SBE.2022.55
SBE.2022.55 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-24
24. Januar 2023Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.55 (STA.2022.1299) Art. 21 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Kriebel, […] Beschwerde- Staat...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2022.55 (STA.2022.1299) Art. 21
Entscheid vom 24. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Kriebel, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 8. November 2022/Entschädigung
in der Strafsache gegen A._____ betreffend Veruntreuung und Betrug
Sachverhalt
1.
1.1. Am 17. Dezember 2021 erstattete B. (nachfolgend: Zivil- und Strafklägerin) bei der Kantonspolizei Aargau in Muri gegen A. Strafanzeige. Sie beschuldigte A. beziehungsweise dessen Unternehmen, die C. GmbH, […], des Betrugs im Zusammenhang mit den Renovationsarbeiten an ihrem Einfamilienhaus.
1.2. Am 9. März 2022 wurde A. im Beisein seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Peter Kriebel, polizeilich einvernommen.
1.3. Auf die Mitteilung des vorgesehenen Verfahrensabschlusses (Einstellungsverfügung) durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. August 2022 hin, ersuchte A. mit Eingabe vom 13. September 2022 um Zusprechung einer Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'487.33.
2.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 8. November 2022:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie Betrug i.S.v. Art. 146 StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3. Die Verfahrenskosten von CHF 15.00 trägt der Kanton Aargau (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)."
Diese Einstellungsverfügung wurde am 10. November 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 15. November 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. am 25. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4. der angefochtenen Verfügung sei dem Beschuldigten und Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung in der geforderten Höhe auszurichten.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
1.2
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).
2.2
Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'487.33 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung geltend. Der geltend gemachte Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer
in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Eingang der Strafanzeige nur einmal polizeilich einvernommen worden und er habe im Rahmen dieser Einvernahme ohne Weiteres darlegen können, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht von ihm begangen worden seien.
3.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, bereits die Länge der polizeilichen Einvernahme, die Höhe der zivilrechtlichen Forderung und der Umfang des Projekts (Haussanierung) sprächen für den Beizug eines Anwalts. Für den Beschwerdeführer sei "es daher im Strafverfahren aus seiner Sicht vor der Einvernahme, d.h. zu einem Zeitpunkt, als ihm ausser der Vorladung noch keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit der Strafanzeige vorlagen, um nichts weniger als seine Existenz" gegangen. Er sei denn auch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs über den Zeitraum des Gesamtprojekts vom 1. März 2020 bis 17. Dezember 2021 vorgeladen worden und hätte daher davon ausgehen müssen, dass das Gesamtprojekt Gegenstand der Einvernahme sein würde und sich entsprechend vorbereiten müssen. Jede Verzögerung oder Veränderung im Projekt und die damit verbundene Kommunikation mit der Privatklägerin hätte er vor dem Hintergrund einer möglichen strafrechtlichen Relevanz prüfen und sich vorbereiten müssen, denn die erste Einvernahme könne durchaus entscheidend sein.
3.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung für Kosten der Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt sich nicht auf die Fälle der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.7).
3.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung für Kosten der Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt sich nicht auf die Fälle der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.7).
3.4. Aus den Akten ergeben sich folgende Eckdaten: Aufgrund der Strafanzeige vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei mit Schreiben vom 21. Februar 2022 zur polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. Dies mit dem Vorwurf, zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin "trotz Anzahlungen in Bezug auf die Renovationsarbeiten die Leistungen nicht erbracht zu haben und falsche, günstigere wie vereinbarte Materialien verbaut und trotzdem die teureren verrechnet zu haben. Dies im Zeitraum von 01.03.2020 – 17.12.2021 in […]". Am 9. März 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person durch die Polizei mit Verdacht auf Betrug/Veruntreuung im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten zum Nachteil der Zivilund Strafklägerin während drei Stunden und vierzig Minuten (10:00-12:05 Uhr und 13:33-15:08 Uhr) einvernommen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) handelt es sich um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Strafverfahren wurde am 8. November 2022 eingestellt.
3.5. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gebietet Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in einer solchen Situation, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen wird. Das Strafverfahren hat sich vorliegend
über ungefähr neun Monate erstreckt, wobei zwei Einvernahmen, je eine mit der Zivil- und Strafklägerin sowie mit dem Beschwerdeführer, erfolgten. Der getätigte Aufwand der Strafverfolgungsbehörden befindet sich zwar im unterdurchschnittlichen Bereich. Die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fallen bei der Beurteilung über die Angemessenheit des Beizugs einer Wahlverteidigung ebenfalls nur wenig ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer wurde mit den Straftatbeständen der Veruntreuung und des Betrugs hingegen die Begehung von Verbrechen vorgeworfen. Die vorgeworfene Deliktsumme betrug dabei gemäss Polizei-Rapport vom 15. März 2022 Fr. 79'698.00. Dem Tatvorwurf ist daher eine gewisse Schwere zuzusprechen. Es ist nachvollziehbar und erscheint ebenso vertretbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des drohenden Strafmasses einen Verteidiger beizog. Der Straftatbestand des Betrugs ist als komplex einzustufen, insbesondere da zu den einzelnen Elementen eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Demnach erscheint es auch aufgrund der rechtlichen Komplexität als angemessen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die polizeiliche Einvernahme nicht ohne einen Verteidiger wahrnahm. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diese Bestimmung verletzt, erweist sich deshalb als begründet.
3.6. 3.6.1. Nachfolgend ist die Angemessenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für seine freigewählte Verteidigung zu prüfen. Zur Bezifferung und Belegung der Kosten reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit elektronischer Eingabe das digital signierte Entschädigungsbegehren vom 12. September 2022 samt "Timesheet" (Kostennote) zuhanden der Beschwerdegegnerin ein. Die detaillierte Kostennote datiert vom 12. September 2022 und weist in der Sache "ST.2022.1299" für den Zeitraum vom 9. Februar 2022 bis 12. September 2022 ein Honorar in Höhe von Fr. 3'210.00 zuzüglich Spesen (Fr. 28.00), Auslagen (Fr. 3.00) und der MwSt. (Fr. 249.33) aus.
3.6.2. Die in der Kostennote aufgeführten Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführten Strafuntersuchung und erscheinen – mit Ausnahme der 6.5 Stunden für die polizeiliche Einvernahme vom 9. März 2022 – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht insgesamt als angemessen. Die polizeiliche Einvernahme dauerte gemäss Polizei-Rapport vom 9. März 2022 von 10:00 Uhr bis 12:05 Uhr und von 13:33 Uhr bis 15:08 Uhr. Abzuziehen ist hiervon die Zeit der Mittagspause von 1 Stunde und 15 Minuten, denn diese Zeit stand dem Vertreter zur freien Verfügung zu beziehungsweise wäre gerichtsnotorisch auch ohne Einvernahme in etwa demselben Umfang erfolgt. Zusammenfassend ergibt sich im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 9. März 2022 ein Zeitaufwand des Verteidigers von 5.25 Stunden. Weiter ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif von den in Rechnung gestellten Fr. 300.00 auf den üblichen Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.00 zu reduzieren, da das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die aus der Staatskasse zu deckende Entschädigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2022 bis 12. September 2022 beläuft sich demnach auf gerundet Fr. 2'272.50, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'079.00 (9.45 x 220), Spesen von Fr. 28.00, Auslagen von Fr. 3.00 sowie der MwSt. von Fr. 162.50 (7.7 % auf Fr. 2'110.00).
3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beizug eines Wahlverteidigers im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der rechtlichen Komplexität angemessen war und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht eine Entschädigung seiner Verteidigungskosen verweigert hat. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung in Höhe von Fr. 2'272.50 (inkl. MwSt.) auszurichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
4.2. Der Beschwerdeführer obsiegt zu zwei Dritteln (Ausrichtung von Fr. 2'272.50 der geforderten Fr. 3'487.33). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.
4.3. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
4.4. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von zwei Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, zuzüg-
lich 7,7 % MwSt., insgesamt ausmachend Fr. 538.50, geltend. Der Zeitbedarf erscheint angemessen. Bei der vorliegend zu klärenden Frage nach der Entschädigung handelt es sich jedoch nicht um einen schwierigen Fall, sondern um eine Rechtsfrage, mit welcher sich der Verteidiger als Rechtsanwalt regelmässig auseinanderzusetzen hat. Eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 250.00 ist daher nicht angezeigt. Es ergibt sich demnach eine Entschädigung in Höhe von Fr. 473.90 (zwei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, zuzüglich MwSt. in Höhe von Fr. 33.90). Hiervon sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens im Umfang von zwei Dritteln (vgl. hiervor E. 4.3) Fr. 315.95 (inkl. MwSt.) auszurichten.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. November 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'272.50 auszurichten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 652.00, werden zu einem Drittel, d.h. mit Fr. 217.35, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 315.95 (inkl. MwSt.) auszubezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Giese Kabus