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Entscheid

SBE.2023.4

SBE.2023.4 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-13

13. März 2023Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.4 (STA.2022.8050) Art. 84 Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Stern, […] Beschwerde- Staatsanwalt...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2023.4 (STA.2022.8050) Art. 84

Entscheid vom 13. März 2023

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Stern, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Zivil- und C._____, Strafklägerin […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 23. Januar 2023 betreffend die Parteientschädigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 15. Juni 2022 erstattete C. (fortan: Zivil- und Strafklägerin) bei der Kantonspolizei Aargau in Q. gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige, da dieser Reinigungsarbeiten versprochen, jedoch "sehr unzufriedenstellend ausgeführt" habe und danach nicht mehr erreichbar gewesen sei.

1.2. Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Eric Stern, polizeilich einvernommen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 23. Januar 2023:

" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."

Diese Verfügung wurde am 25. Januar 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der ihm am 31. Januar 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Eingabe vom 10. Februar 2023 Beschwerde mit folgendem Antrag:

" In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'350.00 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegenden Verfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers"

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO.

Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.

2.

2.1

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).

2.2

Der Beschwerdeführer fordert eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'350.00 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung. Der geltend gemachte Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.

3.

3.1. 3.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei den gemäss lit. a zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO. Der Staat hat die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war, wobei es gemäss aktueller Lehre und Praxis insbesondere im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1810). Kommt dem Deliktvorwurf eine gewisse Schwere zu, kann somit bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

3.1. 3.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei den gemäss lit. a zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um Kosten der frei gewählten Verteidigung i.S.v. Art. 129 StPO. Der Staat hat die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war, wobei es gemäss aktueller Lehre und Praxis insbesondere im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 429 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1810). Kommt dem Deliktvorwurf eine gewisse Schwere zu, kann somit bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht erachtete (gestützt auf die damalige Literatur) Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen, welche bereits nach der ersten Einvernahme eingestellt werden, als mögliche Ausnahmefälle, bei welchen der Beizug eines Anwalts als nicht angemessen bezeichnet werden könne, ohne sich jedoch weiter zu den konkreten Umständen einer solchen Ausnahme zu äussern (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). In der Lehre wird indessen mittlerweile die Auffassung vertreten, der beschuldigten Person sei auch in diesen Fällen zu ermöglichen, einen Verteidiger beizuziehen, da der Anspruch auf Waffengleichheit auch für die erste Einvernahme gelte und das Instrument des Anwalts der ersten Stunde andernfalls ad absurdum geführt würde (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 429 StPO; anders GRIESSER, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO, welche diesbezüglich auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist).

3.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher. Falls nötig hat die Strafbehörde die beschuldigte Person aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Es sind mitunter nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz zu entschädigen (W EHREN-BERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 430 StPO).

3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Verweigerung einer Entschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO damit, dass dem Beschwerdeführer lediglich geringfügige Aufwendungen entstanden seien.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung nach dem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm angeführten Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO seien nicht erfüllt. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs (Verdacht auf Betrug / Wucher) sei er ohne weiteres berechtigt bzw. veranlasst gewesen, einen Verteidiger beizuziehen.

3.2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 bemängelt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwiefern der zu beurteilende Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplex sei. Der pauschale Hinweis, dass es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handle, reiche mit Sicherheit nicht aus. Mangels Substantiierung sei die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen. Weiter könne nicht allein auf den Vorwurf abgestellt werden. Der Sachverhalt biete weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung einer einzigen Unterlage den erhaltenen Auftrag, den vereinbarten Preis und die auszuführenden Arbeiten belegen können. Dass die Arbeiten nicht sachgemäss erfolgt seien, hätte durch die Polizei anlässlich eines Augenscheins vor Ort festgestellt werden können. Es seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht umfangreiche Abklärungen nötig gewesen. Ferner stelle der Beizug eines Verteidigers eine nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dar, wenn das Verfahren nach der ersten Anhörung abgeschlossen werde. Vorliegend sei der Beschwerdeführer nach Erstattung der Strafanzeige protokollarisch befragt worden, nicht aber die Privatklägerin. Nach der Rapportierung durch die Polizei habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm innerhalb eines Monats die Nichtanhandnahme verfügt, der Beizug eines Anwalts sei daher nicht angemessen gewesen.

3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 Kosten im Umfang von Fr. 2'350.00 für seine freigewählte Verteidigung durch Rechtsanwalt Eric Stern (fortan: Verteidiger) geltend. Nachfolgend gilt es

zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Erstattung einer Parteientschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zu Recht verneint hat.

3.3.2. Aus den Akten ergeben sich folgende Eckdaten: Aufgrund der Strafanzeige vom 15. Juni 2022 erfolgte bei der Zivil- und Strafklägerin ein Augenschein durch die Kantonspolizei Aargau (Erstelldatum des Berichts: 16. August 2022) und der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Aargau zur polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. Am 21. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte Person durch die Kantonspolizei Aargau betreffend "Betrug/Wucher i.S. […] in Q., […] vom 28. Mai 2022" zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin während 42 Minuten (14:24-15:06 Uhr) einvernommen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten Betrug (Art. 146 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) handelt es sich um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 23. Januar 2023 die Nichtanhandnahme der Strafsache.

3.3.3. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Diesen Anspruch bestreitet die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erst mit ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023, während sie die Entschädigung mit Verfügung vom 23. Januar 2023 noch gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigerte und damit stillschweigend einen Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anerkannte. Der tiefe Aufwand der Strafverfolgungsbehörden, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fallen bei der Beurteilung über die Angemessenheit des Beizugs einer Wahlverteidigung nur wenig ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer wurde mit den Straftatbeständen des Betrugs und des Wuchers hingegen die Begehung von Verbrechen vorgeworfen. Dem Tatvorwurf ist daher eine gewisse Schwere zuzusprechen. Es ist nachvollziehbar und erscheint ebenso vertretbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des drohenden Strafmasses einen Verteidiger beizog. Insbesondere ist der Straftatbestand des Betrugs als komplex einzustufen, da zu den einzelnen Elementen eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Demnach erscheint es auch aufgrund der rechtlichen Komplexität als angemessen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die polizeiliche Einvernahme nicht ohne einen Verteidiger wahrnahm. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe diese Bestimmung verletzt, erweist sich deshalb als begründet.

Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 vorbringt, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert, inwiefern es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handle. Zwar ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, jedoch hätte sie – was zumindest gemäss vorliegenden Akten nicht passiert ist – den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anhören und auffordern sollen, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. vorstehend E. 3.1.2.). In Bezug auf die vorliegend zu prüfende Entschädigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hierzu weiter vorzubringen hätte. Vielmehr ist – wie bereits erwähnt – mit Blick auf die aktuelle Lehre und Praxis im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person der Beizug eines Rechtsbeistands zuzubilligen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen im Raum steht (vgl. vorstehend E. 3.1.1.). Gründe hiervon abzuweichen sind nicht ersichtlich.

3.4. 3.4.1. Nachfolgend ist die Angemessenheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für seine freigewählte Verteidigung zu prüfen. Zur Bezifferung und Belegung der Kosten reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom 10. Februar 2023 Honorarnoten vom 24. November 2022 in Höhe von Fr. 1'340.85 und vom 31. Januar 2023 in Höhe von Fr. 3'380.70, total also Fr. 4'721.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein.

3.4.2. Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführten Strafuntersuchung. Wenngleich der Beizug eines Verteidigers im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt war (vgl. vorstehend E. 3.3.3.), ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von einem in tatsächlicher Hinsicht einfachen Fall auszugehen, weshalb sich die Angemessenheit des vom Verteidiger betriebenen Aufwands auf ein Minimum beschränkt. Mit Blick darauf, dass das Bundesgericht bei einfachen Fällen allenfalls gar eine einfache Konsultation als ausreichend erachtet (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5), ist der mit Beschwerde geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10,6 Stunden nicht angemessen. Während der mit Honorarnote vom 24. November 2022 geltend gemachte Aufwand von 3,1 Stunden zwar eher hoch, aber noch vertretbar erscheint, ist dies beim Aufwand von 7,5 Stunden gemäss Honorarnote vom 31. Januar 2023 nicht der Fall. Vorab ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb für die polizeiliche Einvernahme der Beizug des Verteidigers während 4,5 Stunden angemessen sein soll. Selbst wenn in grosszügiger Weise eine An- und Rückfahrtzeit von je einer Stunde (bei einer effektiven Fahrzeit gemäss Google Maps von 45 Minuten) von […] zur Einvernahme nach Q. ausgegangen wird, verbleiben 2,5 Stunden, wovon die eigentliche Einvernahme lediglich 42 Minuten gedauert hat. Mit Vor- und Nachbesprechung der Einvernahme sowie eingerechneten Pufferzeiten für Unvorhergesehenes erscheint für die polizeiliche Einvernahme ein Aufwand von 1,5 Stunden, inkl. An- und Rückfahrt also 3,5 Stunden, angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist der Aufwand des Verteidigers vom 3. Januar 2023, da kein Grund erkennbar ist, der den diesbezüglichen Aufwand unter dem Titel "Aktenstudium", "Fallstudium" und "Memo" rechtfertigen würde. Vielmehr hätte der Verteidiger nach der Einvernahme den weiteren Verlauf des Verfahrens (und somit den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung) abwarten können. In der Höhe nicht angemessen ist weiter der Aufwand von 1,75 Stunden vom 31. Januar 2023 für "Aktenstudium", "Fallstudium" und "E-Mail an Klient". Dies einerseits daher, weil es dabei einzig um die Frage der verweigerten Entschädigung ging, andererseits auch mit Blick darauf, dass für das Beschwerdeverfahren eine separate Entschädigung ausgerichtet wird und daher für die Sichtung der Nichtanhandnahmeverfügung inklusive E-Mail an den Beschwerdeführer lediglich ein Aufwand von maximal einer Stunde angemessen ist. Die Honorarnote vom 31. Januar 2023 ist demnach von 7,5 Stunden auf 4,5 Stunden zu kürzen. Weiter ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif (AnwT [SAR 291.150]) von den in Rechnung gestellten Fr. 400.00 auf den üblichen Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.00 zu reduzieren, da das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.

Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer wird gemäss Autoverordnung verrechnet (§ 13 Abs. 2 AnwT). Die Autoverordnung wurde am 1. April 2001 aufgehoben und durch die Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) vom 31. Januar 2001 (SAR 165.171) ersetzt (§ 16 Abs. 1 lit. b SpesenV). Die Kilometerentschädigung beträgt bei Personenwagen aller Kategorien für die ersten 15'000 km 70 Rappen, wodurch alle Kosten abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 SpesenV). Gemäss Google Maps beträgt die Distanz von […] zur Einvernahme nach Q. rund 70 km, womit die Kilometerentschädigung bei 140 km auf gerundet Fr. 100.00 statt der geltend gemachten Fr. 138.00 festzusetzen ist.

Die aus der Staatskasse zu deckende Entschädigung für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 beläuft sich demnach auf gerundet Fr. 1'914.90, bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'672.00 (7,6 x Fr. 220.00), Auslagen bzw. Spesen von Fr. 106.00 und der MwSt. von Fr. 136.90 (7.7 % auf Fr. 1'778.00).

3.5. Zusammengefasst war der Beizug eines Wahlverteidigers insbesondere aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der rechtlichen Komplexität angemessen (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht eine Entschädigung seiner angemessenen Verteidigungskosten in Höhe von Fr. 1'914.90 verweigert.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt keine Genugtuung, weshalb sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 vorgebrachten Argumenten erübrigen.

5.

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'914.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.

6.

6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

6.2. Der Beschwerdeführer obsiegt gerundet zu vier Fünfteln (Ausrichtung von Fr. 1'914.90 der geforderten Fr. 2'350.00). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen.

6.3. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

6.4. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren pauschal eine Entschädigung in Höhe von Fr. 650.00 geltend. Dies entspricht beim vorliegend angemessenen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 pro Stunde, einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (Fr. 17.60) des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 46.45) einem Honorar von Fr. 586.95, und somit einem zeitlichen Aufwand von 2,66 Stunden. Dieser Zeitbedarf erscheint mit Blick auf die Komplexität der Sache (reine Kostenbeschwerde) und insbesondere den materiellen Gehalt der Beschwerde (Begründung beschränkt sich auf knapp eine halbe Seite der Seite 3) nicht gerechtfertigt, zumal die Analyse der Nichtanhandnahmeverfügung bereits mit Honorarnote vom 31. Januar 2023 geltend gemacht wurde und im Umfang von einer Stunde bei der auszurichtenden Entschädigung von Fr. 1'914.90 mitberücksichtigt wird (vgl. E. 3.4.2. hiervor). Angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 1,5 Stunden, womit bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (Fr. 330.00), zuzüglich Auslagen von 3 % (Fr. 9.90) und 7,7 % MwSt. (Fr. 26.15), eine Entschädigung in Höhe von Fr. 366.05 resultiert. Hiervon sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens im Umfang von vier Fünfteln (vgl. hiervor E. 6.2) Fr. 292.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3.

Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 1'914.90 ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 639.00, werden zu einem Fünftel, d.h. mit Fr. 127.80, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 292.85 zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Giese Gasser