SBE.2023.37
SBE.2023.37 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-08
8. November 2023Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.37 (STA.2023.2148) Art. 354 Entscheid vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Klost...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.37 (STA.2023.2148) Art. 354
Entscheid vom 8. November 2023
Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 20. Juni 2023
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 12. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb, stellte Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.
2.
Am 20. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Die Kosten von CHF 200.00 werden gemäss Art. 417 i.V.m. Art. 420 StPO der Privatklägerschaft auferlegt."
Die Nichtanhandnahme wurde am 22. Juni 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 3. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
" 1. Ziff. 2 des beigelegten Entscheides sei aufzuheben.
2.
Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen."
3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2023 auf, der Obergerichtskasse für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Sicherheit wurde vom Beschwerdeführer am 9. August 2023 durch Verrechnung geleistet.
3.3. Mit Eingabe vom 25. September 2023 teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, er sei obdachlos und könne gerichtliche Schreiben nicht mehr entgegennehmen.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme.
3.5. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe am 26. Oktober 2023) erklärte der Beschwerdeführer, B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____, werde beauftragt und bevollmächtigt, seine Post und behördliche Zustellungen entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
1.2
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).
2.2. Der Beschwerdeführer ficht die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Juni 2023 einzig in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten von Fr. 200.00 an (Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Be-
2.2. Der Beschwerdeführer ficht die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Juni 2023 einzig in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten von Fr. 200.00 an (Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Be-
trag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung und beantragt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Dies deshalb, weil er vor dem Kostenentscheid zu seinen Lasten durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht angehört worden sei.
3.2. Die Vorbringen sind unbegründet. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Art. 318 Abs. 1 StPO ist indessen nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen eines Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb. Dabei kritisiert er das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Inhalt und der Verpackung einer Packung "C._____-Cookies". Ein solches Missverhältnis kann grundsätzlich einen Anhaltspunkt für eine von Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG erfasste Verschleierung (sog. Mogelpackung) darstellen, was gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG auf Antrag hin strafbar ist.
4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte für die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung Kosten von Fr. 200.00 fest und auferlegte diese gestützt auf Art. 417 i.V.m. Art. 420 StPO dem Beschwerdeführer (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe grobfahrlässig gehandelt, da für ihn bei richtiger Betrachtung der Packung bereits im Laden, vor dem Kauf, erkennbar gewesen wäre, wie viele Cookies sich in der Packung befänden (angefochtene Verfügung, E. 2).
4.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, sich grobfahrlässig verhalten zu haben (vgl. Beschwerde, S. 2). Damit rügt er implizit eine unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten.
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Im Übrigen können Kosten jeglicher Art nur dann einer Privatpartei auferlegt werden, wenn dies die Strafprozessordnung vorsieht (Art. 423 StPO Abs. 1 StPO; vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2, in: Pra 108 [2019] Nr. 114 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2. Bei Antragsdelikten – wie vorliegend der Fall (vgl. E. 4.1.1 hiervor) – können der Privatklägerschaft oder – bei einem mutwillig oder grob fahrlässig eingereichten Strafantrag – auch der antragstellenden Person die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 Einleitungssatz StPO), dies jedoch abhängig vom Ausgang des Verfahrens. So setzt die Kostenüberwälzung auf die Privatklägerschaft oder die antragstellende Person namentlich voraus, dass das Verfahren eingestellt wurde (Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 427 StPO). Vorliegend erfolgte indes nicht eine Einstellung des Verfahrens (vgl. Art. 319 ff. StPO bzw. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO), sondern wurde ein Untersuchungsverfahren erst gar nicht eröffnet und erging demgemäss eine Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO. In dieser Konstellation scheint daher Art. 427 Abs. 2 StPO nicht einschlägig und es dürften somit nicht gestützt darauf Kosten auf die antragstellende Person überwälzt werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus OG.2021.00009 vom 4. Februar 2021 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.1 und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH110169 vom 29. Januar 2013 E. 3, beide betreffend Art. 426 Abs. 2 StPO sowie BGE 145 IV 90 E. 5.2, in: Pra 108 [2019] Nr. 114, mit weiteren Hinweisen betreffend die fehlende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Privatklägerschaft). Dies wohl ungeachtet dessen, dass das Bundesgericht in BGE 139 IV 241 E. 1, in: Pra 102 (2013) Nr. 109 festgehalten hat, gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO finde Art. 429 StPO auch für ein Nichteintreten Anwendung (anderer Ansicht: Obergericht des Kantons Bern [vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK
19 257 vom 3. September 2019 E. 7, publ. in SJZ, 2020, 509 ff.]. Im Gegensatz zu den in Art. 429 – 436 StPO normierten Ansprüchen der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und Dritter, handelt es sich nämlich bei den in Art. 426 und 427 StPO geregelten Verfahrenskosten um Kausalabgaben (vgl. BGE 128 II 247 E. 3.1), welche sich gemäss Art. 127 Abs. 1 BV und nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie andere Abgaben auch – auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen müssen, welches insbesondere den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe) umschreibt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2799). Eine im Sinne von Art. 164 Abs. 1 lit. d BV geforderte eindeutige gesetzliche Grundlage scheint der Verweis in Art. 310 Abs. 2 StPO nicht darzustellen (vgl. auch Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH110169 vom 29. Januar 2013 E. 3). Dies wäre auch insofern konsequent, als den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung – wie in E. 3.2 hiervor ausgeführt – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, während dies bei geplanter Einstellung mit beabsichtigter Kostenauflage gestützt auf Art. 427 StPO erforderlich ist (vgl. WIPRÄCHTI-GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 318 StPO mit weiteren Hinweisen).
4.2.3. Endgültig braucht die Frage, ob bei einer Nichtanhandnahmeverfügung eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO nicht zulässig ist, vorliegend allerdings nicht entschieden zu werden (Frage betreffend Art. 426 Abs. 2 StPO im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2022.9 vom 8. April 2022 E. 2.1.5 ebenfalls offengelassen), da auch bei einer Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufzuzeigen ist − nicht erfüllt sind.
4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit nicht die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 427 Abs. 2 lit. b mit Verweisung auf Art. 426 Abs. 2 StPO).
4.3.1.2. Nach der Rechtsprechung muss in diesem Zusammenhang die antragstellende Person als die Person verstanden werden, die einen Strafantrag gestellt hat und die im Sinne von Art. 120 StPO auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet hat, wobei zu präzisieren ist, dass dieser Verzicht nicht als Rückzug des Strafantrags gilt (BGE 145 IV 90 E. 2.1, in: Pra 108 [2019] Nr. 114 mit weiteren Hinweisen).
4.3.1.3. Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies bei der antragstellenden Person, die auf ihre Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2). Die Person, die Strafantrag stellt und als Privatklägerschaft am Verfahren teilnimmt, muss das mit den Kosten zusammenhängende Risiko voll übernehmen, während die Person, die Strafantrag stellt, aber auf die ihr zustehenden Parteirechte verzichtet, die Kosten nur im Fall mutwilligen Verhaltens tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und fügt sich in eine Grundtendenz ein, auf der die Strafprozessordnung beruht und die darin besteht, einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft auszudehnen, dabei aber andererseits die Möglichkeit vorzusehen, ihr vermehrt die Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1327]). Die Rechtsprechung hat indessen präzisiert, dass die Verfahrenskosten nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden können, die, nachdem sie einen Strafantrag gestellt hat, mit Ausnahme der Stellung des Strafantrags nur in besonderen Fällen aktiv am Verfahren teilnimmt (BGE 145 IV 90 E. 2.1, in: Pra 108 [2019] Nr. 114 mit weiteren Hinweisen).
4.3.1.4. Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur, von welcher abgewichen werden kann, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Das Gesetz schweigt sich über die Gründe aus, aus welchen die Kosten der Privatklägerschaft auferlegt werden oder nicht, weshalb nach den Regeln von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden ist. Diesbezüglich verfügt die Strafbehörde über ein weites Ermessen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 2.1, in: Pra
108 [2019] Nr. 114; BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [BBl 2006 1327]).
4.3.2. 4.3.2.1. Die Verlegung der Verfahrenskosten beruht auf dem Grundsatz, wonach derjenige die Kosten trägt, der sie verursacht. So gründet namentlich die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs auf der Annahme, dass sie die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat. Der Beschwerdeführer hat sich – abgesehen von der Erhebung der Strafklage/Strafanzeige gegen Unbekannt und seiner Konstituierung als Zivil- und Strafkläger – am Verfahren nicht aktiv beteiligt.
Insofern hat er keine Kosten verursacht. Es können ihm daher grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Zwischen ihm als Privatkläger und der antragstellenden Person, die gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet und infolgedessen nur bei mutwilligem oder grob fahrlässigem Handeln kostenpflichtig wird (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 427 Abs. 2 StPO), besteht im Grunde kein Unterschied. Es ist daher angezeigt, dass dem Beschwerdeführer – obwohl sich dieser als Privatkläger konstituiert hat – vorliegend die Verfahrenskosten ebenfalls nur bei trölerischem Verhalten, d.h. bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Strafklage/Strafanzeige, auferlegt werden (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1, wo es jedoch um die Kostenauferlegung bei einem Freispruch ging). Davon kann nur dann die Rede sein, wenn er aufs Geratewohl, aus einer Laune heraus oder ohne jede Prüfung der sachlichen Grundlagen gehandelt hat (BÄHLER/RIEDO, Kosten kosten – Geld und Nerven, in: Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 77). Es gelten diesbezüglich grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei Art. 420 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 427 StPO). Demnach handelt grobfahrlässig, "wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen" (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 420 StPO). Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise dann der Fall, wenn eine anzeigeerstattende Person sein Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2.2. Eine mutwillige oder grobfahrlässige Strafklage/Strafanzeige des Beschwerdeführers ist – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht ersichtlich. Insbesondere verfängt die Begründung nicht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund unzureichender Betrachtung der Verpackung Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen. Gemäss Strafanzeige und Beschwerdeschrift kritisiert der Beschwerdeführer das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Inhalt und der Verpackung. Ein solches Missverhältnis kann grundsätzlich einen Anhaltspunkt für eine von Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG erfasste Verschleierung (sog. Mogelpackung) darstellen. Der vorliegend auf der Packung angebrachte zusätzliche Hinweis des Anbieters auf die tatsächlich in der Packung enthaltene Produktemenge kann grundsätzlich geeignet sein, eine solche Verschleierung zu beseitigen. Ob dies im konkreten Fall schon genügt, um die Irreführung aufzuheben, ist aufgrund des Gesamteindrucks des Durchschnittsabnehmers zu prüfen (vgl. BER-GER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG). Dass die fragliche "C._____ Cookies" Verpackung in ungeöffnetem Zustand eine gewisse Menge Luft enthält und deshalb grösser ausfällt als deren Inhalt, räumt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung selbst ein. Für die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich der gross ausfallenden und undurchsichtigen Verpackung aus Sicht eines Durchschnittskunden eine Verschleierung bzw. Täuschung über das tatsächliche Angebot vorliegt, ist das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Kauf nicht von Belang. Wenn die Gesamtbeurteilung sämtlicher Verpackungseigenschaften aus Sicht der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kann die von diesem eingereichte und dahingehend begründete Strafanzeige nicht von vornherein als derart haltlos erachtet werden, als dass eine ausnahmeweise Kostenauflage zu seinen Lasten zu rechtfertigen wäre. Da auch kein böser Wille des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist ein grobfahrlässiges Handeln desselben entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu verneinen.
4.4. Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.3 hiervor) ergibt sich, dass vorliegend für eine Kostenauflage gestützt auf Art. 420 lit. a StPO kein Raum bleibt. Art. 427 Abs. 2 StPO ist bei Antragsdelikten als lex specialis zu Art. 420 lit. a StPO zu qualifizieren (vgl. Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 3.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus OG.2021.00009 vom 4. Februar 2021 E. 4.3.3). Daher ist es nicht möglich, die Privatklägerschaft oder die antragstellende Person gestützt auf Art. 420 lit. a StPO mit Verfahrenskosten zu belegen, wenn eine entsprechende Kostenauflage nach Massgabe von Art. 427 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten lässt sich daher die Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht auf Art. 420 lit. a StPO abstützen.
4.5. Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine Auferlegung für selbstverursachte Verfahrenskosten infolge Säumnis oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen durch den Beschwerdeführer, sondern um die generelle Auferlegung der die Nichtanhandnahmeverfügung betreffenden Verfahrenskosten, sodass Art. 417 StPO nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.4, in: Pra 104 [2015] Nr. 39 und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH140303 vom 7. Januar 2015 E. 7).
4.6. Zusammengefasst ist – soweit Art. 427 Abs. 2 StPO überhaupt anwendbar ist – kein grobfahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb es gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO dabei bleibt, dass die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben sowie dementsprechend neu zu fassen.
5.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 20. Juni 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
" 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO)."
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Giese Meister