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Entscheid

SBE.2022.56

SBE.2022.56 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-04

4. Januar 2023Deutsch6 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.56 (STA.2022.1638) Art. 1 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegne...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2022.56 (STA.2022.1638) Art. 1

Entscheid vom 4. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führerin […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 1. Dezember 2022 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalterin zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. November 2022 (Postaufgabe am 23. November 2022) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.

1.3. Am 30. November 2022 zog die Beschwerdeführerin die Einsprache wieder zurück.

1.4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Rechtskraft des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafbefehls Nr. STA6 ST.2022.1638 infolge Rückzugs der Einsprache fest.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe am 9. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein.

2.2. Mit Schreiben der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, gegen welche Verfügung sich ihre Beschwerde richtet und den angefochtenen Entscheid einzureichen.

2.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift sowie verschiedene Dokumente aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit der Verfahrensnummer STA6 ST.2022.1638 ein. Gestützt darauf wird davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Dezember 2022 richtet.

2.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen

1.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).

Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert

10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.).

10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.).

2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2022 insbesondere zum gegen sie erhobenen Tatvorwurf, welcher zum Erlass des Strafbefehls vom 18. November 2022 geführt hat und zu den Gründen, weshalb sie die Busse bezahlt hat. Sie befasst sich indessen nicht mit der Frage der Rechtskraft des Strafbefehls und setzt sich in keiner Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde damit nicht, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Somit ist auch auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Anzeige gegen D. erstatten zu wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist.

3.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es sind keine Entschädigungen auszurichten.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 232.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schär Meister