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Entscheid

SBE.2023.41

SBE.2023.41 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-01-10

10. Januar 2024Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.41 (STA.2023.4370) Art. 4 Entscheid vom 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Fischer, […] Beschwerde-...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2023.41 (STA.2023.4370) Art. 4

Entscheid vom 10. Januar 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Fischer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 25. Oktober 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Am 9. Juni 2023, ca. 19.35 Uhr, kam es in Gontenschwil AG auf der "Schwarzenberg" auf der Höhe Einmündung "Badhübel" zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Beschuldigten, als Lenker des Motorrades Kawasaki Z750, und dem vom Beschwerdeführer geführten Personenwagen Peugeot 2008. Der Beschuldigte fuhr zum fraglichen Zeitpunkt auf der "Schwarzenberg" in Richtung Luzern und setzte nach einer Rechtskurve vor der Einmündung "Badhübel" zum Überholen eines vor ihm fahrenden Personenwagens an. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, welcher aus der nicht vortrittsberechtigten "Badhübel" Richtung Gontenschwil AG in die "Schwarzenberg" einbiegen wollte. Die Kantonspolizei Aargau verzeigte den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Überholen im Bereich einer (unübersichtlichen) Strassenverzweigung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV) sowie wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer wurde wegen Missachtung eines Signals "Kein Vortritt" (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SSV) verzeigt.

Gegen den Beschwerdeführer erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 9. November 2023 einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortrittsrechts. Der Beschwerdeführer hat dagegen Einsprache erhoben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte gestützt auf Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff. StPO am 25. Oktober 2023 bezüglich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen eine Nichtanhandnahme.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 31. Oktober 2023 genehmigt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

3.

3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 7. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, die Strafsache gegen B._____ an die Hand zu nehmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer)."

3.2. Am 21. Dezember 2023 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 500.00.

3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Oktober 2023 und erging in der den Beschuldigten betreffenden Strafsache wegen "Verletzung der Verkehrsregeln", bei welcher es sich gestützt auf den Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 18. September 2023, auf welchen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung verweist, rechtlich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Überholen im Bereich einer (unübersichtlichen) Strassenverzweigung (Art. 35 Abs. 4 SVG und Art. 11 Abs. 4 VRV) und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) handeln muss. Damit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vor.

1.2

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 3 Abs. 6 lit. a GOG; § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).

Mit Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zwar vor, dass das Überholen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 85 km/h auf der fraglichen Strecke eine "massive Verletzung" der Verkehrsregeln darstelle (Beschwerde, Ziff. II/7). Indes schliesst er deshalb aber nicht offensichtlich auf eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ("grobe Verkehrsregelverletzung"), sondern führt ihn dies vielmehr zum Schluss, dass bei einem solchen Fahrverhalten in keiner Art und Weise von "offensichtlicher Straflosigkeit" bzw. von "einem klaren Fall" gesprochen werden könne, womit er sich auf die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bezieht (Beschwerde, Ziff. II/6). Mangels substanziierter Begründung hinsichtlich einer gegenüber der Nichtanhandnahmeverfügung allfällig abweichenden rechtlichen Würdigung hat die Beschwerde einzig Übertretungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zum Gegenstand, weshalb dieselbe von der Verfahrensleitung alleine zu beurteilen ist.

2.

2.1

Neben der Staatsanwaltschaft sind nach Massgabe von Art. 382 Abs. 1 StPO auch die übrigen Parteien legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. hierzu auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO auch die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO wiederum nur diejenige Person, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2.2

Der Beschwerdeführer hat weder bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren des Beschuldigten als Privatkläger beteiligen zu wollen. Dies wäre vorliegend auch nicht möglich, denn in Bezug auf Verkehrsregelverletzungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Person, die infolge einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG einen Sachschaden erlitten hat, nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt und sich deshalb nicht unter Berufung auf eine Verletzung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann (BGE 138 IV 258 E. 3.2 und 4.1).

2.3

2.3.1. Auch mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer wie gesagt nicht vor, sich als Privatkläger am Strafverfahren des Beschuldigten beteiligen zu wollen. Seine Legitimation zur Beschwerdeerhebung begründet der Beschwerdeführer vielmehr damit, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 9. Juni 2023 ihm gegenüber einen Strafbefehl erlassen habe, weshalb er, als bestrafter Unfallbeteiligter, ein schützenswertes Interesse daran habe, dass auch ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten geführt werde (Beschwerde, Ziff. I/3).

2.3.2

Die Parteien können eine von der Staatsanwaltschaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO) bzw. soweit sie dadurch beschwert sind. Solch eine Beschwer liegt nur vor, wenn ein Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten dient der Abgrenzung von Fällen, in welchen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, Rz 232). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides, im Regelfall somit nicht aus einer für den betroffenen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Begründung. Sie fehlt, wenn ein Beschuldigter mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (NIKLAUS SCHMID, DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1459, 1461), was insbesondere auch bei (möglicherweise zu Unrecht ergangenen) Einstellungsverfügungen gegen Mitbeschuldigte gilt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO) bzw. soweit sie dadurch beschwert sind. Solch eine Beschwer liegt nur vor, wenn ein Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten dient der Abgrenzung von Fällen, in welchen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, Rz 232). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides, im Regelfall somit nicht aus einer für den betroffenen Verfahrensbeteiligten nachteiligen Begründung. Sie fehlt, wenn ein Beschuldigter mit dem Entscheid bezüglich einer mitbeschuldigten Person nicht einverstanden ist (NIKLAUS SCHMID, DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1459, 1461), was insbesondere auch bei (möglicherweise zu Unrecht ergangenen) Einstellungsverfügungen gegen Mitbeschuldigte gilt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Bezug auf den Beschuldigten ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht als beschwert zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Missachtung des Vortrittsrechts) offenbar mit einer durch den Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung entkräften will (Beschwerde, Ziff. II/7). Das für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers zuständige Sachgericht ist an die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Oktober 2023 in keiner Weise gebunden. Es hat sich bei seiner Beurteilung nicht von der Prämisse leiten zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer oder der Beschuldigte wie in der Nichtanhandnahmeverfügung dargelegt verhalten haben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3, wonach in einer solchen Konstellation über die Rolle und allfällige Beteiligung von früheren Mitbeschuldigten an einer Straftat nichts gesagt ist).

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 337.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit in Höhe von Fr. 500.00 verrechnet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Januar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Burkhard