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Entscheid

SBE.2024.24

SBE.2024.24 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-13

13. Dezember 2024Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.24 (ST.2023.64; STA.2022.1909) Art. 370 Entscheid vom 13. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2024.24 (ST.2023.64; STA.2022.1909) Art. 370

Entscheid vom 13. Dezember 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Juni gegenstand 2024 betreffend Ordnungsbusse

in der Strafsache gegen C._____

Sachverhalt

1.

1.1. In einem gegen C._____ geführten Strafverfahren (ST.2023.64) wurde A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Vorladung vom 6. Oktober 2023 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vor das Bezirksgericht Brugg vorgeladen.

1.2. Zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vor dem Bezirksgericht Brugg erschien der Beschwerdeführer nicht.

2.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom 21. Mai 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde, erliess dieser am 20. Juni 2024 folgende Verfügung:

" Der vormalige Privatkläger A._____, wird gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO in eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 600.00 verfällt."

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 2. Juli 2024 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Die Ordnungsbussenverfügung des Bezirksgerichts Brugg, Strafgericht, vom 20. Juni 2024 (ST.2022.1909) sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staats."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verzichtete mit Eingabe vom 9. August 2024 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Es liegt somit ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Durch die Auferlegung der Ordnungsbusse von Fr. 600.00 ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2

1.2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau der Fall ist (§ 65 Abs. 1 und 3 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012), so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.

1.2.2

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 64 StPO ausgesprochene Ordnungsbusse in einer Übertretung i.S.v. Art. 395 lit. a StPO begründet liegt.

Nach der Lehre liegen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des Strafgesetzbuches zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über die Zumessung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Arbeitsleistung anstelle der Busse und die Verjährung nicht anwendbar seien (FRISCH-KNECHT/REUT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 64 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEE-BELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO).

Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (Entscheid des Obergerichts Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011, publ. in CAN 2012, Nr. 22). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen.

Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 lit. a StPO und dem Grundsatz ad maiore minus ist der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO jedoch so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch Verstösse darunter zu subsumieren sind, welche sitzungspolizeiliche Massnahmen wie Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO zur Folge haben, handelt es sich doch bei den erwähnten, den Ordnungsbussen zugrunde liegenden Verstössen, von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere bzw. weniger komplexe Fälle, als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutrifft (Entscheid des Obergerichts Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011, publ. in CAN 2012, Nr. 22). Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde ist damit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 395 lit. a StPO zu bejahen.

2.

2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg begründete die mit Verfügung vom 20. Juni 2024 ausgesprochene Busse damit, dass der Beschwerdeführer der Vorladung als Auskunftsperson vom 6. Oktober 2023 nicht Folge geleistet habe und nicht zur Verhandlung vom 21. Mai 2024 erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 20. Mai 2024 mitgeteilt, dass er die gegen C._____ gerichteten Strafanträge zurückziehe. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung sei der Beschwerdeführer per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass er zur Hauptverhandlung gleichwohl zu erscheinen habe. Gründe für sein Verhalten habe er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht bzw. er liess sich nicht innert angesetzter Frist vernehmen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger aufgetreten sei. Am 6. Oktober 2023 sei er für die Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 als Auskunftsperson vorgeladen worden. Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 habe er jedoch die Strafanträge zurückgezogen, womit er nicht mehr Verfahrenspartei gewesen sei. Da der Beschwerdeführer durch den Rückzug der Strafanträge seine Stellung als Privatkläger aufgegeben habe, habe er ab diesem Zeitpunkt im Verfahren keine Stellung mehr gehabt. Er sei damit weder eine Partei i.S.v. Art. 104 StPO noch ein anderer Verfahrensbeteiligter i.S.v. Art. 105 StPO gewesen. Die Vorladung vom 6. Oktober 2023 habe für den Beschwerdeführer nur im Rahmen seiner Parteistellung als Privatkläger bzw. als Auskunftsperson gegolten. Indem der Beschwerdeführer mit dem Rückzug seines Strafantrags seine Parteistellung aufgegeben habe und auch anderweitig nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen sei, habe er entsprechend auch der Vorladung nicht mehr Folge leisten müssen. Eine ordnungsgemässe Vorladung in einer anderen Verfahrensrolle sei nicht erfolgt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Voruntersuchung ausführliche Aussagen gemacht habe und gegenüber dem Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg ausdrücklich erklärt habe, nicht mehr mit seinem damaligen Peiniger konfrontiert werden zu wollen bzw. keine Aussagen mehr machen zu wollen. Die gerichtliche Beweiserhebung sei durch das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt worden. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer durch seinen Rückzug zur Reduktion der Komplexität und damit des gerichtlichen Aufwandes beigetragen. Weswegen im vorliegenden Fall, in welchem ebenfalls der Strafantrag zurückgezogen worden sei, Säumnisfolgen gerechtfertigt sein sollen, erschliesse sich nicht.

Hinsichtlich der Höhe der Busse habe die Vorinstanz die Schwere des disziplinarischen Verschuldens nicht mit der konkreten Verfahrenshandlung ins Verhältnis gesetzt. Die Stellung als Privatkläger habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 nicht mehr innegehabt, für ihn sei das Verfahren erledigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einvernommen worden. Für die Urteilsfindung sei seine Anwesenheit nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Schwere des disziplinarischen Verschuldens sei höchstens als gering einzustufen, weswegen die Höhe der Ordnungsbusse von Fr. 600.00 nicht verhältnismässig sei. Zudem seien für die Bemessung einer Ordnungsbusse auch andere Kriterien zu berücksichtigen, was von der Vorinstanz aussen vor gelassen worden sei. Auf Seiten des Beschwerdeführers liege kein wiederholtes Fehlverhalten vor und er sei bis anhin nie negativ aufgefallen. Der Beschwerdeführer erziele einen jährlichen Nettolohn von ca. Fr. 16'000.00 und habe kein Vermögen.

2.3. 2.3.1. Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen. Es handelt sich dabei um eine Disziplinarmassnahme. Die Aussprechung einer Ordnungsbusse setzt ordnungswidriges Verhalten voraus und bedarf keiner vorgängigen Verwarnung. Soweit die betroffene Person von Gesetzes wegen die Kooperation verweigern darf, kann ihre Weigerung nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 1 zu Art. 64 StPO).

Gemäss Art. 205 StPO hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten (Abs. 1). Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich (begründet und soweit möglich belegt) mitzuteilen (Abs. 2). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und polizeilich vorgeführt werden (Abs. 4).

2.3.2. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 6. Oktober 2023 als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vor das Bezirksgericht Brugg geladen. Diese Vorladung

wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtswirksam zugestellt und er wurde darin auf die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen.

Dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 und damit einen Tag vor der Hauptverhandlung seinen Strafantrag gegen C._____ zurückgezogen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Vorladung im Vorfeld der Verhandlung nie widerrufen worden ist und die Erscheinungspflicht als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 damit weiterbestand. Die Vorladung hat Gültigkeit, solange sie nicht widerrufen wurde (SA-RARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO). Der Beschwerdeführer wurde denn auch nicht einzig aufgrund seiner Parteistellung als Privatkläger vorgeladen, sondern explizit als Auskunftsperson, da er anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 hätte befragt werden sollen (dazu sogleich). Demgegenüber wurden etwa die Privatkläger E._____ und F._____ lediglich über den Zeitpunkt der Verhandlung informiert, wobei ihnen das Erscheinen ausdrücklich freigestellt worden ist (vgl. "Information über bevorstehende Verhandlung" vom 6. Oktober 2023).

Wie bereits erwähnt, erfolgte die Vorladung des Beschwerdeführers nicht einzig aufgrund seiner Parteirolle als Privatkläger, andernfalls er – wie die Privatkläger E._____ und F._____ – möglicherweise lediglich eine "Information über bevorstehende Verhandlung" erhalten hätte bzw. ihm das Erscheinen zur Hauptverhandlung freigestellt worden wäre. Die Vorladung des Beschwerdeführers erfolgte unter anderem mit dem Zweck, den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 zu befragen (vgl. Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 3. Oktober 2023, Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer wäre nicht nur zum Sachverhalt befragt worden, für welchen er ursprünglich einen Strafantrag gestellt (und in der Folge zurückgezogen) hat. Seitens des Gerichts war vorgesehen, den Beschwerdeführer zu "zwei anderen Sachverhaltskomplexen" zu befragen, was dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter spätestens aufgrund der Mitteilung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten bekannt war (vgl. E-Mail von Gerichtspräsident Rossi an Rechtsanwalt Melunovic vom 21. Mai 2024, 06:06 Uhr). So ist der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 14. September 2023 (Ziff. 6 und 10) denn auch zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers (I._____) mit dem Beschuldigten C._____ liiert war sowie zusammengewohnt hat, wobei C._____ gegenüber ihr gewalttätig worden sein soll, auch in Gegenwart des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer ursprünglich als Auskunftsperson anstatt als Zeuge vorgeladen wurde, vermag an der Gültigkeit der Vorladung nichts zu ändern, zumal sowohl für den Zeugen als auch die Auskunftsperson eine Erscheinungspflicht besteht und der Beschwerdeführer erst einen Tag vor

der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 auf seine Stellung als Privatkläger verzichtete, so dass er in diesem kurzen Zeitraum gar nicht formell als Zeuge hätte vorgeladen werden können. Ferner erfolgt die jeweilige Rechtsbelehrung ohnehin erst unmittelbar vor der Befragung, so dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 ohne Weiteres auch als Zeuge hätte einvernommen werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise keine sachdienlichen Aussagen hätte machen können oder wollen, spielt keine Rolle, zumal die Beweiswürdigung letztlich dem Gericht obliegt, die Erscheinungspflicht ungeachtet des beabsichtigten Aussageverhaltens einer vorgeladenen Person besteht und für den Beschwerdeführer als Zeuge (vorbehaltlich des Zeugnisaussageverweigerungsrecht) jedenfalls die Pflicht bestanden hätte, Aussagen zu machen (Art. 163 Abs. 2 StPO).

Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt ein Dispensationsgesuch gestellt, wobei er auch bis heute keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO für eine Dispensation von der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vorgebracht hat. Nach dem Dargelegten hat das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Verhandlung vom 21. Mai 2024 als unentschuldigt zu gelten.

2.4. 2.4.1. Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das disziplinarische Verschulden massgeblich. Im gesetzlichen Rahmen bis Fr. 1'000.00 sowie im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und des Verhältnismässigkeitsgebots sind zu berücksichtigen: Mass und Schwere des disziplinarischen Verstosses im Verhältnis zur konkreten Verfahrenshandlung, ob ein einmaliges oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt, zuvor bereits eine Verwarnung und ev. weitere Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten und allenfalls auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind, wobei diesbezüglich keine konkreten Abklärungen vorzunehmen sind. Schliesslich ist auch der Gesichtspunkt der persönlichen Vorwerfbarkeit miteinzubeziehen, sowie derjenige, ob die betroffene Person einsichtig ist oder nicht (FRISCHKNECHT/REUT, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StPO).

2.4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht und wie bereits dargelegt (E. 2.3.2. hiervor) – nicht lediglich in seiner Rolle als Privatkläger zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 vorgeladen, so dass ihm das Erscheinen freigestanden hätte. Der Beschwerdeführer wurde als Auskunftsperson vorgeladen und ausdrücklich auf seine Erscheinungspflicht hingewiesen. Die konkrete Verfahrenshandlung hätte sodann (unter anderem) darin bestanden, dass der Beschwerdeführer zu zwei Sachverhaltskomplexen befragt worden wäre (vgl. E. 2.3.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde durch den verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten ausdrücklich hierüber aufgeklärt und auch darüber, dass der Beschwerdeführer – trotz Rückzug des Strafantrags – an der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 zu erscheinen hat (vgl. E-Mail von Gerichtspräsident Rossi an Rechtsanwalt Melunovic vom 21. Mai 2024, 06:06 Uhr), wobei dem Rechtsvertreter diese strafprozessualen Vorgaben im Übrigen auch bekannt sein mussten. Trotzdem hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2024 unentschuldigt fernzubleiben, wobei er auch kein Dispensationsgesuch gestellt hat. Dass das Verfahren für den Beschwerdeführer "erledigt" gewesen sein soll, spielt dabei keine Rolle, zumal der verfahrensleitende Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vorgängig ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung erscheinen muss, was im Übrigen auch den strafprozessualen Vorgaben entspricht (E. 2.3.1. hiervor). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass das Urteil auch in seiner Abwesenheit habe gefällt werden können, was beinahe immer der Fall sein dürfte, wenn ein Zeuge nicht erscheint. Demgegenüber kann das Fernbleiben eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson einen massgeblichen Einfluss auf das Urteil selber haben, namentlich ob ein Freioder Schuldspruch ergeht, was jedoch vorliegend nicht beurteilt werden kann. Die persönliche Vorwerfbarkeit wiegt – im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen – nicht mehr besonders leicht, so dass in Würdigung der gesamten Umstände eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 600.00 durchaus angemessen erscheint.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihm ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 862.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Merkofer Gasser