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Entscheid

SBE.2024.37

SBE.2024.37 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-11-07

7. November 2024Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.37 (ST.2022.127; STA 1 ST.2022.3751 und STA 1 ST.2022.7052) Art. 340 Entscheid vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führerin geboren am tt.mm.jjjj,...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2024.37 (ST.2022.127; STA 1 ST.2022.3751 und STA 1 ST.2022.7052) Art. 340

Entscheid vom 7. November 2024

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, führerin geboren am tt.mm.jjjj, von […] und […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 16. September 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) am 22. August 2022 (STA 1 ST.2022.3751) und am 27. Januar 2023 (STA1 ST.2023.7052) je einen Strafbefehl wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und verurteilte sie zu Bussen von Fr. 800.00 bzw. Fr. 1'000.00.

1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen beide Strafbefehle Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an den Strafbefehlen fest und überwies diese mit Verfügungen vom 1. September 2022 bzw. 22. Februar 2023 an das Bezirksgericht Lenzburg (fortan: Vorinstanz) zur Durchführung der Hauptverfahren.

1.3. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 vereinte die Vorinstanz die beiden Strafverfahren unter der Verfahrensnummer ST.2022.127.

1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 wurde vereinbart, dass das Verfahren sistiert wird und sich die Beschwerdeführerin und B._____ (Strafkläger) bis zum 12. Juli 2024 über den weiteren Fortgang bzw. Abschluss des Verfahrens zu äussern haben.

1.5. Mit Eingabe vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.6. Mit Eingabe vom 23. August 2024 stellte B._____ sinngemäss den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens, sofern dies für ihn keine Kostenfolgen habe.

2.

Am 16. September 2024 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung:

" 1. Das vereinigte Verfahren ST.2022.127 wird eingestellt.

2.

Die Verfahrenskosten trägt der Staat.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."

3.

3.1. Gegen die ihr am 23. September 2024 zugestellte Verfügung vom 16. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 30. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

" 1. Hauptbegehren

1.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom

16.09.2024 des BG Lenzburg (ST.2021.127) aufzuheben und die Sache sei diesbezüglich zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

1.3. Es sei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'026.23 (inkl. MwSt) auszurichten.

2. Eventualiterbegehren

2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom

16.09.2024 des BG Lenzburg (ST.2021.127) aufzuheben und dem Anwalt der bP sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'096.13 inkl. MwSt.) auszurichten.

2.2. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2.3. Es sei dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'026.23 (inkl. MwSt) auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

3.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Postaufgabe) verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

1.1

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).

1.2. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2024 betreffend die Verweigerung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) für das vorinstanzliche Verfahren an. Der strittige Betrag liegt mit Fr. 4'096.13 (inkl. MwSt.) unter Fr. 5'000.00. Zudem liegen dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren lediglich Übertretungen (Art. 292 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.

1.2. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 16. September 2024 betreffend die Verweigerung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) für das vorinstanzliche Verfahren an. Der strittige Betrag liegt mit Fr. 4'096.13 (inkl. MwSt.) unter Fr. 5'000.00. Zudem liegen dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren lediglich Übertretungen (Art. 292 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet.

1.3. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1. Angefochten ist einzig die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 16. September 2024, worin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung verweigert wurde. Ansonsten ist die Verfügung unangefochten geblieben.

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz stellte das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Sie führte hierzu aus, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und Bestrafung sei nicht besonders gross und die Schuld und die Tatfolgen seien als geringfügig einzustufen. Das Interesse an einem funktionierenden Besuchsrecht und regelmässigem Kontakt der Kinder zum Vater seien höher zu gewichten als die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in Bezug auf die Durchsetzung des Besuchsrechts (angefochtene Verfügung, E. 6.2). Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen. Da die Beschwerdeführerin das Strafverfahren durch ihr zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursacht habe, habe sie jedoch die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung selbst zu tragen und es sei ihr keine Parteientschädigung auszurichten (angefochtene Verfügung, E. 6.3).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz definiere das ihr zur Last gelegte zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten nicht, was eine sachgerechte Beschwerde verunmögliche und das rechtliche Gehör verletze. Diese Gehörsverletzung könne durch das Obergericht nicht geheilt werden, zumal die Beschwerdeführerin Anspruch auf den doppelten Instanzenzug habe und es verschiedene Gründe gebe, eine Parteientschädigung zu verweigern. Der Kostenentscheid präjudiziere zudem den Entschädigungsentscheid, wozu sich die Vorinstanz auch nicht äussere (Beschwerde, Rz. 114 ff.). Eine Mitverursachung der Kosten sei nicht ersichtlich und würde ohnehin höchstens zur teilweisen Kostenpflicht ausreichen, was hier aber nicht vorliege. Es sei völlig unklar, welches Verschulden vorliegen soll und welche zivilrechtlichen Normen verletzt worden sein sollen. Der Beizug eines Anwalts sei unter anderem angesichts der krassen Nebenfolgen und der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens geboten gewesen (Beschwerde, Rz. 160 ff.).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die angefochtene Verfügung nicht (hinreichend) begründet sei.

3.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft

die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Daraus folgt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2), richtete der Beschwerdeführerin aber keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Verweigerung der Parteientschädigung führte sie ausschliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren durch ihr zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten mitverursacht (angefochtene Verfügung, E. 6.3). Erläuterungen zu unbestrittenen oder eindeutig nachgewiesenen Umständen, die eine ausnahmsweise Verweigerung der Parteientschädigung rechtfertigen könnten, sind der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen und es lassen sich keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin die Vorinstanz inwiefern als zivilrechtlich vorwerfbar erachtete. Es bleibt auch unklar, gegen welche geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung die Beschwerdeführerin möglicherweise verstossen haben soll. Worauf sich die Verweigerung der Parteientschädigung – insbesondere trotz zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschiedener Kostenfrage, welche die Entschädigungsfrage grundsätzlich präjudiziert (vgl. E. 3.2 hiervor) – letztlich konkret stützt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Nachdem die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, erfolgte zudem auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung der Entschädigungsfrage. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht hätte anfechten können. Die Vorinstanz kam ihrer in E. 3.2 hiervor festgehaltenen Begründungspflicht damit nicht nach.

3.4. 3.4.1. Zu prüfen ist, welche Folgen die Verletzung der Begründungspflicht nach sich zieht.

3.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn der Vorinstanz beim Entscheid ein Ermessen zukommt (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.4.3. Indem es die Vorinstanz unterliess, die Verweigerung der Parteientschädigung zu begründen, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung fällt ausser Betracht (vgl. E. 3.4.2 hiervor), da die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort verzichtete und es somit der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Würde die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die Entschädigung entscheiden und damit eine erstmalige Begründung diesbezüglich liefern, führte dies für die Beschwerdeführerin zum Verlust einer Instanz, was gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verstiesse. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist zur neuen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren ist der Verteidiger durch den Staat zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der freigewählte Verteidiger der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 30. September 2024 einen Aufwand von insgesamt siebeneinhalb Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der mangelnden Komplexität des Beschwerdeverfahrens als überhöht und ist zu kürzen. Für das Studium der angefochtenen Verfügung sowie das Verfassen der Beschwerdeschrift, welche insgesamt fünfeinhalb bzw. in der Sache zwei Seiten umfasst, erscheinen drei Stunden angemessen. Bei einem Aufwand von drei Stunden zu Fr. 240.00 resuliert unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von gerundet Fr. 800.00.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 7. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Giese Flütsch