SBE.2024.20
SBE.2024.20 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-20
20. Juni 2024Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.20 (STA.2024.1167) Art. 188 Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt David Fischer, […] Beschwerde- Staa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.20 (STA.2024.1167) Art. 188
Entscheid vom 20. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt David Fischer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 21. Mai 2024
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 23. Januar 2024 reichte B._____ (fortan: Privatkläger) gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) Strafanzeige ein bzw. stellte Strafantrag wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
1.2. Mit Strafbefehl vom 9. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 15. November 2023 in Q._____. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Bezug auf die dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfene Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch eine Nichtanhandnahmeverfügung.
1.3. Mit Eingabe vom 23. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. April 2024.
1.4. Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer infolge ihres Festhaltens am Strafbefehl nach Einsprache die Überweisung der Strafsache zur Beurteilung an das zuständige Gericht in Aussicht. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren innert Frist bis am 8. Mai 2024 zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen seien.
1.5. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, es werde mit dem Privatkläger eine aussergerichtliche Lösung angestrebt und ersuchte um eine Fristerstreckung.
1.6. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Mai 2024 eine von ihm und vom Privatkläger unterzeichnete Vereinbarung vom 7. bzw. 13. Mai 2024 ein, mit welcher der Privatkläger den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs vom 15. November 2023 zurückgezogen hat. Zudem ersuchte er um Einstellung des Strafverfahrens.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 21. Mai 2024:
" 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
2.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Aargau (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3.
Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."
Diese Einstellungsverfügung wurde am 23. Mai 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 28. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21.05.2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'270.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 21.05.2024 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm im Verfahren STA6 ST.2024.1167 entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'270.20 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
3.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich ges. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
1.1
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
1.2
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).
2.2
Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'270.20 (inkl. MwSt.) für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung geltend. Dieser Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass der Beschwerdeführer – trotz des mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gestellten Antrags auf Einstellung des Verfahrens – kein entsprechendes Begehren eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass darauf verzichtet werde (angefochtene Verfügung, E. II.4).
3.2
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3, je mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt (Beschwerde, Rz. 10), ist von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung auszugehen, wenn es die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person unterlässt, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu belegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit Parteimitteilung vom 24. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren bis am 8. Mai 2024 bzw. innert bis zum 24. Mai 2024 erstreckter Frist zu Handen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu beziffern und zu belegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die […] Staatsanwältin hätte ihn "nie dazu aufgefordert, einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen bzw. zu beziffern", ist folglich nicht zutreffend. Ohne Belang ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Parteimitteilung vom 24. April 2024 noch das Festhalten am Strafbefehl angezeigt, danach aber das Verfahren – gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 und seinen expliziten Antrag auf Einstellung – eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war nicht gehalten, dem Beschwerdeführer nach seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 erneut Frist zur Einreichung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen anzusetzen. Über diese Gelegenheit verfügte der Beschwerdeführer aufgrund der Parteimitteilung vom 24. April 2024 vollumfänglich, nahm sie jedoch innert (erstreckter) Frist nicht wahr. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels Belegs oder Bezifferung seiner Ansprüche keine Entschädigung zugesprochen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Der Vizepräsident entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Giese Meister