SBE.2024.1
SBE.2024.1 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-25
25. März 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.1 (ST.2023.203.200; STA.2023.1791) Art. 93 Entscheid vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] Beschwerde- Staats...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.1 (ST.2023.203.200; STA.2023.1791) Art. 93
Entscheid vom 25. März 2024
Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom gegenstand 11. Dezember 2023
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal auferlegte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen", begangen am 14. Dezember 2022 um 11:21 Uhr auf der Hauptgasse in Mellingen.
1.2. Nachdem der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen nicht bezahlte, forderte ihn die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit Übertretungsanzeige vom 18. Januar 2023 erneut auf, die Busse von Fr. 100.00 innert 30 Tagen zu bezahlen, ansonsten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren eingeleitet werden müsse.
1.3. Mit Polizeirapport vom 22. Februar 2023 überwies die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal das Geschäft an die Staatsanwaltschaft Baden.
1.4. Mit E-Mail vom 17. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal um Fristerstreckung zur Bezahlung der Busse bis Ende April 2023.
1.5. Mit E-Mail vom 23. März 2023 teilte die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal dem Beschwerdeführer mit, die Busse müsse innert der angegebenen Frist bezahlt werden, ansonsten das ordentliche Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Baden eingeleitet werde.
1.6. Mit E-Mail vom 20. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit, er werde den Betrag nächste Woche überweisen.
1.7. Am 26. April 2023 bezahlte der Beschwerdeführer die Busse in Höhe von Fr. 100.00.
1.8. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. August 2023 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen", begangen am 14. Dezember 2022, 11:21 Uhr, auf der Hauptgasse in Mellingen, zu einer Busse von Fr. 100.00 und
auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 31.00.
1.9. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
1.10. Mit Schreiben vom 30. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer mit, am Strafbefehl werde festgehalten und dieser werde nicht annulliert.
1.11. Mit Eingabe vom 8. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden Stellung und hielt sinngemäss an seiner Einsprache fest.
1.12. Mit Parteimitteilung vom 13. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer infolge ihres Festhaltens am Strafbefehl nach Einsprache die Überweisung der Strafsache zur Beurteilung an das zuständige Gericht in Aussicht.
1.13. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2023 (Postaufgabe) zur Parteimitteilung vom 13. September 2023 und hielt sinngemäss an seiner Einsprache fest.
1.14. Am 2. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl an das Bezirksgericht Baden.
2.
Am 11. Dezember 2023 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) folgende Verfügung:
" 1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 (ST.2023.1791) betreffend Schuldspruch und die ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
In Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 (ST.2023.1791) wird der Beschuldigte zur Tragung einer Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 verurteilt.
3.
Die Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren gemäss Ziff. 2 hiervor erheben.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten für das bezirksgerichtliche Verfahren bestehen aus:
a) der Gerichtsgebühr Fr. 300.00 b) den Spesen Fr. 45.00 Total Fr. 345.00
4.2 Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu rund 85 %, d.h. im Umfang von aufgerundet Fr. 295.00, auferlegt.
5.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 an die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, gegen die ihm am 15. Dezember 2023 zugestellte Verfügung vom 11. Dezember 2023 Einsprache erheben zu wollen und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung in Bezug auf die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie auf die ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 295.00. Alsdann ersuchte er um einen "Pflichtanwalt" sowie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2. Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2023 (Posteingang) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.
3.3. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 ersuchte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer, innert fünf Tagen seit Zustellung des Schreibens um eine schriftliche Mitteilung, ob er seine Eingabe vom 20. Dezember 2023 als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 behandelt haben wolle.
3.4. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 (Postaufgabe) bestätigte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2023 Beschwerde führen zu wollen.
3.5. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.
3.6. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (Postaufgabe) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).
1.2. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 betreffend die ihm auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 295.00 (Dispositiv-Ziffer 4.2) an. Der strittige Betrag beträgt demnach mit Fr. 495.00 unter Fr. 5'000.00. Zudem liegt dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren lediglich eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 103 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.
1.2. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 betreffend die ihm auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren von Fr. 200.00 (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) und für das bezirksgerichtliche Verfahren von Fr. 295.00 (Dispositiv-Ziffer 4.2) an. Der strittige Betrag beträgt demnach mit Fr. 495.00 unter Fr. 5'000.00. Zudem liegt dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren lediglich eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 103 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.
2.
2.1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die ihm auferlegte Busse von Fr. 100.00 beanstandet und deren Aufhebung beantragt (lit. e: "Es war keine klare Signalisation beim Dorfeingang vorhanden, dass es innerhalb von Mellingen eine neue Verkehrsführung gibt. Normalerweise sollten neue Verkehrsregelungen auch signalisiert werden. Ortsfremde Leute haben keine Möglichkeit, diese aus der lokalen Presse zu erfahren."), ist hierauf nicht einzutreten. Dies daher, weil er diese Busse am 26. April 2023 vorbehaltslos bezahlt hat und sich auch im Rahmen seiner Einsprache vom 28. August 2023 nicht gegen die Busse an sich, sondern lediglich gegen die ihm mit Strafbefehl vom 23. August 2023 auferlegten Kosten von Fr. 231.00 (Strafbefehlsgebühr Fr. 200.00 und Auslagen Fr. 31.00) zur Wehr setzte.
2.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, gegen ihn sei – obwohl er die ihm am 14. Dezember 2022 auferlegte Busse von Fr. 100.00 am 26. April 2023 bezahlt habe – ein ordentliches Strafverfahren eröffnet worden und verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 betreffend die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie die ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 295.00.
3.2. Die Vorinstanz legte dar, wann ein ordentliches Strafverfahren bei einer gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG) für eine Übertretung ausgesprochenen Ordnungsbusse (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG) durchgeführt wird (E. 2.2.1 der angefochtenen Verfügung) und, dass der Beschwerdeführer die ihm am 14. Dezember 2022 von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" auferlegte Busse von Fr. 100.00 weder innerhalb der Bedenkfrist von 30 Tagen noch innert der ihm mit Übertretungsanzeige der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 18. Januar 2023 gewährten weiteren Frist von 30 Tagen bezahlt hat, obwohl er mit letzterer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf dieser Nachfrist bei der zuständigen Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren eingeleitet werde (E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung). Auf diese zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.
3.3. 3.3.1. Gemäss Polizeirapport der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal vom 22. Februar 2023 reagierte der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige vom 18. Januar 2023 nicht, weshalb das ordentliche Verfahren eingeleitet werden müsse und sie die Sache an die Staatsanwaltschaft Baden weiterleitete. Ein ordentliches Strafverfahren wird durchgeführt, wenn die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist bezahlt (Art. 6 Abs. 4 OBG). Mit der Weiterleitung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden am 22. Februar 2023 wurde das ordentliche Verfahren eröffnet (vgl. Botschaft zum Ordnungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014 [14.099; BBl 2015 959], S. 987). Die Feststellung des Beschwerdeführers, er habe die Busse von Fr. 100.00 vor der Eröffnung des Strafverfahrens bezahlt (lit. a), ist daher ebenso unzutreffend, wie seine Rüge, das Strafverfahren sei vier Monate nach erfolgter Zahlung eröffnet worden (lit. d).
3.3.2. In den Akten befindet sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (lit. b) – keine "Email der Regionalpolizei Niederrohrdorf", mit welcher diese ihm mit "OK" bestätigt hat, er könne die Busse "bis April 23" begleichen. Vielmehr teilte ihm B._____ von der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal – wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung) – mit E-Mail vom 20. April 2023 mit, die Busse müsse innert der angegebenen Frist bezahlt werden, ansonsten das ordentliche Verfahren eingeleitet werde. Hieraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er um die angegebene Frist wusste oder zumindest wissen musste.
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, "auch bei Bussen sollte der normale Weg einer Zahlungsaufforderung erfolgen spricht, 1. Mahnung,
2. Mahnung, 3. Mahnung, Betreibung und ev. eine Pfändung" (lit. c), ist dies unbeachtlich. Das Ordnungsbussenverfahren ist gesetzlich geregelt und er wurde zudem auf die Folgen der nicht fristgerechten Bezahlung der Busse mehrfach hingewiesen (vgl. E. 3.2 und 3.3.2 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal infolge nicht fristgerechter Bezahlung der Busse das ordentliche Strafverfahren eingeleitet hat.
3.3.4. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Baden habe auf seine zahlreichen E-Mails/Schreiben nie wirklich reagiert, sprich auf seine Frage, weshalb ein Strafverfahren eröffnet worden sei, obwohl er die Busse schon bezahlt habe (lit. f). Die Staatsanwaltschaft Baden reagierte vielmehr mit Schreiben vom 30. August 2023 umgehend auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 (Postaufgabe) und nahm ausführlich Stellung dazu, weshalb ein ordentliches Verfahren eröffnet wurde, obwohl er die Busse am 26. April 2023 bezahlt hatte.
3.3.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 100.00 weder innert 30 Tagen (Bedenkfrist) gemäss Art. 6 Abs. 1 OBG noch innert der ihm gewährten Nachfrist von 30 Tagen gemäss Übertretungsanzeige vom 18. Januar 2023 bezahlt, sondern erst am 26. April 2023. In diesem Zeitpunkt hatte die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal die Strafsache bereits an die Staatsanwaltschaft Baden überwiesen, womit das ordentliche Verfahren eingeleitet war. Dies ist nicht zu beanstanden.
3.4. Wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, trägt die beschuldigte Partei die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 23. August 2023 zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt, weshalb er auch die Strafbefehlsgebühr zu bezahlen hat. Er wehrt sich dabei weder gegen die Höhe der Strafbefehlskosten noch gegen die Höhe der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sich bereits aus diesem Grund weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch ansonsten wäre die Höhe der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten nicht zu beanstanden, denn sowohl die Staatsanwaltschaft Baden als auch die Vorinstanz beliessen es bei der jeweiligen Minimalgebühr von Fr. 200.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 VKD) bzw. Fr. 300.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 17 Abs. 1 VKD). Schliesslich erscheinen auch die moderaten Spesen von Fr. 45.00 für das vorinstanzliche Verfahren angemessen.
3.5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde vom 20. Dezember 2023 sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ("[…] bitte ich Sie, mir einen Pflichtanwalt zur Verfügung zu stellen, damit ich auch nur eine geringe Chance habe, hier Einspruch zu erheben.").
4.2. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("namentlich") ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann (BGE 143 I 164 E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
4.3. Ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt offensichtlich auch nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall, denn mit Blick auf die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 100.00 handelt es sich um ein offensichtliches Bagatelldelikt, bei welchem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 42 zu Art. 132 StPO).
4.4. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl die ihm auferlegte Busse deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher jedenfalls nicht mehr ein Bagatelldelikt vorliegt. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch in derartigen Fällen nur ausnahmsweise. Dies, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5), was vorliegend beides nicht der Fall ist. Einerseits geht es einzig um die Frage, ob die Busse von Fr. 100.00 fristgerecht und damit vor der Einleitung des ordentlichen Verfahrens bezahlt wurde. Zum anderen ist keine besondere Tragweite des Entscheids ersichtlich und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.5. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ersucht alsdann zumindest sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ("Da ich mich zur Zeit in sehr schwierigen, finanziellen Verhältnisse befinde, kann ich mir keinen Anwalt leisten, ich kann auch diesen zusätzlichen Betrag von CHF 295.00 nicht leisten, da diese mein Budget übersteigt.").
5.2. 5.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).
5.3. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 3 und 4 hiervor) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2023 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 667.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Giese Flütsch