SBE.2023.6
SBE.2023.6 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-27
27. März 2023Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.6 (STA.2022.8260) Art. 95 Entscheid vom 27. März 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingers...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2023.6 (STA.2022.8260) Art. 95
Entscheid vom 27. März 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 26. Januar 2023
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2022 in Bellikon von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal angehalten. Bei ihm wurden ein sog. "Weed Grinder" sowie ein 6.6 g schweres Minigrip, das weisses Pulver enthielt, aufgefunden. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, einen Drogenschnelltest zu machen, prüften die Regionalpolizisten das weisse Pulver mit einem Schnelltest. Der Schnelltest reagierte positiv auf Kokain. Der Beschwerdeführer bestritt indessen, dass es sich beim weissen Pulver um Kokain handle und gab an, er brauche das weisse Pulver zum Waschen.
1.2. Am 15. Dezember 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00 und auflegte ihm Kosten von Fr. 400.00.
1.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Postaufgabe: 24. Dezember 2022) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Dezember 2022. Er machte geltend, es handle sich beim weissen Pulver um Natriumbikarbonat.
1.4. Eine am 5. Januar 2023 durchgeführte Analyse des weissen Pulvers bestätigte die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim weissen Pulver um Natriumbikarbonat handle.
2.
Am 26. Januar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e / Abs. 2 lit. a + b StPO).
2.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. Januar 2023.
3.
3.1. Mit (wohl irrtümlich) auf den 4. Januar 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 7. Februar 2023) wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beanstandete, dass ihm in der Einstellungsverfügung keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wurde. Überdies beantragte er Akteneinsicht.
3.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 setzte die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft Baden eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an. Ebenfalls wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Akten nach Voranmeldung beim Obergericht einsehen könne oder ihm auf seine Kosten auch Aktenkopien zugestellt werden könnten.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. Eventualiter sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Rahmen der Einsprache-Erhebung gegen den Strafbefehl vom 15.12.2022 (CHF 14.00) auszurichten.
2.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.4. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 (Postaufgabe: 20. Februar 2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung von Kopien gewisser Aktenstücke und erklärte für die Kosten der Kopien aufzukommen.
3.5. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 wurden dem Beschwerdeführer die gewünschten Aktenstücke in Kopie sowie die Rechnung für die erstellten Kopien zugestellt.
3.6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Strafanzeige bei der Beschwerdekammer ein.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 25. Februar 2023 Strafanzeige wegen "vermeindlicher Vertuschung der Schweigepflichtverletzung/ Bandenmässiger Vertuschungsversuch in Strafsachen der Schweigepflichtverletzung gegen die Untersuchungsinstanzen, Dr. B., Dr. C., Dr. D., Herr E., F. und der Nachtarzt wie [auch] Kpl G.." Zur Erstattung einer Strafanzeige ist nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt. Indessen fällt die (erstmalige) Beurteilung, ob aufgrund einer Strafanzeige eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer. Hierfür ist vielmehr die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 309 StPO). Eine Übermittlung der Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Baden erübrigt sich indessen, da die Staatsanwaltschaft Baden aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits Kenntnis von der Strafanzeige des Beschwerdeführers hat.
2.
2.1
Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in der Einstellungsverfügung verweigerte Entschädigung und Genugtuung. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der ihm verweigerten Entschädigung und Genugtuung überdies auch legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 1.3, nicht publizierte Erwägung in BGE 138 IV 197). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.2
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).
Im Strafverfahren ging es vorliegend einzig um eine Übertretung (Art. 19a Ziff. 1 i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Überdies steht im Beschwerdeverfahren einzig noch eine Entschädigung und eine Genugtuung von weniger als Fr. 5'000.00 im Raum. Demgemäss liegt vorliegend ein Fall vor, der in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin fällt.
3.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Einstellungsverfügung – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – aus, dem Beschwerdeführer seien mangels erheblichen Aufwands keine Entschädigung und wegen fehlender Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse keine Genugtuung auszurichten.
4.
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe sich während mehr als drei Monaten sicher sechs bis acht Mal nach dem Ergebnis der Laborauswertung des weissen Pulvers erkundigt. Die Telefonate hätten sicher Fr. 20.00 gekostet. Überdies habe er zwei Einschreiben (2 x Fr. 7.00) versendet. Er lebe vom Existenzminimum.
Weiter sei er spätestens "nach der zweiten Anschuldigung/Strafbefehl" von "sozialen Kontakten" (wie Familie und Bekannte) als Lügner bezeichnet worden. Durch diese Verleumdung habe sich das Verhältnis zu einigen dieser Personen stark verändert. Mit einer Person, welche er kenne seit er denken könne, werde er nie wieder Kontakt haben. Die Zeit sei für seine Psyche kein Balsam gewesen und es sei eine Herausforderung gewesen, in dieser körperlichen Verfassung den Alltag zu meistern.
Er habe das Recht gehabt, noch acht Tage in der Reha zu bleiben, in welcher er bestimmt die bestmögliche Voraussetzung gehabt habe, sich dem Genesungsprozess zu stellen.
Er könne sich daher mit Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung nicht einverstanden erklären.
5.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sei durch geeignete Beweismittel nachgewiesen bzw. rechtsgenüglich substantiiert. Die nur pauschal geltend gemachten Belastungen seien nicht geeignet, eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, die zu einer Genugtuung führen würden, auch nur im Ansatz nachzuweisen. Für den Fall, dass sich in den Akten für die Zeit nach Ausfällung des Strafbefehls eingeschriebene Briefe des Beschwerdeführers befinden sollten, seien dem Beschwerdeführer allenfalls diese Kosten zu entschädigen (2 x Fr. 7.00).
6.
6.1
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), und auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).
6.2
Der Beschwerdeführer verlangt für Telefonate eine Entschädigung von Fr. 20.00 sowie für zwei Einschreiben Fr. 14.00 (2 x Fr. 7.00). Überdies macht er sinngemäss unbezifferte Genugtuungsansprüche geltend für eine durch das Strafverfahren hervorgerufene psychische Belastung sowie für soziale Ächtung, die er im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfahren haben soll.
Ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um grundsätzlich ersatzfähige Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche handelt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, handelte es sich um geringfügige Ansprüche, die nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht zu entschädigen sind.
Bei den geltend gemachten Aufwendungen liegt die Geringfügigkeit bereits aufgrund des geltend gemachten Betrages von insgesamt bloss Fr. 34.00 auf der Hand. An der Geringfügigkeit ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom Existenzminimum lebt, zumal im Existenzminimum ein Grundbetrag für alltägliche Aufwendungen (wie Telefonate oder Briefporti) vorgesehen ist.
Der sinngemäss geltend gemachte Genugtuungsanspruch wird vom Beschwerdeführer nicht beziffert. Indessen besteht vorliegend so oder anders kein Anspruch auf Genugtuung, weil keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegt: Es ist daran zu erinnern, dass einzig eine Übertretung infrage stand. Eine nennenswerte psychische Belastung ist angesichts der Tatsache, dass bei einer Übertretung bloss eine Busse droht (Art. 103 StGB; im Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 wurde eine Busse von Fr. 200.00 ausgefällt), nicht erkennbar. Selbiges gilt auch für die angeblich vom Beschwerdeführer erlebte soziale Ächtung. Dies zumal das Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht publikumsöffentlich geführt wurde (Art. 69 Abs. 3 lit. a und lit. d StPO). Einzig der Strafbefehl hätte bei der Staatsanwaltschaft Baden im Prinzip von interessierten Personen eingesehen werden können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer sodann aus der Tatsache, dass er das Recht gehabt habe, noch acht Tage in der Reha zu bleiben, für die Frage seines Genugtuungsanspruches abzuleiten versucht, ist nicht verständlich.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 456.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 27. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Bisegger