SBE.2024.30
SBE.2024.30 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-20
20. September 2024Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.30 (STA.2024.2569) Art. 286 Entscheid vom 20. September 2024 Besetzung Oberrichterin Jacober, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchsteller A._____, […] […] Anfechtungs- Ausstandsgesuch gegen Staatsanwälti...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.30 (STA.2024.2569) Art. 286
Entscheid vom 20. September 2024
Besetzung Oberrichterin Jacober, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Gesuchsteller A._____, […] […]
Anfechtungs- Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, gegenstand Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 29. April 2024 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr (am 31. Oktober 2023 in Möriken-Wildegg) zu einer Busse von Fr. 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), nachdem dieser eine gegen ihn im Ordnungsbussenverfahren erlassene Busse nicht innert Frist bezahlt hatte. Nach der erfolglosen postalischen Zustellung wurde der Strafbefehl dem Gesuchsteller am 4. Juni 2024 persönlich durch die Polizei zugestellt (polizeilich festgehaltene Verweigerung der Annahme).
1.2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2023 wandte sich der Gesuchsteller an die Regionalpolizei Lenzburg betreffend die Übertretungsanzeige (Bussen-Nr. X).
1.3. Gegen den ihm am 4. Juni 2024 polizeilich zugestellten Strafbefehl erhob der Gesuchsteller am 10. Juni 2024 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.
1.4. Mit am 15. August 2024 persönlich durch die Polizei zugestellter (polizeilich festgehaltene Verweigerung der Annahme) Vorladung vom 5. August 2024 wurde der Gesuchsteller zum Erscheinen zur Einvernahme als Beschuldigter am 29. August 2024 aufgefordert.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. August 2024 stellte der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein die verfahrensleitende Staatsanwältin B._____ betreffendes Ausstandsgesuch. Er verlangte die personelle Umbesetzung für die Einvernahme vom 29. August 2024.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 22. August 2024 (Postaufgabe 23. August 2024) der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zum Entscheid. Sie beantragte dessen Abweisung unter den üblichen Kostenfolgen.
2.3. Am 29. August 2024 fand unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 StPO die Einvernahme des Gesuchstellers vor der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
statt, anlässlich welcher der Gesuchsteller die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzog.
Erwägungen
1.
Die vom Gesuchsteller gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin angeführten Befangenheitsgründe, wonach diese
- die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits in einem früheren Strafverfahren gegen ihn vertreten habe und die frühere Einvernahme vom 19. Januar 2023 fragwürdig vonstattengegangen sei, weshalb eine offensichtliche Befangenheit ihm gegenüber bestehe, - sich (am 19. Januar 2023) nicht als Staatsanwältin ausgewiesen und legitimiert habe, - (am 19. Januar 2023) nicht belegt habe, dass nur ein Anwalt und kein Zeuge an der Einvernahme teilnehmen könne und - den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht belegen könne, sind allesamt unter dem Aspekt von Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen (als den in lit. a - e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Damit ist das Ausstandsgesuch gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen. Weil Gegenstand des vom Ausstandsgesuch betroffenen Strafverfahrens einzig eine Übertretung ist, ist in Beachtung von Art. 395 lit. a StPO als solche vorliegend nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht (vgl. hierzu § 65 Abs. 1 und 3 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012) zu betrachten, sondern deren verfahrensleitende Vizepräsidentin allein.
2.
2.1
Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 56 StPO).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 lit. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Persönliche Strafanzeigen eines Staatsanwaltes gegen Parteien oder deren Rechtsvertreter können zu seiner Befangenheit (bzw. zum Anschein eines "persönlichen Interesses" an der untersuchten Strafsache) führen, wenn er sich in dem mit Strafanzeige ausgelösten neuen Strafverfahren selber als Privatkläger konstituiert bzw. Zivilansprüche stellt. Unangebrachte oder ungeschickte präjudizierliche Äusserungen eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund hingegen nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung zum Nachteil der betroffenen Partei oder ihres Rechtsvertreters handelt. Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 134 I 20 E. 4.3.2, 127 I 196 E. 2d, 116 Ia 14 E. 6, 114 Ia 153 E. 3b/bb; vgl. dazu auch BOOG, a.a.O., N. 39b, 54 sowie 59 zu Art. 56 StPO).
2.2
Soweit das Ausstandsgesuch nicht aufgrund der am 29. August 2024 durchgeführten Einvernahme durch die verfahrensleitende Staatsanwältin und Rückzug der Einsprache nach Vorlage von Beweismitteln gegenstandslos geworden ist (vgl. Antrag auf personelle Umbesetzung für diese Einvernahme bzw. § 59 Abs. 3 StPO sowie Vorwurf des nicht belegten Tatbestands bzw. Einvernahmeprotokoll vom 29. August 2024, Frage 19 inkl. Beilage 1–8), vermögen die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe (einzeln oder gesamthaft betrachtet) nicht zu überzeugen:
Der blosse Umstand, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin gegen den Gesuchsteller vor einiger Zeit offenbar ein anderes Strafverfahren wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit führte, ist nicht geeignet, sie befangen erscheinen zu lassen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 142 III 732 E. 4.2.2). Was an der Einvernahme vom 19. Januar 2023 für das neue Verfahren befangenheitsbegründend sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Gegen missliebige Verfahrenshandlungen ist primär mit den hiergegen zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmitteln (und nicht mit Ausstandsgesuchen) vorzugehen. Inwiefern die vom Gesuchsteller behaupteten Verfahrensfehler derart krass sein sollen, dass daraus auf eine sich zulasten des Gesuchstellers auswirkende schwere Amtspflichtverletzung und damit eine Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin zu schliessen wäre, wurde vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch ansonsten nicht ansatzweise zu erkennen. Bei objektiver Betrachtungsweise erschien der Ausgang des neuen Verfahrens wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr als noch offen, was sich auch dadurch zeigte, dass der Gesuchsteller seine Einsprache nach Vorlage von Beweismitteln und vor Behandlung des vorliegenden Ausstandsgesuchs zurückzog.
2.3
Vor diesem Hintergrund erscheint die verfahrensleitende Staatsanwältin nicht als befangen und das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 638.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Jacober Groebli Arioli