SBE.2024.21
SBE.2024.21 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-03
3. September 2024Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.21 Art. 265 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch […] Beschwerde- Gemeinderat Q._____, gegner […] ver...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.21 Art. 265
Entscheid vom 3. September 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch […]
Beschwerde- Gemeinderat Q._____, gegner […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Siegrist, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau
Anfechtungs- Einstellungsentscheid des Gemeinderates der Gemeinde Q._____ vom gegenstand 25. März 2024 / Entschädigung
in der Strafsache gegen die A._____ GmbH
Sachverhalt
1.
1.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ erliess am 20. November 2023 drei Strafbefehle gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie je zu einer Busse von Fr. 1'000.00.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 7. Dezember 2023 Einsprache gegen die drei Strafbefehle vom 20. November 2023 und beantragte deren Aufhebung sowie die Einstellung der Strafverfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Mit Entscheid vom 25. März 2024 vereinigte der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ die gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren und stellte das Strafverfahren ein. In Dispositivziffer 4 des Entscheids wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen werde.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Brugg Beschwerde gegen den ihr am 4. April 2024 zugestellten Entscheid und stellte die folgenden Anträge:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom […] in Dispositivziffer 4 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
4.
Der A._____ GmbH wird eine Parteientschädigung von CHF 1'020.80. (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu Lasten der Gemeindekasse zugesprochen.
Eventualiter: Es sei der Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom […] in Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 überwies der Präsident des Bezirksgerichts Brugg das Verfahren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.
3.3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 erstattete der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ die Beschwerdeantwort und beantragte:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang
1.
Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Vorliegend ist einzig Dispositivziffer 4 des Entscheids des Gemeinderats der Gemeinde Q._____ vom 25. März 2024 angefochten. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'020.80. Damit ist lediglich eine wirtschaftliche Nebenfolge mit einem Betrag unter Fr. 5'000.00 strittig, womit der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2. 1.2.1. Für alle im gemeinderätlichen Strafverfahren ausgesprochenen Bussen findet grundsätzlich das Strafbefehlsverfahren nach § 112 und § 117 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) Anwendung (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 315). Gemäss § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim Gemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG).
1.2. 1.2.1. Für alle im gemeinderätlichen Strafverfahren ausgesprochenen Bussen findet grundsätzlich das Strafbefehlsverfahren nach § 112 und § 117 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) Anwendung (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 315). Gemäss § 112 Abs. 1 GG kann der Gebüsste gegen einen Strafbefehl beim Gemeinderat innert 20 Tagen schriftliche Einsprache erheben. Dadurch wird der Strafbefehl aufgehoben. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann innert 20 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter weitergezogen werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (§ 112 Abs. 3 GG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG).
§ 112 Abs. 3 GG sieht einzig die Möglichkeit der Anfechtung eines durch den Gemeinderat erlassenen begründeten Strafentscheids beim Präsidium des Bezirksgerichts vor. Die Anfechtung anderer Entscheide, mit welchen etwa die beschuldigte Person freigesprochen oder – wie vorliegend – das Verfahren eingestellt wird, wird dagegen nicht geregelt. Mangels Bestehen einer weiteren kantonalrechtlichen Spezialbestimmung richtet sich die Anfechtbarkeit des Entscheids des Gemeinderats der Gemeinde Q._____ damit nach den Regelungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. § 112 Abs. 4 GG).
1.2.2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde Q._____ vom 25. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefirst am 15. April 2024 endete (Art.
90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde wurde erst am 24. April 2024 bei der Post aufgegeben und erfolgte damit verspätet.
1.2.3. Dem angefochtenen Entscheid war die falsche Rechtsmittelbelehrung angefügt. Es wurde darauf verwiesen, dass gegen den Entscheid innert
20 Tagen beim Bezirksgericht Brugg Beschwerde geführt werden könne.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vertrauensschutz gestützt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung ausgeschlossen, wenn die Partei oder ihr Rechtsvertreter die Unrichtigkeit erkannte oder hätte erkennen müssen, wobei in letzterem Fall nur prozessuale Grobfahrlässigkeit den Vertrauensschutz entfallen lässt. Das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine fehlerhafte Angabe wird deshalb nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2023 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 141 III 270 E. 3.3, BGE 138 I 49 E. 8.3.2, BGE 135 III 374 E. 8.3.2, BGE 134 I 199 E. 1.3.1 und BGE 129 II 125 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Bei Konsultation der anwendbaren (im angefochtenen Entscheid im Übrigen auch ausdrücklich erwähnten) Bestimmung von § 112 GG hätte sie ohne Weiteres erkennen müssen, dass gemäss § 112 Abs. 3 GG die Möglichkeit, den begründeten Entscheid des Gemeinderats innert 20 Tagen beim Präsidium des Bezirksgerichts anzufechten, auf Strafentscheide begrenzt ist und damit vorliegend gestützt auf § 112 Abs. 4 GG als Rechtsmittel einzig die innert 10 Tagen zu erhebende Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO in Frage kommen konnte. Ein Beizug von Rechtsprechung und Literatur ist hierfür nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Schutz des Vertrauens in die falsche Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Art. 436 Abs. 1 StPO verweist hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und Entschädigungspflicht auf Art. 429 - 434 StPO, mithin auf die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie Dritte (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 436 StPO). Der Gemeinderat der Gemeinde Q._____ kann damit im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung geltend machen.
Der Präsident entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 460.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler