SBE.2023.5
SBE.2023.5 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-13
13. März 2023Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.5 (ST.2022.249; STA.2022.148) Art. 85 Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aarga...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.5 (ST.2022.249; STA.2022.148) Art. 85
Entscheid vom 13. März 2023
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____ führer […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom gegenstand 23. Januar 2023 betreffend den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) sowie mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals im öffentlichen Verkehr gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), nachdem er als Reisender im öffentlichen Verkehr mehrfach die Maskentragpflicht verletzt haben und entsprechenden Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Maske anzuziehen, nicht nachgekommen sein soll, zu einer Busse von Fr.
300.00 sowie zur Übernahme der Kosten von Fr. 400.00.
1.2. Gegen diesen ihm am 3. Mai 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 (Posteingang am 16. Mai 2022; Angaben gemäss Überweisungsverfügung vom 17. Mai 2022) sinngemäss Einsprache.
2.
2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies den Strafbefehl samt Akten am 17. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 4. Juli 2022 vor.
2.2.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 wurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 geweigert hatte, den Anordnungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau Folge zu leisten und er nicht als beschuldigte Person, sondern lediglich als Zuschauer am Verfahren teilnehmen wollte.
2.3. 2.3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
2.3.2. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2022 (SBE.2022.32) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.
2.4. 2.4.1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 ordnete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers an und lud ihn zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2023 vor. Die Verfügung (fortan: Vorladung) wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 zugestellt.
2.4.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Januar 2023 wurde das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2023 (Postaufgabe am 13. Februar 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 2. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Januar 2023. Er beantragte unter anderem die Aufhebung und Nichtigerklärung der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Januar 2023 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Daneben stellte er eine Vielzahl weiterer Anträge.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).
Dem vorliegenden Verfahren liegen als Widerhandlungen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung, wonach bei ungenügender Begründung eine Nachfrist anzusetzen ist, konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus. Dieses besagt, dass sich eine Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Auf das Ansetzen einer Nachfrist ist jedoch dann zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist anzusetzen ist etwa, wenn der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, die Eingabe bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. So kann beispielsweise auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, die Beschwerde begründen zu müssen, hingewiesen wurde, erwartet werden, dass er wenigstens angibt, was an der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).
2.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung, wonach bei ungenügender Begründung eine Nachfrist anzusetzen ist, konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus. Dieses besagt, dass sich eine Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Auf das Ansetzen einer Nachfrist ist jedoch dann zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich erweist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist anzusetzen ist etwa, wenn der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, die Eingabe bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. So kann beispielsweise auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, die Beschwerde begründen zu müssen, hingewiesen wurde, erwartet werden, dass er wenigstens angibt, was an der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).
2.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet lediglich die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Januar 2023. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Entscheide und Verfahrenshandlungen beziehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Strafbefehl vom 19. April 2022 beanstandet bzw. dessen Aufhebung verlangt. Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (bzw. "Klage und Widerklage", "Verfassungsbeschwerde", "Staatsrechtliche Beschwerde", "Menschenrechtsklage", "Völkerrechtsklage") Strafanzeigen erhebt und die Einleitung von Strafuntersuchungen und Amtsenthebungsverfahren verlangt, ist darauf nicht näher einzugehen, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz hierfür sachlich nicht zuständig ist.
2.3. Zu den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Die weitschweifige, auf 20 Seiten abgefasste Beschwerde mit bis zu 65 Rechtsbegehren/Anträgen erweist sich als überwiegend querulatorisch, mehrheitlich unverständlich und teilweise ungebührlich, so beispielsweise der Antrag, den "[..] rubrizierten Beklagten/Täter/Schuldner/Rechtsbeugungsdelinquenten innert 30 Tagen nach Rechtskraft ein Hakenkreuz nach Möglichkeit auf die Stirn zu tätowieren". Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, über Seiten verschiedene Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen aufzuzählen und deren Verletzung geltend zu machen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Verfügung vom 23. Januar 2023 auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid rechtswidrig oder gar nichtig sein soll. Seine Ausführungen erschöpfen sich in unsubstanziierten und haltlosen Behauptungen (angebliche Unzuständigkeit der Vorinstanz, Verletzung von Verfahrensvorschriften, sinngemässe Geltendmachung von Befangenheit etc.). Wie oben dargelegt, ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Beschwerde bei ungenügender Begründung zurückzuweisen und der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indessen handelt es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, weshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet eingereicht werden muss. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, welche sich darauf beschränkt, über Seiten Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen zu nennen, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits mehrere Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau geführt hat und somit prozesserfahren ist (vgl. Entscheid SBE.2022.32 vom 26. August 2022, worin der Beschwerdeführer explizit auf die Begründungsanforderungen hingewiesen wurde). Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht darauf berufen, ihm seien die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht bekannt gewesen. Auf die Beschwerde ist folglich mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
3.
3.1. Vollständigkeitshalber ist nachfolgend jedoch aufzuzeigen, dass eine Beschwerde so oder anders auch abzuweisen wäre, zumal der angefochtene Entscheid prima vista plausibel erscheint und keine Angriffsflächen bietet.
3.2. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss der genannten Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.
3.3. In Bezug auf Art. 356 Abs. 4 StPO hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden dürfe, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Schluss aufdränge, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 146 IV 286 E. 2.2).
Einer Vorladung ist somit grundsätzlich Folge zu leisten; wer verhindert ist, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen.
3.4. Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellbescheinigung der Schweizerischen Post am 22. Dezember 2022 zugestellt. Die Vorladung enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO Folge zu leisten sei, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen sei (Art. 205 Abs. 2 StPO) und bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer wurde somit ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2023 vorgeladen und ihm waren sowohl seine Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bekannt. Dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers an der Verhandlung erforderlich war, ergibt sich bereits daraus, dass seine Befragung angeordnet worden war.
Wie der Präsident des Bezirksgerichts Aarau in der Verfügung vom 23. Januar 2023 (E. 2.2) festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne vorgängige Entschuldigung ferngeblieben. Dementsprechend wurde auch kein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO oder ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO gestellt. Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde seine Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau auch nicht weiter begründet oder ein Entschuldigungsgrund geltend gemacht. Nachdem der Beschwerdeführer über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen informiert war und er der Verhandlung vom 23. Januar 2023 ohne jeglichen Bericht fernblieb, ist sein Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verfahren daher zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle abgeschrieben.
4.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt an diversen Stellen in seiner Beschwerde eine unentgeltliche Prozessführung bzw. sinngemäss eine amtliche Verteidigung.
4.3. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er in der vorliegenden Sache, in welcher es um eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 und damit um einen eigentlichen Bagatellfall geht, für das Beschwerdeverfahren anwaltlicher Unterstützung bedarf. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die vorliegende Sache, bei der es um das Nichttragen der Schutzmaske im öffentlichen Verkehr und damit zusammenhängende Verfahrensfragen geht, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit zu machen oder diese konkret zu belegen. Der Antrag um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ist damit abzuweisen.
4.4. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2).
Vom Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigter hat er nach dem Gesagten weder gemäss Strafprozessordnung noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 818.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Schär Meister