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Entscheid

SBE.2023.34

SBE.2023.34 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-29

29. Februar 2024Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.34 (ST.2023.15; STA.2022.3704) Art. 62 Entscheid vom 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, g...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2023.34 (ST.2023.15; STA.2022.3704) Art. 62

Entscheid vom 29. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 gegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs und Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand.

1.2. Am 2. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft um Einsetzung des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft setzte den Beschwerdeführer gleichentags mit Wirkung ab dem 24. Mai 2022 als amtlichen Verteidiger ein.

2.

2.1. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs und Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Dem amtlichen Verteidiger wurde eine Entschädigung von Fr. 5'941.50 (inkl. Fr. 424.80 MwSt) zulasten der Staatskasse zugesprochen, wobei der Beschuldigte verpflichtet wurde, diese zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. 6 und 7).

2.2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung gegen das ihm am 15. Mai 2023 zugestellte Urteil an.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 15. September 2023 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gegen das ihm am 5. September 2023 zugestellte schriftlich begründete Urteil und stellte die folgenden Anträge:

" 1. Ziffer 6 und 7 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Strafgerichts, vom 09.05.2023 seien aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'258.65 inkl. MwSt zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer."

3.2. Mit Eingabe vom 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.

3.3. Mit Eingabe vom 25. September 2023 erklärte der Beschuldigte beim Obergericht die Berufung.

3.4. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ordnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Berufungsgerichts im Verfahren […] an.

3.5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Anschlussberufung.

3.6. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung und die unverzügliche Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

3.7. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wies der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das Gesuch um Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab.

3.8. Mit Eingabe vom 13. November 2023 erklärte der Beschuldigte den Rückzug der Berufung.

3.9. Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

3.10. Mit Beschluss vom 20. November 2023 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab.

3.11. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3.12. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom 9. Mai 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO-Bestimmung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO vorliegend die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt.

1.1. Der angefochtene Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom 9. Mai 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO-Bestimmung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO vorliegend die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt.

Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO).

1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang

1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.

Vorliegend ist einzig der Entschädigungsentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Mai 2023 angefochten, wobei ein Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig ist. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der angefochtene Entschädigungsentscheid nicht hinreichend begründet worden sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht ansatzweise mit den einzelnen Positionen des edierten Kontoblatts auseinandergesetzt. Es fehle an einer Begründung, welche dem Beschwerdeführer erlaube, sich mit der Kürzung materiell auseinanderzusetzen und sich mittels Beschwerde dagegen zur Wehr zu setzen.

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2. m.w.H.).

Wenn die zuständige Behörde den geltend gemachten Aufwand wie im vorliegenden Fall kürzt, dann sind die Abweichungen entsprechend zu begründen, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt ist. Dabei ist wenigstes kurz anzugeben, welche Bemühung(en) aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 135 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 m.w.H.).

2.3. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des Entschädigungsentscheids zusammengefasst fest, dass der mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 geltend gemachte Aufwand von 2'425 Minuten (rund 40.25 Stunden) viel zu hoch erscheine. Während die für das Aktenstudium (6 Stunden), die Einvernahme (3.25 Stunden), die Hauptverhandlung (3.5 Stunden inkl. Reisezeit) und eine zweifache Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden ausgewiesenen Aufwände angemessen seien, seien die darüber hinaus geltend gemachten weiteren 10 Stunden für alle übrige Korrespondenz mit Behörden, Dritten und dem Klienten sowie 14.75 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers übersetzt. Vielmehr erscheine ein allgemeiner Korrespondenzaufwand von 5 Stunden sowie

7 Stunden für das Plädoyer und die Vorbereitung der Hauptverhandlung angemessen. Entsprechend könne die Kostennote lediglich im Umfang von

25 Stunden genehmigt werden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00, zuzüglich der angefallenen Auslagen von Fr. 516.70 sowie 7.7% MwST ergebe sich ein Honorar von insgesamt Fr. 5'941.50, welches dem amtlichen Verteidiger zu entschädigen sei (E. 8.3).

Die Vorinstanz bildete damit aufwandsspezifische Gruppen (nach der Art der Tätigkeit). Den auf die Gruppen "Aktenstudium", "Einvernahme", "Hauptverhandlung" und "zweimalige Besprechung mit dem Klienten von

2.5 Stunden" entfallenden Aufwand erachtete sie teilweise als angemessen. Den ausgewiesenen Aufwand in den Positionsgruppen "übrige Korrespondenz" und "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" bezeichnete sie dagegen als übersetzt. Sie legte (jeweils unter Nennung gerundeter Beträge) dar, von welchem ausgewiesenen Aufwand sie ausgehe und welche auf die gebildeten Gruppen entfallenden Beträge sie als angemessen erachte. Für die Aufwandsgruppen "übrige Korrespondenz" und "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" nahm sie eine Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwands vor und legte einen als angemessen erachteten Aufwand fest. Das Vorgehen der Vorinstanz geht damit aus dem angefochtenen Entscheid hinreichend hervor. Auch wenn eine solche Gruppenbildung eine gewisse pauschale Einschätzung mit sich bringt, ist dies vorliegend nicht zu beanstanden und kann darin insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden, zumal auch eine Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Position keine präzisere Beurteilung ermöglicht hätte, da diverse Aufwandsbezeichnungen (wohl zur Wahrung des Berufsgeheimnisses; vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 135 StPO) lediglich allgemein umschrieben wurden. Es ist damit von einer hinreichenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auszugehen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, sich im Beschwerdeverfahren detailliert mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Honorarkürzung auseinanderzusetzen. Es ist damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.

3.

3.1. Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das einschlägige Verfahrensrecht geregelt ist. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat er eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1).

Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Dieser Entschädigungsanspruch umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person von Bedeutung ist. Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen zwischen dem 24. Mai 2022 und dem 9. Mai 2023 im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entstandenen Aufwand von 2'425 Minuten geltend, was rund 40.42 Stunden entspricht.

3.2.2. Die Aufwendungen für "Aktenstudium", "Einvernahme", "Hauptverhandlung" und "zweimalige Besprechung mit dem Klienten von 2.5 Stunden" wurden gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid nicht beanstandet. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit diesen Positionsgruppen ausgewiesenen Aufwendungen zu entschädigen. Die geltend gemachten Beträge weichen jedoch leicht von denjenigen ab, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schliesslich als Berechnungsgrundlage nannte. So wies der Beschwerdeführer mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 einen Aufwand für das Aktenstudium von 405 Minuten (rund 6.75 Stunden; nicht 6 Stunden), für die Teilnahme an der Einvernahme von 200 Minuten (rund 3.33 Stunden; nicht 3.25 Stunden), und für die beiden Besprechungen mit dem Beschuldigten von 165 Minuten (2.75 Stunden; nicht 2.5 Stunden) aus. Da es sich um lediglich marginale Abweichungen handelt und der angefochtene Entscheid keinerlei Ausführungen hierzu enthält, ist davon auszugehen, dass diese rundungsbedingt oder auch versehentlich entstanden sind, was im vorliegenden Verfahren zu korrigieren ist. Es ist damit von einem (grundsätzlich unbeanstandet gebliebenen) Aufwand von 405 Minuten für das Aktenstudium, 200 Minuten für die Teilnahme an der Einvernahme, 165 Minuten für zwei Besprechungen mit dem Beschuldigten und 210 Minuten für die Hauptverhandlung (inkl. Weg), insgesamt 980 Minuten (rund 16.33 Stunden) auszugehen.

3.2.3. 3.2.3.1. Umstritten sind im Beschwerdeverfahren die Positionen "übrige Korrespondenz" und "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer".

3.2.3.2. Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand von rund

10 Stunden für übrige Korrespondenz mit Behörden, Dritten und dem Beschuldigten als übersetzt und führte aus, dass stattdessen ein Aufwand von

5 Stunden angemessen wäre.

Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass eine achtmonatige Strafuntersuchung einen gewissen Korrespondenzaufwand mit Behörden unumgänglich mache. Der Beschwerdeführer habe als amtlicher Verteidiger nicht die Wahl gehabt, ob er ein Telefonat oder eine E-Mail der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts entgegennehme bzw. beantworte. Es handle sich um Aufwände, welche die strafrechtliche Verteidigung eines Klienten gezwungenermassen mit sich bringe und die nicht im Ermessen bzw. der Disposition des Beschwerdeführers liegen würden. Mit der Nichterbringung dieser Aufwände hätte er seine Pflichten als amtlicher Verteidiger grob verletzt. Ebenso verhalte es sich mit Korrespondenzen mit dem MIKA/SEM und der Arbeitslosenkasse. Dem Beschuldigten sei ein Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse vorgeworfen worden und es habe ihm entsprechend eine Landesverweisung von bis zu 15 Jahren gedroht. Es sei für eine ernsthafte Verteidigung unumgänglich gewesen, die Akten und Auskünfte der Arbeitslosenkasse sowie die Akten des MIKA/SEM einzuholen. Die entsprechenden Korrespondenzaufwände seien präzise und wahrheitsgetreu ausgewiesen worden. Die Strafuntersuchung von über acht Monaten und das anschliessende Gerichtsverfahren von vier Monaten habe verschiedene Einvernahmen und unzählige Verfügungen, Briefe und Telefonate seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft mit sich gebracht. Eine zweimalige Besprechung mit dem Beschuldigten sei mitnichten ausreichend, die Rechte des Beschuldigten und seine Interessen gewissenhaft und sorgfältig zu wahren. Eine lediglich zweimalige Korrespondenz mit dem Beschuldigten wäre einem prozessualen Blindflug gleichgekommen.

Die in der Honorarnote vom 9. Mai 2023 geltend gemachten Aufwendungen für die Beweiseingaben und Stellungnahmen inkl. die Vorbereitungen hierzu (12. September 2022: Beweiseingabe/Stellungnahme an StA/Lagebeurteilung 30 Min; 20. Oktober 2022: Beweiseingabe an StA /Akte retour

15 Min; 13. März 2023: Eingabe an BG Aarau / diverse Beweisergänzungsanträge inkl. Vorbereitung 90 Min.) sowie die Abklärungen im Zusammenhang mit der Situation in Somalia (16. Februar 2023: Abkl. betr. EDA betr. Somalia / Gefahren + Risiken 15 Min; 2. März 2023: Abkl. betr. SEM betr. Rückführungen nach Somalia / Gefahren + Risiken 10 Min.) von insgesamt

160 Minuten (rund 2.66 Stunden) werden von der Vorinstanz im Einzelnen nicht beanstandet. Sie erscheinen zudem zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig und angemessen und sind entsprechend zu entschädigen.

Hinsichtlich der ausgewiesenen Rechtsabklärungen vom 3. Mai 2023 (20 Minuten Swisslex), welche mangels Berücksichtigung in der Positionsgruppe "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" (insgesamt 14.75 Stunden, vgl. E. 3.2.3.3) von der Vorinstanz wohl ebenfalls dem Korrespondenzaufwand zugeordnet wurde, ist festzuhalten, dass weder aus der Honorarnote vom 9. Mai 2023 noch aus der Beschwerde hervorgeht, dass die Abklärungen aussergewöhnliche Rechtsfragen betrafen. Entsprechend ist von Abklärungen zu gewöhnlichen Rechtsfragen auszugehen, welche bei der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2).

Der Beschwerdeführer machte weiter 380 Minuten (rund 6.33 Stunden) für Korrespondenzen mit Behörden, Dritten (z.B. der Arbeitslosenkasse) und mit dem Beschuldigten geltend. Der ausgewiesene Aufwand verteilt sich über die gesamte Verfahrensdauer von rund einem Jahr. Es ist kein Grund ersichtlich, an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass das Verfahren zu einer Vielzahl von Kontakten mit Behörden und Dritten geführt habe, auf welche er habe reagieren müssen bzw. welche er im Rahmen einer pflichtgemässen amtlichen Verteidigung selbst habe herstellen müssen. Auch die Vorinstanz bezeichnete keine der ausgewiesenen Positionen im Einzelnen als überhöht oder aus anderen Gründen nicht zu entschädigen. Unter diesen Umständen erscheint der für die weiteren Korrespondenzen ausgewiesene Aufwand angemessen und ist entsprechend zu entschädigen.

Insgesamt ergibt sich im Zusammenhang mit der Positionsgruppe "Korrespondenzen" ein zu entschädigender Aufwand von 540 Minuten (9 Stunden).

3.2.3.3. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das Plädoyer wurden insgesamt 885 Minuten (14.75 Stunden) ausgewiesen.

Die Vorinstanz erachtete dies als überhöht und sprach dem Beschwerdeführer lediglich 7 Stunden zu.

Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren zusammengefasst geltend, dass er sich aufgrund der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Betrugs und des Führens eines Motorfahrzeugs in übermüdetem Zustand mit zwei komplett verschiedenen Lebensvorgängen und Vorhalten habe befassen müssen. Hinsichtlich des Betrugs habe er zusätzlich zum Hauptantrag des Freispruchs eine Eventualbegründung betreffend einen milderen Schuldspruch verfassen müssen, welche er aufgrund des Verlaufs der Hauptverhandlung jedoch nicht vorgetragen habe. Das Hauptplädoyer habe sich über die Seiten 1-15 erstreckt, mit Anträgen auf Seite 16. Die Eventualbegründung mit Ausführungen zur Strafzumessung sei auf den Seiten 17 bis 24 erfolgt, gefolgt von einer Eventualbegründung zur Landesverweisung auf den Seiten 25 bis 29. Die Seiten

17 bis 24 würden in den abgegebenen Plädoyernotizen fehlen, der hierfür entstandene Aufwand sei jedoch dennoch angefallen. Dem Beschuldigten habe eine Landesverweisung gedroht. Es hätten jedoch aufgrund der Lage in Somalia Umstände für die Annahme eines Härtefalls vorgelegen. Das damit verbundene Wissen habe sich der Beschwerdeführer zuerst aneignen müssen. Für den Verkehrsunfall habe er zwei Videoaufnahmen sichten und interpretieren müssen, was in die als angemessen verbuchten Aufwendungen Eingang gefunden habe. Insgesamt sei ein Aufwand von

14.75 Stunden in Anbetracht des umfangreichen, aber notwendigen Plädoyers von insgesamt 29 Seiten und den damit verbundenen Recherchen rechtlicher und tatsächlicher Natur in Bezug auf zwei unterschiedliche Fälle keineswegs übersetzt.

Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar dar, dass er für die Hauptverhandlung ein insgesamt 29-seitiges Plädoyer vorbereitet habe, wobei er auf die Abgabe der schliesslich nicht vorgetragenen Eventualbegründung (Seite 17 bis 24, nicht in den Akten) verzichtet habe. Ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der als angemessen betrachteten 7 Stunden das gesamte Plädoyer (inkl. dem nicht in den Akten befindlichen Teil) berücksichtigt hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Dass auch die Vorbereitung einer Eventualbegründung grundsätzlich zu den gerechtfertigten Aufwendungen eines amtlichen Verteidigers gehört, liegt jedoch auf der Hand. Der vorinstanzlich zugesprochene zu entschädigende Aufwand von

7 Stunden erscheint jedenfalls für die Ausfertigung des eher langen Plädoyers sehr knapp. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieses nicht eng und mit einem grossen Zeilenabstand beschrieben ist und teilweise halbleere Seiten aufweist (vgl. etwa act. 304, 309 und 310). Zudem wurde die

im Beschwerdeverfahren genannte Sichtung des Videos betreffend das SVG-Delikt im Rahmen des Aktenstudiums ausgewiesen (5. Mai 2023: Aktenstudium Zustellung BG Aarau/Sichtung Video Verkehrsunfall/Beurteilung) und entsprechend in der Positionsgruppe "Aktenstudium" berücksichtigt (vgl. E. 3.2.2), weshalb diese nicht erneut zur Begründung des hohen Vorbereitungsaufwands herangezogen werden kann. Gleiches gilt für die bereits im Zusammenhang mit dem Korrespondenzaufwand berücksichtigten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Situation in Somalia (vgl. E. 3.2.3.2). Insgesamt ist der von der Vorinstanz für die Position "Vorbereitung Hauptverhandlung/Plädoyer" zugesprochene Aufwand von 7 Stunden auf angemessene 10 Stunden (600 Minuten) zu erhöhen.

3.2.4. Zusammengefasst ist von einem angemessenen Aufwand von 2'120 Minuten (rund 35.33 Stunden) auszugehen. Damit ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 2'425 Minuten um 305 Minuten zu reduzieren.

3.3. Der Stundenansatz bemisst sich nach dem im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz geltenden Anwaltstarif des Kantons Aargau, welcher in der damaligen Fassung von § 9 Abs. 3bis AnwT einen Regelstundenansatz von Fr. 200.00 vorsah.

Es ergibt sich damit ein Honorar von Fr. 7'066.00. Zuzüglich der geltend gemachten und unbeanstandet gebliebenen Auslagen von Fr. 516.70 sowie 7.7 % MwSt, ausmachend Fr. 583.85, resultiert eine auszurichtende Entschädigung von Fr. 8'166.55.

4.

4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgaben ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren zu rund 2/3 und unterliegt zu rund 1/3. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer zu 1/3 aufzuerlegen.

4.2. 4.2.1. Der um sein Honorar streitende Beschwerdeführer nimmt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als amtlicher Verteidiger nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet, weshalb ihm auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 m.w.H.).

Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 3bis AnwT in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (vgl. dazu Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2) beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit seiner Kostenbeschwerde auch öffentliche Interesse wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die dem Beschwerdeführer für die Kostenbeschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihm deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote vom 22. September 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 545 Minuten (9.08 Stunden) geltend. Während die Positionen "Aktenstudium Urteil (Anteil)/Beurteilung Kürzung" (20 Minuten, 6. September 2023), "E-Mail an Klient" (5 Minuten, 8. September 2023) und "Mandatsabschluss" (30 Minuten, 15. September 2023) nicht zu beanstanden sind, erscheint der für die Ausfertigung der Beschwerde (inkl. Rechtsabklärungen, Erstellen eines Beilagenverzeichnisses und [sehr kurzer] Begleitbrief) ausgewiesene Aufwand von insgesamt 470 Minuten (rund 7.83 Stunden) überhöht. Zunächst ist auch hier darauf hinzuweisen, dass allgemeine Rechtsabklärungen keinen notwendigen Aufwand darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Die Beschwerde umfasst

11 Seiten (ohne Rubrum und letzte Seite), in welchen sich der Beschwerdeführer mit den Honorarkürzungen durch die Vorinstanz auseinandersetzt. Es sind keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich, welche Abklärungen irgendwelcher Art erfordert oder das Verfassen der Beschwerdeschrift erschwert hätten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war einzig die vom Beschwerdeführer selbst verfasste und ihm bestens bekannte Honorarnote vom 9. Mai 2023, deren Angemessenheit er darzulegen hatte. Insgesamt erscheinen 5 Stunden für das Verfassen einer derartigen Rechtschrift ausreichend. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb das Ausfertigen der Honorarnote für das Beschwerdeverfahren (inkl. Begleitschreiben) insgesamt 20 Minuten hätte beanspruchen sollen (Positionen vom 22. September 2023), zumal die jeweiligen Aufwendungen jeweils fortlaufend erfasst werden können. Ein Aufwand von maximal zehn Minuten erscheint damit im Zusammenhang mit dem Einreichen der Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ausreichend.

Insgesamt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein angemessener Aufwand von 365 Minuten (rund 6.08 Stunden). In Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 200.00 resultiert ein Honorar von Fr. 1'216.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 61.70 ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'277.70.

Entsprechend seinem Obsiegen im Umfang von 2/3 ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 851.80 auszurichten.

Der Präsident entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 6 und 7 des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

6.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'166.55 d) andere Auslagen Fr. 413.00

Total Fr. 10'979.55

Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 2'813.00 auferlegt.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8'166.55 (inkl. Fr. 583.85 MwSt) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

7.

Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 8'166.55 (inkl. 583.85 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 900.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 300.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine gerichtlich auf Fr. 851.80 festgesetzte Entschädigung auszubezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.

44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler