SBE.2023.13
SBE.2023.13 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-16
16. Juni 2023Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.13 (STA.2022.5083) Art. 189 Entscheid vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A.A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seet...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.13 (STA.2022.5083) Art. 189
Entscheid vom 16. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A.A._____, […] führer
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2023 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A.A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) zu einer Busse von Fr. 80.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
2.
2.1. Am 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Einvernahme vom 20. Januar 2023 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 zugestellt.
2.2. Der Beschwerdeführer retournierte die Vorladung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Entnahme aus dem Briefkasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 29. Dezember 2022).
2.3. Der Beschwerdeführer blieb dem Einvernahmetermin vom 20. Januar 2023 fern.
2.4. Am 23. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Verfügung:
" 1. Infolge unentschuldigten Fernbleibens zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gilt die Einsprache vom 12.12.2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2022.5083) gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen.
2.
Es wird festgestellt, dass somit der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30.11.2022 (ST.2022.5083) rechtskräftig wird.
3.
Zustellung dieser Verfügung an: Beschuldigten."
2.5. Die Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde am 26. Januar 2023 mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt.
2.6. Mit Schreiben vom 25. März 2023 monierte der Beschwerdeführer, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bisher keine Antworten auf seine Schreiben erhalten zu haben. Er bat um Erklärung, um wen es sich bei B.A. handle und gab an, dass sein amtlicher Name A.A. sei.
2.7. Mit Schreiben vom 28. März 2023 an den Beschwerdeführer verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die bisherigen Möglichkeiten, sich persönlich zur Sache zu äussern, auf den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl zufolge Nichterscheinen an der Einvernahme vom 20. Januar 2023 sowie auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 23. Januar 2023.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer "Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Strafverfahren STA1 ST.2022.5083" bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und beantragte die Aufhebung des Strafverfahrens ohne Kostenfolgen.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Beschwerde am 21. April 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.
3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang
1.
Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich
Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
1.2
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.3
1.3.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Sie gilt zudem als erfolgt bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO).
1.3.2
Die an B.A. adressierte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2023 traf am 25. Januar 2023 an der Abhol-/Zustellstelle […] ein. Sie wurde am 26. Januar 2023 mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert (act. 44 f.).
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein Vorname "A." und nicht "B." laute (vgl. ID-Kopie, act. 55), vermag nichts an der Gültigkeit der Zustellung zu ändern, zumal die ansonsten korrekt adressierte Verfügung dennoch in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte
und er keinen Rechtsnachteil durch die (nur gering) abweichende Bezeichnung seines Vornamens erlitt. Dem Beschwerdeführer war angesichts des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022 und der von ihm am 12. Dezember 2022 dagegen erhobenen Einsprache im Übrigen bestens bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen ihn hängig war, in welchem er von Anfang an die Schreibweise seines Namens ("B." anstatt "A.") beanstandete. Er musste damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die eingeschriebene Postsendung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, deren Annahme er am 26. Januar 2023 verweigerte, ihn betraf.
Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Verfügung vom 23. Januar 2023 damit als am Tag der Verweigerung der Annahme – vorliegend am 26. Januar 2023 – zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 6. Februar 2023 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 3. April 2023 erhoben, womit sie sich als verspätet erweist und nicht darauf einzutreten ist.
1.3.3
Sollte sich die Beschwerde auch gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2023 richten, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung handelt. Es wurden keine neuen Anordnungen oder Feststellungen getroffen und insbesondere keine neuen Rechte oder Pflichten begründet oder abgelehnt, sondern lediglich über frühere Verfahrenshandlungen wie etwa die Verfügung vom 23. Januar 2023 orientiert. Es handelt sich damit beim Schreiben vom 28. März 2023 nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt, womit auch auf eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten wäre.
1.3.4
Zusammenfassend ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Der Präsident entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler