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Entscheid

SBE.2024.19

SBE.2024.19 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-11

11. September 2024Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.19 (STA.2022.2548) Art. 279 Entscheid vom 11. September 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, […]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2024.19 (STA.2022.2548) Art. 279

Entscheid vom 11. September 2024

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 3. Mai 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren (STA.2022.2548) gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner getrennt lebenden Ehefrau B._____ (fortan: Ehefrau). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 6. Juli 2022 Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (STA.2023.63).

1.2. Das Verfahren STA.2022.2548 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB sistiert.

2.

Am 3. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die nachfolgende Einstellungsverfügung:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) wird eingestellt (Art. 55a Abs. 5 StGB).

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 46.00 werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.

3.

Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet."

Die Einstellungsverfügung wurde am 7. Mai 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 14. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 03. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben.

2.

Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 03. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Verfahrenskosten auf die Staatskosten zu nehmen.

3.

Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 03. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'760.35 (inkl. MWST) zuzusprechen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).

2.2. Der Beschwerdeführer ficht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 46.00 (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'760.35 (Dispositiv-Ziffer 3) an. Der streitige Betrag liegt damit unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.

2.2. Der Beschwerdeführer ficht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 46.00 (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'760.35 (Dispositiv-Ziffer 3) an. Der streitige Betrag liegt damit unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sich nicht mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2023 betreffend die Kostenauferlegung auseinandergesetzt habe.

3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1).

3.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wenn auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023 in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2024 nicht erwähnte, legte sie hinsichtlich des Kostenentscheids nachvollziehbar dar, gestützt auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützte. Diesen zufolge erachte sie den Sachverhalt aufgrund der (für sie) stimmigen und glaubhaften Aussagen der Ehefrau – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers − als klar nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten war denn auch nicht gehalten, auf alle Argumente des Beschwerdeführers gesondert einzugehen und sämtliche Einwendungen einzeln zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.5 mit weiteren Hinweisen). Sie hat sich mit den entscheidrelevanten Fragen – weshalb sie dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegte und von der Ausrichtung einer Parteientschädigung absah − befasst. Damit hat sie ihre Überlegungen hinreichend klar dargelegt, sodass der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten konnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar stets bestritten, seine Ehefrau tätlich angegangen und bedroht zu haben, aber die Ehefrau habe die entsprechenden Vorfälle in drei Einvernahmen gleich geschildert und auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen gemacht, weswegen diese als glaubhaft eingestuft würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe die notwendige Intensität erreicht, um damit die psychische und physische Integrität der Ehefrau im Sinne von Art. 28 ZGB zu verletzen. Die Verfahrenskosten seien demnach gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verweigerung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO unterliege denselben Voraussetzungen wie die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers schliesse damit auch einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers aus.

4.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vor, er bestreite die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Die Kostenauflage dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur auf unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umständen beruhen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stufe die Ausführungen der Ehefrau fälschlicherweise als kongruent, widerspruchsfrei und glaubhaft ein, womit sie dem Beschwerdeführer (indirekt) vorwerfe, sich strafbar gemacht zu haben. Allerdings habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er durch seine Ehefrau zu Unrecht beschuldigt worden sei, weil sie dadurch Vorteile für das damals erstinstanzlich hängige Eheschutzverfahren erreichen wollte. Entsprechend habe er sie wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege angezeigt. Mit der Kostenauflage habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Aus den gleichen Gründen sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Parteientschädigung ausgerichtet worden. Alles in allem seien die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'760.35 (inkl. MWST) auszurichten.

4.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dass die Ehefrau die Vorfälle von häuslicher Gewalt, die sich im Zeitraum von Mitte Januar 2021 und August 2021 zugetragen haben sollen, anlässlich vier verschiedener Einvernahmen, verteilt über knapp ein Jahr, kongruent wiedergegeben habe. Auch wenn kleinere Abweichungen feststellbar gewesen seien, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Einschätzung. Wesentlich sei der Sinngehalt der geschilderten Äusserungen. Hätte sie die Aussagen nur getätigt, um Vorteile im Eheschutzverfahren zu erwirken, hätte sie den Beschwerdeführer wohl vielmehr direkt nach den Vorfällen angezeigt und Strafantrag gestellt. Vollständig übereinstimmende Aussagen würden denn auch auf eine zuvor einstudierte und erfundene Geschichte hindeuten. Leichte Abweichungen und Erinnerungslücken seien natürlich und sprächen für eine freie Wiedergabe der Geschehnisse. Folglich seien die Aussagen der Ehefrau nach wie vor als stimmig und glaubhaft einzustufen, weshalb die durch sie geschilderten Vorfälle als erwiesen betrachtet würden, ohne dabei dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verschulden vorzuwerfen.

4.4. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer inhaltlich an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und ergänzte im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nichts aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 ableiten könne. Entgegen der Konstellation, wie sie sich in diesem Bundesgerichtsentscheid präsentiere, lägen vorliegend eben gerade nicht ausführliche, detailreiche und übereinstimmende, in sich selbst und im Vergleich zueinander stimmige und folgerichtige Aussagen der Ehefrau vor. Des Weiteren gebe es vorliegend auch keine anderen Zeugenaussagen und auch kein Gutachten, die bzw. das die Aussagen der Ehefrau untermauern würden. Ebenso gebe es keine dokumentierten Verletzungen. Demgegenüber sei vorliegend ein paralleles Eheschutzverfahren hängig, für welches der Ehefrau jedes Mittel recht sei, um für sich Vorteile zu erlangen.

5.

Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist. Ansonsten können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage aber nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2). Zur Beantwortung der Frage, ob die rechtlich relevanten Umstände als "bereits klar nachgewiesen" qualifiziert werden können, ist die Behörde bzw. das Gericht nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3).

Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten bzw. die Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich insbesondere auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.).

6.

6.1. Angesichts der erhobenen Vorwürfe ist im Folgenden zu prüfen, ob unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau verletzt und damit gegen Art. 28 ZGB verstossen hat, sodass dadurch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht wurde.

6.2. Das vorliegende Strafverfahren stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Ehefrau in den Einvernahmen vom 3. Juni 2022, 17. Juni 2022, 2. August 2022 und 23. März 2023 (Konfrontationseinvernahme). Weitere Beweise für die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Beschuldigungen auch stets bestritten (act. 47 ff.; nach act. 78: Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2023, Frage 37). Zwar gab die Mutter der Ehefrau, C._____, anlässlich einer Einvernahme am 3. Juni 2022 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter vor den Kindern geschlagen habe (act. 43, Frage 33) und er (mutmasslich) der Drahtzieher der durch seine Schwester ausgestossenen Drohungen sei, jedoch handelte es sich bei dieser Einvernahme vom 3. Juni 2022 um Vorwürfe gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers und nicht um Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer selbst. Die Frage, ob jemals Drohungen durch den Beschwerdeführer selbst ausgestossen worden seien, verneinte C._____ (act. 43, Frage 32). Ihre Aussagen zu den (angeblichen) Vorfällen von häuslicher Gewalt oder den Drohungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sind demnach weder detailliert, noch scheint C._____ solche Vorfälle persönlich miterlebt zu haben.

Es liegen aufgrund der in diversen Einvernahmen der Ehefrau gemachten – grundsätzlich glaubhaften − Aussagen durchaus Indizien für die vom Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt vor. Von klar nachgewiesenen Umständen, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Kostenauflage erforderlich sind (vgl. E. 5), kann indes nicht die Rede sein, stehen sich letztlich einzig die Aussagen der beiden Betroffenen gegenüber, wobei sich keine der Aussagen durch ein objektives Beweismittel verifizieren lässt. Indem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihren Kostenentscheid auf denselben Sachverhalt stützt, der eingestellt wurde, und der im Ergebnis weder unbestritten noch eingestanden oder klar nachgewiesen ist, zeigt sie ihre strafrechtliche Missbilligung und verletzt damit die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden, weshalb Art. 426 Abs. 2 StPO nicht anwendbar ist, und es dabei bleibt, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 423 StPO vom Staat zu tragen sind. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2024 ist aufzuheben sowie dementsprechend neu zu fassen.

6.3. 6.3.1. Nach dem Gesagten ist nicht nur die Auferlegung der Verfahrenskosten, sondern auch die Verweigerung einer Entschädigung bundesrechtswidrig und verletzt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

Der Beizug einer Anwältin ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Komplexität des bestrittenen Sachverhaltes gerechtfertigt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7 mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung der Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung erweist sich damit als nicht gerechtfertigt, zumal es sich bei Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin lediglich um eine Kann-Vorschrift handelt. Nach dem Dargelegten kann der Beizug einer Verteidigung durch den Beschwerdeführer nicht als unangemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erachtet werden und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für den Aufwand seiner Verteidigerin zuzusprechen.

6.3.2. Eine andere Frage als diejenige nach der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigerin als solchem betrifft die Beurteilung der Angemessenheit des von der Verteidigerin betriebenen Aufwands. Die Höhe der Entschädigung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Insofern ist auf den reformatorischen Antrag betreffend Festlegung der Entschädigung nicht weiter einzugehen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird prüfen müssen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verteidigungsaufwand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen erscheint. Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 ist hinsichtlich der verweigerten Entschädigung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte auszurichten.

7.

7.1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. 7.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen.

7.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf

Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers umfasst 9 Seiten. Seine Stellungnahme vom 5. Juli 2024 umfasst 5 Seiten. Es gilt zu berücksichtigen, dass seine Beschwerdebegründung über weite Strecken jener im parallelen Beschwerdeverfahren (SBK.2024.155) entspricht bzw. er diese aus dem parallelen Verfahren übernehmen konnte. Für das Verfassen der kurzen Beschwerde und der Stellungnahme erscheint nach dem Gesagten ein zeitlicher Aufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Da ein Fall von mittlerer Schwierigkeit vorliegt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 960.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8,1 % MWST ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 1'070.00 auszurichten. Da der Beschwerdeführer eine freigewählte Verteidigerin hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:

2.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Im Weiteren wird die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte auszurichten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, Zug, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'070.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schär Stutz