SBE.2024.32
SBE.2024.32 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-06
6. Januar 2025Deutsch12 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.32 (ST.2023.59; STA.2022.4626) Art. 5 Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Lehner, […] Anf...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.32 (ST.2023.59; STA.2022.4626) Art. 5
Entscheid vom 9. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Lehner, […]
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg vom gegenstand 26. August 2024 betreffend Ordnungsbusse
in der Strafsache gegen C._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 4. September 2023 Anklage gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) beim Bezirksgericht Brugg wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
1.2. Rechtsanwalt A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wurde mit Vorladung vom 19. September 2023 als Verteidiger des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vom 30. April 2024 um 13:45 Uhr vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg (fortan: Vorinstanz) vorgeladen.
1.3. Am 29. April 2024 setzte sich der Beschwerdeführer zunächst telefonisch um 14:52 Uhr und anschliessend per E-Mail um 16:57 Uhr mit der Vorinstanz in Verbindung und ersuchte um Verschiebung der für den 30. April 2024 angesetzten Hauptverhandlung, da der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Der E-Mail fügte er ein Arztzeugnis bei, welches dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 29. April 2024 bis und mit 1. Mai 2024 attestierte.
1.4. Mit Verfügung vom 29. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 ab. Diese Verfügung stellte sie dem Beschwerdeführer gleichentags um 20:23 Uhr vorab per E-Mail zu.
1.5. Am 30. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail um 11:54 Uhr an die Vorinstanz und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die Hauptverhandlung abzubieten, da der Beschuldigte reiseunfähig sei. Ein entsprechendes Arztzeugnis könne von der behandelnden Ärztin erst gegen Mittag ausgestellt werden und werde nachgereicht.
1.6. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch am 30. April 2024 ab, was sie dem Beschwerdeführer um 13:26 Uhr per E-Mail mitteilte.
1.7. Der Beschwerdeführer sowie der Beschuldigte erschienen nicht zur Hauptverhandlung vom 30. April 2024. Die Vorinstanz vermerkte im Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 das Nichterscheinen des Beschwerdeführers sowie des Beschuldigten.
1.8. Mit Verfügung vom 30. April 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Vorgehen, ihn in eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 zu verfällen und eine Meldung an die zuständige Anwaltskommission vorzunehmen.
1.9. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von der in Aussicht gestellten Ordnungsbusse und der Mitteilung an die zuständige Anwaltskommission abzusehen.
2.
Am 26. August 2024 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung:
" Herr Rechtsanwalt A._____, […], wird gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO in eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.00 verfällt."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 5. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 27. August 2024 zugestellte Verfügung vom 26. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
" Anträge:
1.
Es sei die Verfügung vom 26. August 2024 betreffend Ordnungsbusse vollumfänglich aufzuheben.
2.
Alles unter o/e Kostenfolge.
Verfahrensantrag:
1.
Es seien die Akten des Verfahrens […] / SR, Bezirksgericht Brugg, beizuziehen.
2.
Alles unter o/e Kostenfolge."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2024 als Disziplinarmassnahme auferlegte Ordnungsbusse. Da es sich bei Ordnungsbussen um einen weniger bedeutsamen Beschwerdegegenstand handelt, rechtfertigt es sich, die im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällte Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO unter den Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO zu subsumieren. Dies führt dazu, dass die vorliegende Beschwerde von der Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zu beurteilen ist (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011 E. 2.2.2; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8a zu Art. 64 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2024 als Disziplinarmassnahme auferlegte Ordnungsbusse. Da es sich bei Ordnungsbussen um einen weniger bedeutsamen Beschwerdegegenstand handelt, rechtfertigt es sich, die im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällte Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO unter den Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO zu subsumieren. Dies führt dazu, dass die vorliegende Beschwerde von der Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zu beurteilen ist (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2011.15 vom 10. November 2011 E. 2.2.2; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8a zu Art. 64 StPO).
1.2. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 trotz Abweisung des vorab per E-Mail gestellten Verschiebungsgesuchs ferngeblieben bzw. sei nach eigener Aussage nicht einmal auf die Idee gekommen, den aus seiner Sicht hinfälligen Verhandlungstermin wahrzunehmen (angefochtene Verfügung, E. 2). Die Verfahrensleitung habe sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass an der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2024 (wohl gemeint: 30. April 2024) festgehalten werde und auf Verlangen eine amtsärztliche Untersuchung des Beschuldigten erfolgen werde. Die bislang behauptete Reiseunfähigkeit sei nicht dokumentiert und daher nicht ansatzweise dargelegt. Da sich der Beschwerdeführer gleichwohl entschlossen habe, der Hauptverhandlung fernzubleiben, sei er in eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 zu verfällen (angefochtene Verfügung, E. 3 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde dagegen, er habe am 30. April 2024 um 11:54 Uhr per E-Mail darüber informiert, dass sein Klient reiseunfähig sei und das entsprechende ärztliche Attest erst gegen Mittag ausgestellt werde. Zudem habe er ein Wiedererwägungsgesuch zur Absetzung der Hauptverhandlung gestellt. Spätestens um 11:54 Uhr sei der Vorinstanz daher bekannt gewesen, dass der Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung um 13:45 Uhr erscheinen und der Nachweis der Reiseunfähigkeit nachgereicht werde. Dennoch habe die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt, was dem Beschwerdeführer um 13:26 Uhr, mithin 19 Minuten vor Verhandlungsbeginn, mitgeteilt worden sei (Beschwerde, Rz. 7). Zwar werde der Widerruf einer Vorladung erst mit Mitteilung an die vorgeladene Person wirksam. Er habe jedoch davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Vorinstanz die Verhandlung absagen würde, da festgestanden sei, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde. Der Beschwerdeführer habe daher nicht erwartet, dass an der Erscheinungspflicht festgehalten werde. Als er 19 Minuten vor Verhandlungsbeginn die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhalten habe, sei es zu spät gewesen, rechtzeitig zu erscheinen (Beschwerde, Rz. 7). Zu betonen sei, dass er nur in seiner Funktion als Privatverteidiger vorgeladen worden sei. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte – dessen Abwesenheit bereits im Voraus bekannt gewesen sei – nicht habe erscheinen können, weshalb die Verhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO hätte abgesetzt und neu terminiert werden müssen (Beschwerde, Rz. 8). Die Vorinstanz habe den Beschuldigten sodann am 22. Mai 2024 erneut ordentlich und nicht – wie zu erwarten gewesen wäre – unter Androhung eines Abwesenheitsverfahrens auf den 19. Juli 2024 vorgeladen, was belege, dass sie das Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2024 nachträglich und stillschweigend gutgeheissen habe (Beschwerde, Rz. 9).
2.3. Mit Beschwerdeantwort führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen, das während der Mittagszeit gestellte Wiedererwägungsgesuch werde rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn gelesen, behandelt und beantwortet, weshalb er das Risiko einer Gesuchsabweisung getragen habe. Es erscheine auch sachfremd, einen Entscheid auf in Aussicht gestellte Fakten abzustellen. Im Zeitpunkt der Verhandlung hätten keine Atteste bestanden, welche die Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten nahegelegt hätten. Diese existierten im Übrigen auch bis dato nicht (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).
3.
3.1. Die Verfahrensleitung kann gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestrafen. Es handelt sich dabei um eine Disziplinarmassnahme. Die Aussprechung einer Ordnungsbusse setzt ordnungswidriges Verhalten voraus und bedarf keiner vorgängigen Verwarnung (FRISCHKNECHT/REUT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnuhng, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 64 StPO).
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, ist verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Ein allfälliger Widerruf der Vorladung wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Bleibt die amtliche oder notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben (Art. 336 Abs. 5 StPO). Die gleiche Folge gilt gundsätzlich auch bei Nichterscheinen des frei mandatierten Verteidigers. Falls das Ausbleiben der Verteidigung verschuldet ist, kann dies durch die Verfahrensleitung mit einer Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO geahndet werden (RAMEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 f. zu Art. 336 StPO).
3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 19. September 2023 als frei mandatierter Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren […] zur Hauptverhandlung vom 30. April 2024 um 13:45 Uhr vor die Vorinstanz
geladen. Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtswirksam zugestellt und er wurde darin auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen – insbesondere die Möglichkeit der Ordnungsbusse – hingewiesen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zunächst am 29. April 2024 telefonisch und per E-Mail unter Verweis auf die Krankheit des Beschuldigten sowie erneut am 30. April 2024 um 11:54 Uhr per E-Mail darum ersuchte, die Hauptverhandlung (in Wiedererwägung des Gesuchs vom Vortag) zu verschieben, ändert nichts daran, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung seitens Vorinstanz nie widerrufen wurde und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung somit immer noch Gültigkeit hatte (ARQUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 205 StPO). Im Gegenteil wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch vom 29. April 2024 gleichentags um 20:23 Uhr und das um 11:56 Uhr gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2024 noch am selben Mittag um 13:26 Uhr ab und hielt damit ausdrücklich an der Hauptverhandlung und der Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers (und des Beschuldigten) fest. Entsprechend stand es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der in Aussicht gestellten Nachreichung des entsprechenden ärztlichen Attests des Beschuldigten sowie seiner Annahme, die Hauptverhandlung würde verschoben werden – auch nicht frei, zur Verhandlung zu erscheinen oder nicht. Dies nicht zuletzt, nachdem ihm die Säumnisfolgen, einschliesslich die Möglichkeit einer Ordnungsbusse, mit Vorladung vom 19. September 2023 ausdrücklich angedroht worden waren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich selbst nie von der Verhandlung entschuldigt hat. Auch macht er nicht substantiiert geltend, die Verschiebungsgesuche seien zu Unrecht abgewiesen worden. Vielmehr stellt er sich lediglich auf den Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Verhandlung verschoben werde. Nichts an der Sache zu ändern vermag nach dem vorstehend Ausgeführten schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Beschuldigten privat mandatiert war.
3.2.2. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Beschuldigten offenbar erneut ordentlich auf den 19. Juli 2024 vorgeladen und davon abgesehen hat, ihm für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese nachträgliche Entwicklung hatte auf die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehende Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1 hiervor) keinen Einfluss. Ausserdem sind die damit einhergehenden Beweggründe der Vorinstanz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht bekannt und können daher nicht beurteilt werden. Das Argument des Beschwerdeführers, das Gesuch um Wiedererwägung sei stillschweigend gutgeheissen worden, verfängt jedenfalls nicht.
3.3. Zusammengefasst ist das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 30. April 2024 als unentschuldigt zu qualifizieren. Die mit Verfügung vom 26. August 2024 angeordnete und in ihrer Höhe unangefochten gebliebene Ordnungsbusse von Fr. 300.00 ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 851.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Schär Flütsch