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Entscheid

SBE.2024.25

SBE.2024.25 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-25

25. September 2024Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.25 (ST.2024.28; STA.2024.1028) Art. 294 Entscheid vom 25. September 2024 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor Seitz...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2024.25 (ST.2024.28; STA.2024.1028) Art. 294

Entscheid vom 25. September 2024

Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor Seitz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai gegenstand 2024 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen A._____ (Beschwerdeführer) am 21. März 2024 einen Strafbefehl und sprach ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 250.00.

1.2. Am 4. April 2024 erhob Rechtsanwalt Theodor Seitz im Namen des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2024, zugestellt am 10. April 2024, auf, innert 5 Tagen eine Vollmacht für seinen Verteidiger einzureichen.

1.4. Am 12. April 2024 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers ein Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Vollmacht bis am 22. April 2024 mit der Begründung, dass sich sein Klient im Ausland befinde.

1.5. Am 16. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine auf den 2. April 2024 datierte Vollmacht ein.

1.6. Am 18. April 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl vom 21. März 2024 an das Bezirksgericht Laufenburg zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.

2.

Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg (fortan: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 30. Mai 2024 auf die Einsprache vom 4. April 2024 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 21. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sei.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2024 mit den Anträgen:

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2024 sei aufzuheben und Verfahrenskosten in Höhe von CHF 384.00 seien administrativ auszubuchen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als ihm unentgeltliche Rechtsvertreter zu ernennen, alles unter Ansetzung einer Frist bis 15. August 2024 zum Nachweis der Bedürftigkeit.

3.

Die Rechtskraft des Strafbefehls ST.20241028 der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 21. März 2024 sei wieder ausser Kraft zu setzen.

4.

Auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 04. April 2024 sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verpflichtet einzutreten.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2. Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg teilte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Mai 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Strafverfahren geht es in der Sache einzig um einen Übertretungstatbestand (Art. 90 Abs. 1 SVG), weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

3.

3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Staatsanwaltschaft müsse die betroffene Person bei fehlender Vollmacht auf den Mangel hinweisen und der Partei Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Dieser Hinweispflicht sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorliegend mit dem Schreiben vom 8. April 2024 nachgekommen, woraufhin der Verteidiger am 12. April 2024 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht habe. Mit Telefonat vom 15. April 2024 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Verteidiger mitgeteilt, dass eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden sei und diese Frist am selbigen Tag ablaufe. Eine Fristerstreckung sei nicht vorgesehen. Es bestehe die Möglichkeit, die Vollmacht per E-Mail oder postalisch zuzustellen, andernfalls die Einsprache ungültig sei. Im Weiteren, so die Vorinstanz, seien keine hinreichenden Gründe für eine Fristerstreckung ersichtlich. Dem Rechtsvertreter wäre es mittels der heutigen Kommunikationsmittel möglich gewesen, seinen Klienten im Ausland zu kontaktieren und die Vollmacht auf elektronischem Weg einzureichen. So sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Vollmacht per E-Mail einreichen könne. Dennoch habe er die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht, weshalb sich die Einsprache als ungültig erweise.

3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Staatsanwaltschaft müsse die betroffene Person bei fehlender Vollmacht auf den Mangel hinweisen und der Partei Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Dieser Hinweispflicht sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorliegend mit dem Schreiben vom 8. April 2024 nachgekommen, woraufhin der Verteidiger am 12. April 2024 ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht habe. Mit Telefonat vom 15. April 2024 habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Verteidiger mitgeteilt, dass eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden sei und diese Frist am selbigen Tag ablaufe. Eine Fristerstreckung sei nicht vorgesehen. Es bestehe die Möglichkeit, die Vollmacht per E-Mail oder postalisch zuzustellen, andernfalls die Einsprache ungültig sei. Im Weiteren, so die Vorinstanz, seien keine hinreichenden Gründe für eine Fristerstreckung ersichtlich. Dem Rechtsvertreter wäre es mittels der heutigen Kommunikationsmittel möglich gewesen, seinen Klienten im Ausland zu kontaktieren und die Vollmacht auf elektronischem Weg einzureichen. So sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er die Vollmacht per E-Mail einreichen könne. Dennoch habe er die Vollmacht innert Frist nicht eingereicht, weshalb sich die Einsprache als ungültig erweise.

3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das behauptete Telefonat vom 15. April 2024 habe nicht stattgefunden. Die angesetzte Frist sei zudem äusserst kurz gewesen und habe lediglich drei Werktage betragen. Das Ansetzen einer derart kurzen Nachfrist sei reine Schikane, zumal die Frist für die Begründung der Einsprache auch erst am 18. April 2024 abgelaufen sei. Er habe rechtzeitig, bereits am 12. April 2024, um Fristerstreckung ersucht. Das Gesuch sei hinreichend begründet gewesen. Auch könne nicht verlangt werden, dass sein Klient im Ausland erreichbar sei, zumal er auf die mobilen Verbindungen keinen Einfluss habe und zudem ein Wochenende dazwischengelegen habe.

3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Laufenburg und ergänzt, dass das Telefonat vom 15. April 2024 mit der Kanzlei des Verteidigers stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe dem Verteidiger ausrichten lassen, dass die Frist an diesem Tag ablaufe, keine Fristerstreckung mehr gewährt werde und die Möglichkeit bestehe, die Vollmacht gleichentags noch per Mail oder postalisch zuzustellen, andernfalls die Einsprache als verspätet bzw. ungültig betrachtet werde. Unerklärlich sei zudem, weshalb der Verteidiger für das Einreichen einer vom 2. April 2024 datierten Vollmacht am 15. April 2024 eine Nachfrist benötigt habe.

3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die vorgesehene Verfahrenserledigung zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss den Akten, die der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vorliegen, wurde dem Beschwerdeführer allerdings das rechtliche Gehör nicht gewährt. Die angefochtene Verfügung wäre grundsätzlich bereits aus diesem Grund aufzuheben. Wie es sich damit und mit einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung verhält, kann im Lichte der nachfolgenden Erwägungen indessen offenbleiben.

3.3. Ein Rechtsvertreter hat sich grundsätzlich mit Einreichung einer Eingabe für einen Klienten mittels einer Vollmacht als Vertreter auszuweisen (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht stellt aber eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 129 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die kantonalen Strafbehörden handeln jedenfalls dann gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es ist nicht verfassungswidrig, wenn sie bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehen. Hingegen haben die Strafbehörden bei fehlender gültiger Unterschrift, sofern es sich um eine unfreiwillige Unterlassung handelt, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 f.).

3.3.1. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, ist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehenden Hinweispflicht bezüglich der fehlenden Vollmacht nachgekommen, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung der Vollmacht ansetzte. Nicht zu beanstanden ist die Dauer der angesetzten Nachfrist, denn wie oben ausgeführt, ist die Vollmacht grundsätzlich bereits zusammen mit der Rechtsschrift einzureichen. Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt lediglich 10 Tage. Eine kurze Nachfrist von 5 Tagen zur Nachreichung einer Vollmacht ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht zu kurz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1272/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass ein Wochenende in die Frist fiel.

Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Schreiben vom 8. April 2024, zugestellt am 10. April 2024, angesetzte (Nach-)Frist von 5 Tagen endete am 15. April 2024. Die mit Eingabe vom 16. April 2024 eingereichte Anwaltsvollmacht wurde demnach nach Fristende eingereicht. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer somit zum Zeitpunkt der Einreichung der Vollmacht grundsätzlich säumig war.

3.3.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Fristverlängerungsgesuch vom 12. April 2024 zu Unrecht abgewiesen hat bzw. dem Beschwerdeführer eine Notfrist hätte gewähren müssen.

Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Soweit kein besonderer Beschleunigungsbedarf besteht und kein öffentliches oder privates Interesse entgegensteht, darf eine Erstreckung nicht vorweg ausgeschlossen werden; die in einem entsprechenden Gesuch vorgebrachten Gründe müssen ermessensweise gewürdigt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 8.2). Hinreichende Gründe liegen bspw. vor, wenn eine Krankheit, ein Unfall, eine Arbeitsüberlastung oder ein Auslandaufenthalt geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.1 und 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.1).

Zwar wurde die angesetzte Frist für die Nachreichung der Vollmacht im Schreiben vom 8. April 2024 als einmalig bezeichnet, weshalb der Vertreter

des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht darauf vertrauen durfte, dass ihm mit Sicherheit eine Fristerstreckung gewährt würde. Es wäre daher geboten gewesen, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erkundigt, wie sie sein Fristerstreckungsgesuch behandeln wolle, nachdem das Gesuch vom 12. April 2024 auch am 15. April 2024 noch unbeantwortet geblieben ist. Ein blosses Schweigen der Behörden durfte er keinesfalls als Bewilligung seines Gesuchs interpretieren. Gestützt auf die Aktennotiz vom 15. April 2024 (act. 16) und den mit Beschwerdeantwort eingereichten Verbindungsnachweis ist – auch wenn vom Verteidiger bestritten – davon auszugehen, dass zwischen der Kanzlei des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch tatsächlich ein Telefonat stattgefunden hat.

Nichtsdestotrotz entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Rechtsuchenden nicht "ohne Not" um die Beurteilung ihrer Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Übertriebene Formstrenge ist zu vermeiden und das Verbot formeller Rechtsverweigerung zu achten (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.5). Dies gilt namentlich auch für die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/ PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2028, N. 7a zu Art. 47 BGG). Vorliegend hätten es Recht und Billigkeit geboten, dem Beschwerdeführer mindestens eine kurze Notfrist anzusetzen, um die fehlende Vollmacht nachzureichen. So machte er geltend, auslandabwesend zu sein, was grundsätzlich ein hinreichender Grund für eine Fristerstreckung im Sinne von Art. 92 StPO darstellt. Hätte die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Auslandabwesenheit gehabt, hätte sie den Beschwerdeführer auffordern können, entsprechende Belege einzureichen, was auch die Vorinstanz noch hätte tun können (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, a.a.O., N. 6a zu Art. 47 BGG; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 637). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fristverlängerung missbräuchlich beantragt hätte, zumal er lediglich ein einziges Mal eine Fristverlängerung beantragte. Dass die Vollmacht bereits vom 2. April 2024 datiert, kann auch dadurch begründet sein, dass die Vollmacht auf jenen Tag zurückdatiert wurde, an welchem das Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren (mündlich) entstanden ist, verurkundet die schriftliche Vollmacht vorliegend doch einzig das bereits seit vor Einreichung der Einsprache bestehende Mandatsverhältnis. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die unterzeichnete Anwaltsvollmacht zum Zeitpunkt der Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs bereits vorhanden gewesen und in missbräuchlicher Weise zurückbehalten worden wäre. Schliesslich lag auch keine Dringlichkeit vor und es sind keinerlei entgegenstehende Interessen erkennbar, die gegen die Einräumung einer kurzen Fristverlängerung bzw. Notfrist gesprochen hätten. Vielmehr lief die im selben Schreiben vom 8. April 2024 angesetzte Frist zur Begründung der Einsprache noch bis am 18. April 2024. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nicht gestattet wurde, die Vollmacht zusammen mit der Einsprachebegründung einzureichen.

Die Nichtgewährung der Fristerstreckung erweist sich nach dem Gesagten als überspitzt formalistisch und ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren. Somit wurde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum Entscheid über das weitere Vorgehen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer für seine angemessenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird damit gegenstandslos.

4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers umfasst 7 Seiten. Für das Verfassen der kurzen Beschwerde erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt

2 Stunden angemessen. Da ein Fall von mittlerer Schwierigkeit vorliegt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 480.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8,1 % MWST ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 535.00 auszurichten. Da der Beschwerdeführer einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an ihn zum Entscheid über das weitere Vorgehen zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Theodor Seitz, Wollerau, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. September 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schär Stutz