SBE.2023.36
SBE.2023.36 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-07
7. Dezember 2023Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.36 (ST.2023.29) Art. 388 Entscheid vom 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgericht Zofingen...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.36 (ST.2023.29) Art. 388
Entscheid vom 7. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Lindner, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgericht Zofingen vom 24. August gegenstand 2023 betreffend Ordnungsbusse
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. In einem gegen B._____ geführten Strafverfahren (ST.2023.29) wurde A._____ (Beschwerdeführer) mit Vorladung vom 19. April 2023 als Zeuge zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vor das Bezirksgericht Zofingen vorgeladen.
1.2. Zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vor dem Bezirksgericht Zofingen erschien der Beschwerdeführer nicht.
2.
Am 24. August 2023 erliess der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die folgende Verfügung:
" In Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO wird der Zeuge A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 bestraft."
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 26. September 2023 polizeilich zugestellte Verfügung vom 24. August 2023 mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte:
" Die mir auferlegte Ordnungsbusse im Betrag von CHF 1'000.00 gemäss Rechnung 2023d4315 vom 28. August 2023 ist zu stornieren."
3.2. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 beantragte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Es liegt somit ein nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
1.2.2
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 64 StPO ausgesprochene Ordnungsbusse in einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO begründet liegt.
Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetzbuches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (FRISCH-KNECHT/REUT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEE-BELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (Entscheid des Obergerichts Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011, publ. in CAN 2012, Nr. 22). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen.
Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (Entscheid des Obergerichts Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011, publ. in CAN 2012, Nr. 22). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen.
2.
2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die ausgesprochene Ordnungsbusse in der Verfügung vom 24. August 2023 damit, dass der Beschwerdeführer der Vorladung als Zeuge vom 19. April 2023 nicht
Folge geleistet habe und nicht zur Verhandlung vom 24. August 2023 erschienen sei. Er habe sich nicht beim Gericht gemeldet, weshalb sein Fernbleiben als unentschuldigt zu gelten habe.
2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass er als Zeuge zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vorgeladen worden sei. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 habe er dem Bezirksgericht Zofingen mitgeteilt, dass er nicht teilnehmen werde und habe dies begründet.
3.
3.1. 3.1.1. Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen. Es handelt sich dabei um eine Disziplinarmassnahme. Die Aussprechung einer Ordnungsbusse setzt ordnungswidriges Verhalten voraus und bedarf keiner vorgängigen Verwarnung. Soweit die betroffene Person von Gesetzes wegen die Kooperation verweigern darf, kann ihre Weigerung nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 1 zu Art. 64 StPO).
3.1.2. Gemäss Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich (begründet und soweit möglich belegt) mitzuteilen (Abs. 2). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4).
3.2. 3.2.1. Mit Schreiben vom 30. März 2023 (vorinstanzliche Akten) wurde der Beschwerdeführer im gegen B._____ geführten Strafverfahren durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zur schriftlichen Beantwortung gewisser Fragen innert einer Frist von 14 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet sei, eine Stellungnahme einzureichen, er im Falle einer Verweigerung aber zu einer persönlichen Befragung vorgeladen werden könne. Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht reagiert, worauf er mit Vorladung vom 19. April 2023 zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 als Zeuge vorgeladen wurde (vgl. Vorladung vom 19. April 2023 [vorinstanzliche Akten]), wobei ihm die Vorladung rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. Beschwerde; Zustellnachweis [vorinstanzliche Akten]). In der Vorladung vom 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführer auf die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe dem Bezirksgericht Zofingen mit einem (der Beschwerde beiliegenden) Schreiben vom 8. Mai 2023 mitgeteilt, dass er nicht erscheinen werde, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Oktober 2023 ist nie ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Gericht eingegangen (vgl. auch Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. August 2023, S. 11). Der Beschwerdeführer reicht denn auch keinerlei Belege ein (bspw. Zustellnachweis), welche den Versand des Schreibens nachweisen würden. Entsprechend ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer ein Dispensationsgesuch gestellt hat, zumal er bereits das Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. März 2023 unbeantwortet liess.
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Dispensationsgesuch bzw. das Schreiben vom 8. Mai 2023 (Beschwerdebeilage) eingereicht hätte, ist die Vorladung im Vorfeld der Verhandlung nie widerrufen worden und die Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 24. August 2023 bestand weiterhin. Die Vorladung hat Gültigkeit, solange sie nicht widerrufen wurde (SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO). In der Vorladung vom 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam werde, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden sei.
Entsprechend hätte der Beschwerdeführer, selbst wenn seine Eingabe vom 8. Mai 2023 tatsächlich erfolgt sein sollte und durch das Bezirksgericht Zofingen unbeantwortet blieb, nicht davon ausgehen dürfen, dass er für die Hauptverhandlung vom 24. August 2023 dispensiert worden ist. Dass er sich beim Gericht diesbezüglich erkundigt hätte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ferner hat der Beschwerdeführer bis heute keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für eine Dispensation von der Hauptverhandlung vom 24. August 2023 vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer durch die Polizei bereits telefonisch befragt worden sein soll (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage]), stellt keinen hinreichenden Dispensationsgrund dar, zumal das Bezirksgericht Zofingen die Befragung des Beschwerdeführers offenbar als notwendig erachtete und bei einer telefonischen Auskunft gegenüber der Polizei die Verfahrensvorschriften (bspw. Belehrung als Zeuge, Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person)
nicht hinreichend gewährleistet sind. Nach dem Dargelegten hat das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung vom 24. August 2023 als unentschuldigt zu gelten, womit dem Beschwerdeführer vor Erlass der Ordnungsbusse auch das rechtliche Gehör nicht gewährt werden musste (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 5 zu Art. 64 StPO).
3.3. 3.3.1. Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das disziplinarische Verschulden massgeblich. Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsgebots sind zu berücksichtigen: Mass und Schwere des disziplinarischen Verstosses im Verhältnis zur konkreten Verfahrenshandlung, ob ein einmaliges oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, zuvor bereits eine Verwarnung und ev. weitere Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten und allenfalls auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind, wobei diesbezüglich keine konkreten Abklärungen vorzunehmen sind. Schliesslich ist auch der Gesichtspunkt der persönlichen Vorwerfbarkeit miteinzubeziehen, sowie derjenige, ob die betroffenen Person einsichtig ist oder nicht (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StPO).
3.3.2. Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Präsidenten des Bezirksgericht Zofingen vom 30. März 2023 Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. Im Schreiben vom 30. März 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er nicht zur Beantwortung verpflichtet sei. Insofern kann ihm nicht angelastet werden, dass er dieses Schreiben unbeantwortet liess. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht Folge geleistet, wobei es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, welchem keinerlei Verwarnungen oder andere Disziplinarmassnahmen vorausgegangen sind. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben (Schreiben vom 8. Mai 2023 [Beschwerdebeilage]) der Ansicht, dass er der Polizei bereits "umfassend" telefonisch Auskunft gegeben habe und nichts weiter zur Sache beitragen könne, was unabhängig der Frage, ob er das entsprechende Schreiben vom 8. Mai 2023 tatsächlich versandte, jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft erscheint. Die persönliche Vorwerfbarkeit wiegt – im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen – nicht besonders schwer, zumal der Beschwerdeführer offenbar davon ausging, seine Pflicht bereits erfüllt zu haben. In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt das disziplinarische Verschulden des Beschwerdeführers nicht die maximale Bussenhöhe von Fr. 1'000.00. Angemessen erscheint eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00.
4.
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde insoweit, als die ihm auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 um die Hälfte auf Fr. 500.00 reduziert wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und macht keine Entschädigung geltend, womit ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. August 2023 wie folgt abgeändert:
In Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO wird der Zeuge A._____ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 bestraft.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 312.50 auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Gasser