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2021 auf.

1.6. Mit Verfügung vom 21. März 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Strafbefehl vom 18. August 2021 dem Bezirksgericht Bremgarten zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

2.

2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten lud die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2022 zur auf den 30. Mai 2022, 15:00 Uhr, angesetzten Hauptverhandlung vor.

2.2. Die Vorladung konnte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2022 polizeilich zugestellt werden.

2.3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 (Eingang bei der Gerichtskanzlei am 30. Mai 2022) teilte die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Gericht mit, an der Verhandlung vom 30. Mai 2022 nicht teilnehmen zu können. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin gleichentags durch die Gerichtskanzlei telefonisch (nochmals) auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen.

2.4. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 und liess sich auch nicht vertreten.

2.5. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl ST.2021.470 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 2. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 25. Juli 2022 zugestellte Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

3.2. Am 2. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Spitex B. GmbH vom 29. November 2022 ein.

3.3. Die Beschwerde vom 2. August 2022 konnte zunächst weder der Beschwerdeführerin noch einem konkreten Strafverfahren zugeordnet werden, da der Absender auf der Eingabe nicht lesbar war und der angefochtene Entscheid nicht beigelegt wurde. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin konnte ihr die Beschwerde schliesslich zugeordnet und ein Verfahren eröffnet werden. Der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Vorinstanz wurde die Gelegenheit geboten, innert derselben Frist ebenfalls zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

3.4. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

3.5. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Auf die frist(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um Übertretungstatbestände (Verletzung der Maskentragepflicht und Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr), weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

3.

3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten prüfte zunächst die Gültigkeit der Einsprache und gelangte zum Schluss, dass die Einsprache rechtzeitig und gültig erfolgt sei. Des Weiteren begründete sie ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen, obwohl ihr die Konsequenzen des Nichterscheinens bekannt gewesen seien. Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin dränge sich der Schluss auf, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO konkludent als zurückgezogen gelte.

3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten prüfte zunächst die Gültigkeit der Einsprache und gelangte zum Schluss, dass die Einsprache rechtzeitig und gültig erfolgt sei. Des Weiteren begründete sie ihren Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe sich auch nicht vertreten lassen, obwohl ihr die Konsequenzen des Nichterscheinens bekannt gewesen seien. Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin dränge sich der Schluss auf, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO konkludent als zurückgezogen gelte.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe sich korrekt und rechtzeitig zunächst telefonisch und anschliessend schriftlich entschuldigt. Sie sei der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben und habe auch nicht ihre Einsprache zurückziehen wollen.

3.3. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden (Art. 205 Abs. 3 StPO). Üblicherweise anerkannte Verhinderungsgründe sind etwa Krankheit, berufliche oder private Verpflichtungen, wichtige familiäre Anlässe oder Militärdienstpflicht (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 205 StPO; W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 205 StPO; CHATTON/DROZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 4 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 86 E. 2.6). Die gesetzliche Rückzugsfiktion setzt daher voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.5 und E. 2.7).

3.4. Die Beschwerdeführerin führte im Schreiben vom 27. Mai 2022 an das Bezirksgericht Bremgarten (Eingang am 30. Mai 2022) aus, sie habe bei der

Spitex eine neue Stelle angetreten, wobei es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht leicht gewesen sei, überhaupt eine Anstellung zu finden. Der Einsatzplan sei am 26. Mai 2022 für die Folgewoche erstellt worden und sie sei für den Verhandlungstag eingeteilt worden. Wegen des Pflegenotstandes habe auf ihren Einsatz nicht verzichtet werden können. Sie habe umgehend versucht, das Gericht telefonisch zu erreichen. Aufgrund der Feiertage sei dies allerdings nicht möglich gewesen, weshalb sie sich schriftlich mit Schreiben vom 27. Mai 2022 (Eingang bei der Gerichtskanzlei am 30. Mai 2022) entschuldigt habe.

Die Beschwerdeführerin macht somit berufliche Verpflichtungen als Verhinderungsgrund geltend. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes versuchte, die Vorinstanz zu kontaktieren. Sie konnte das Bezirksgericht Bremgarten allerdings aufgrund eines Feiertags mit Brückentag (Auffahrt und Brückentag am 26. und 27. Mai 2022) sowie dem anschliessenden Wochenende (28. und 29. Mai 2022) erst am Verhandlungstag, dem 30. Mai 2022, wieder erreichen. Die Beschwerdeführerin war für einen Einsatz bei der Spitex eingeplant, was sie mittels einer (allerdings erst im Beschwerdeverfahren eingereichten) Bestätigung der Arbeitgeberin belegt. Es ist anzunehmen, dass die Klientinnen und Klienten der Spitex auf den Besuch einer Pflegefachperson angewiesen waren und dass auf den Einsatz der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres und kurzfristig verzichtet werden konnte. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine relativ neue Anstellung, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie den geplanten Einsatz wahrnehmen und nicht bereits zu Beginn der Anstellung bei der neuen Arbeitgeberin aufgrund von anderweitigen Terminen negativ in Erscheinung treten wollte. Im Lichte der genannten Umstände ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verhinderungsgrund als wichtiger Grund im oben erwähnten Sinne (vgl. E. 3.3 hiervor) und ihr Verhalten insgesamt nicht als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu werten. Ihr Fernbleiben von der Verhandlung vom 30. Mai 2022 hat daher nicht als unentschuldigt zu gelten. Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie künftig die Arbeitgeberin im Voraus über anstehende Gerichtstermine zu informieren hat, was bei einer Einsatzplanung in aller Regel problemlos berücksichtigt werden kann. Zudem hat sie die geltend gemachten Verhinderungsgründe gegenüber dem Gericht von Anfang an unaufgefordert zu belegen.

4.

Demnach ist die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen. Dieses wird erneut zur Verhandlung vorzuladen haben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist weder im erstinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2022 aufgehoben.

2.

Die erstinstanzlichen und die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schär Bisegger