SBE.2023.42
SBE.2023.42 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-06
6. Februar 2024Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.42 (STA.2022.1926) Art. 37 Entscheid vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.42 (STA.2022.1926) Art. 37
Entscheid vom 6. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 gegenstand betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls.
Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 31. März 2022 wurde – gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 – A._____, Rechtsanwältin, als amtliche Verteidigung von B._____ eingesetzt.
1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb derselben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers eingereicht werden.
1.3. B._____ beantragte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Folgendes:
" 1. Die Kosten des Verfahrens (Verfahrensgebühr, Kosten für die amtliche Verteidigung, Kosten für die Übersetzungen, etc.) seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
Die Honorarnote Nr. C der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, der amtlichen Verteidigerin die genehmigte Entschädigung auszubezahlen.
3.
Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von insgesamt CHF 141'950.15, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 (Tag der Haftentlassung), auszubezahlen.
4.
Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, zuzügl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Tag der Inhaftierung), auszubezahlen."
1.4. Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässigem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
5.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).
6.
Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 10'224.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen."
Die Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
1.5. Auf Beschwerde von B._____ hin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in teilweiser Gutheissung Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung auf und wies die Sache zur Festsetzung derselben an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Beschwerdeverfahren D).
1.6. Mit Parteimitteilung vom 13. November 2023 wurde der amtlichen Verteidigerin von B._____ mitgeteilt, dass der Genugtuungsanspruch für die ausgestandene Untersuchungshaft von total 32 Tagen mit Fr. 200.00 pro Hafttag veranschlagt werde und dass der amtlichen Verteidigerin gemäss Entscheid des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zustünde.
1.7. Mit Eingabe vom H nahm die amtliche Verteidigerin von B._____ die Ausführungen zur Genugtuungshöhe zur Kenntnis und beantragte die Genehmigung der eingereichten Honorarnote in Höhe von Fr. 3'061.70 (inkl. Pauschalspesen von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer).
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 5. Dezember 2023:
" 1. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 6400.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 29. März 2022 zugesprochen.
2.
Die Kostennote der amtlichen Verteidigung von B._____, Rechtsanwältin A._____, vom H wird im Umfang von CHF 454.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) genehmigt.
3.
Die Amtskasse wird angewiesen, die vorgenannten Beträge nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin A._____, zu überweisen."
3.
3.1. Gegen die ihr am 6. Dezember 2023 zugestellte Verfügung erhob A._____, Rechtsanwältin, amtliche Verteidigerin von B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Postaufgabe vom 7. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Kostennote vom H im vollen Umfang zu genehmigen, d.h. die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei auf Fr. 3'061.70 (inkl. Auslagen und MWSt) festzulegen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur neuen Entscheidung über das Honorar der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom 5. Dezember 2023 ist vor Inkrafttreten der neuen StPO-
Bestimmung zur Anfechtung von Entschädigungsentscheiden (Art. 135 Abs. 3 StPO) am 1. Januar 2024 ergangen, womit gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren die altrechtliche Bestimmung von aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung gelangt.
Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Die amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (aArt. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang
1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählt insbesondere die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Im Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wobei in betragsmässiger Hinsicht mit Blick auf den in der Honorarnote verlangten und in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 auszugehen ist. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.
1.3. Die anderen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass mit der am H eingereichten Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'061.70 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht tangiert würden (mit Ausnahme vom 9. und 31. Oktober 2023 sowie vom 14. und H) und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bereits rechtskräftig durch das Obergericht entschieden worden sei, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erneut über Abgeurteiltes befinden könne, zumal der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gegen den Entscheid des Obergerichts (vom E) zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführerin stünden für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit der Festlegung der Genugtuungsentschädigung – welche ausschliesslich Verfahrensgegenstand bilde – (inkl. Studium des Obergerichtsentscheids) eine Entschädigung zu, welche gestützt auf ihre Honorarnote auf Fr. 410.00 (Aufwendungen vom 9. und 31. Oktober 2023 sowie vom 14. und H) zzgl. Pauschalspesen und MWSt festzusetzen sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Art. 135 Abs. 2 StPO verletze, indem sie ihr eine Entschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren (und insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerde wegen der zu Unrecht verweigerten Genugtuung) abspreche.
2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies die Sache in ihrem Entscheid vom E hinsichtlich der verlangten Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurück und hielt gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO fest, dass diese im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfahren zu befinden haben werde (Erwägung Ziff. 7.3.2).
Diesen Ausführungen zufolge muss(te) die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über die Entschädigung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren D entscheiden und bezieht sich diese nur auf den in Zusammenhang mit der Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. dazu Erwägung Ziff. 6 und 7.1) angefallenen Aufwand und nicht denjenigen in Zusammenhang mit der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. In Zusammenhang mit Letzterer (vgl. dazu Erwägung Ziff. 5 und 7.1) hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fest, dass keine Entschädigung zuzusprechen sei (Erwägung Ziff. 7.3.1).
Nicht zutreffend ist daher, wenn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung festhält, Verfahrensgegenstand bilde ausschliesslich die dem Beschwerdeführer zustehende Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und über die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sei bereits rechtskräftig durch das Obergericht entschieden worden, so dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erneut über Abgeurteiltes befinden könne. Entsprechend ist auch nicht korrekt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die von der Beschwerdeführerin am H eingereichte Kostennote lediglich betreffend die Positionen ab 9. Oktober 2023 bzw. ab Studium des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts und nicht betreffend sämtliche in Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht D stehenden Aufwendungen (ab F) berücksichtigte bzw. nicht sämtliche Positionen vom F bis H im Hinblick auf die Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung überprüfte.
Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über diese Entschädigung zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung der entsprechenden Entschädigung der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.
2.4. Damit ist Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erreicht die Aufhebung der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Sie obsiegt damit mit ihrem Eventualantrag. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
3.2. Die um ihr Honorar streitende Beschwerdeführerin nimmt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als amtliche Verteidigerin nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt ihren Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses verrichtet, weshalb ihr auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe ihres Obsiegens eine Entschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 125 II 518). Selbst wenn die Beschwerdeführerin gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrer Kostenbeschwerde auch öffentliche Interesse wahrte, ändert dies nichts daran, dass darin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst-)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c Mehrwertsteuergesetz (MWSTG; SR 641.20) zu sehen ist, weshalb die der Beschwerdeführerin für die Kostenbeschwerde auszurichtende Entschädigung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und ihr deshalb hierfür auch kein Ersatz geschuldet ist.
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
Die Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 7. Dezember 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3.9 Stunden geltend. Dieser scheint angemessen angesichts dessen, dass sie für ihren Hauptantrag detaillierter auf die Höhe ihrer Entschädigungsforderung einzugehen hatte. Separat ist die Auslagenpauschale von 3 % zu entschädigen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung Fr. 803.40 (inkl. Auslagen) auszurichten.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin für den Aufwand als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren D hinsichtlich der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren Fr. 803.40 (inkl. Auslagen) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Egloff Groebli Arioli